27.06.2008 Strafanzeige gegen die Steuerfahndung

25.07.2008 Anfrage nach Aktenzeichen

28.07.2008 Staatsanwaltschaft verweigert Mitteilung von Aktenzeichen

28.03.2009 Anforderung der Einstellungsverfügung

10.04.2009 Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung von Bundesgesetzen

17.04.2009 Abweisungsversuch des Verfassungsgerichtes

29.04.2009 Nachtrag zur Verfassungsbeschwerde

22.05.2009 Anfrage an den Präsidenten des Verfassungsgerichtes

29.06.2009 Bundesverfassungsgericht vergibt Aktenzeichen

02.09.2010 Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes über die Nichtannahme

27.06.2008 Strafanzeige gegen die Steuerfahndung

27.06.2008

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Postfach 106048

DE 70049 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

 

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Steuerfahndungsbeamten Herrn Gerhard Rapp, geboren am 08.09.1951, und Herrn Ulli Korny, laut LG-Protokoll ebenfalls geboren am 08.09.1951, und Frau Maas des Finanzamtes Stuttgart II, welche den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 als Verantwortliche unterzeichnet haben.

 

Begründung:

Diese Beamten haben mit Datum vom 02.09.2003 einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht vorgelegt. Dieser strafrechtliche Ermittlungsbericht bildet die Grundlage des Strafurteils gegen den Anzeigenerstatter vom 03.12.2003 Az.: 6 KLs 142 Js 80510/02 und die Grundlage der Steuerbescheide der Jahre 1995 bis 2003, sowie die Grundlage ihrer Vollstreckungen.

Dieser Ermittlungsbericht ist falsch.

A. Dieser Ermittlungsbericht wurde von den Angezeigten erstellt "für

Einkommensteuer 1995 bis 2001

Umsatzsteuer 1996 bis 2001

Hinweis auf einheitl. u. gesond. Gewinnfeststellung 1995 bis 30.06.1996"

 

Laut Verhandlungsprotokoll des Landgerichts Stuttgart war der Steuerfahndungsbeamte Gerhard Rapp am 28.10.2003 als Zeuge vernommen worden. Er war zuvor auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Der Zeuge Rapp wurde u.a. vernommen zu folgenden Sachverhalten:

"In Augenschein genommen und mit dem Zeugen erörtert wurde:

Ordner 6, Beweismittelakte 2, Bl. 9-20 und Bl. 25-45: Quartalsabrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Ordner 16, Beweismittelakte 12: Aufstellung Atemmasken u.a."

Laut Verhandlungsprotokoll war der Steuerfahndungsbeamte Ulli Korny am 28.10.2003 als Zeuge vor dem Landgericht Stuttgart vernommen worden. Er war zuvor wiederholt vom Landgericht auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Das Protokoll hält fest:

"Der Zeuge übergab Computerausdrucke betreffend Steuererklärung Umsatzsteuer u.a.

Diese Ausdrucke wurden auszugsweise verlesen, mit dem Zeugen in Augenschein genommen und als Anlage 2 dem heutigen Protokoll angeschlossen."

 

Unwiderlegbare Tatsachen:

1. Ausnahmslos alle von der Steuerfahndung in der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart (KZV) beschlagnahmten "Quartalsabrechnungen" weisen als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger von 1995 bis in 1999 beide Praxisgemeinschafter, A und B aus.

2. Ausnahmslos alle Honorarrechnungen für "Atemmasken" weisen als verantwortliche Leistungserbringer und Zahlungsempfänger von 1995 bis in 1999 beide Praxisgemeinschafter, A und B aus.

3. Am 24.08.2004 erzwang das Finanzgericht Stuttgart im Verfahren 9 K 145/04 die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1996:

"Entsprechend hierfür war, dass sich die vorgenannten Bescheide zu Unrecht an den Kläger und nicht an die Praxisgemeinschaft A und B richten. (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 21. Januar 1993 VR 59/98, BFH/NV 1994, 41; vom 18. September 1980 VR 175/74, BStBl II 1981, 293 - die Praxisgemeinschaft ist ersichtlich nicht vollbeendet -; BFH-Urteile vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178, zu II. 1. a.. aa. und bb; vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BStBl II 1998, 319; vom 21. Mai 1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303, jeweils m.w.N. - Hinweis u.a. in diesem Zusammenhang auf die Abrechnungspapiere über die Atemmasken, die A und B (den Kläger und Antragsteller) als Leistende bezeichnen; Übrigens kann aus dem Umstand, dass sich A seit 1996 im Ausland aufhält, nicht auf das Ende der Praxisgemeinschaft geschlossen werden, ohne dass weitere Umstände, die im Streitfall fehlen, hinzukommen). Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Praxisgemeinschaft bis Mitte 1999 fortbestanden hat."

In dieser Verhandlung waren die angezeigten Beamten, Frau Regierungsrätin Maas, Herr Amtsrat Rapp und Herr Steueramtmann Korny als Prozessbevollmächtigte der Finanzbehörde Stuttgart anwesend. Durch "intensive Erörterung der Sach- und Rechtslage" (wörtliches Zitat aus der Gerichtsentscheidung) wurden die Angezeigten vom Finanzgericht auf ihre rechtsfehlerhaften Ermittlungen und ihre wahrheitswidrigen Schlussfolgerungen hingewiesen.

4. Im Verfahren Az.: 9 K 272/04 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997, 1998 und 1999 erzwang das Finanzgericht Stuttgart am 06.05.2008 ebenfalls deren Aufhebung.

5. Das FG Stuttgart hatte am 14.12.2007 durch Urteil AZ. 9 K 275/03 abermals festgestellt:

"Der Kläger betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

 6. Am 09.05.2008 hat das Finanzgericht Stuttgart ein weiteres Mal durch Urteil Az.: 9 K 174/04 festgestellt:

"Der Kläger (Kl) betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

 

Die Gewinnanteile aller an einer Gemeinschaftspraxis Beteiligter müssen unverzichtbar in einem Grundlagenbescheid festgestellt werden, bevor die Gewinnanteile der einzelnen Gemeinschafter Eingang in deren jeweiligen Einkommensteuerbescheid finden dürfen. Diese Grundlagenbescheide über "die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" wurden für das Jahr 1996 falsch und für die Jahre 1997, 1998 und 1999 nicht erstellt. Dadurch wurden die dem Anzeigenerstatter im Strafurteil und in den Einkommensteuerbescheiden dieser Jahre zugeschriebenen Praxisgewinne verdoppelt, um damit einen Straftatbestand gegen den Anzeigenerstatter zu konstruieren.

Obwohl das Finanzgericht in einer "intensiven Erörterung der Sach- und Rechtslage" (Zitat aus der Finanzgerichtsentscheidung) die Angezeigten bereit am 24.08.2004 persönlich auf ihre Rechtsfehler hingewiesen hatte, unterdrücken die Angezeigten bis heute die ihnen vom Finanzgericht aufgezeigten wahren Tatsachen anstatt sofort die Aufhebung des Fehlurteils zu veranlassen. Trotz besseren Wissens und aus verwerflichen Motiven unterhalten die Angezeigten "durch Unterdrückung wahrer Tatsachen bis heute den Irrtum" (§ 263 StGB Betrug), der unschuldige Anzeigenerstatter wäre zu recht zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Das auf diesen rechtsfehlerhaften strafrechtlichen Ermittlungen beruhende Strafurteil wird nicht aufgehoben und ein Unschuldiger weiterverfolgt mit Haftbefehl und existenzvernichtenden Vollstreckungen selbst seiner erst im Jahre 2031 fälligen Rentenansprüche.

 

 

 

B. Der strafrechtliche Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 der Angezeigten unterstellt dem Anzeigenerstatter in allen Jahren von 1995 bis 2001 beträchtliche Kapitalerträge. Diese Kapitalerträge sind von den Angezeigten erfunden worden, um eine möglichst hohe Strafe zu erwirken.

 

Versicherung an Eides Statt

Hiermit versichere ich, B, geboren am tt.mm.jjjj in S, wohnhaft in W, an Eides Statt, in den fraglichen Jahren 1995 bis 2001 keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge, wo auch immer. gehabt zu haben.

   

W................ B

 

 Entweder weisen die Angezeigten ihre ebenso unwahre wie böswillige Behauptung durch Vorlage von Beweisen nach, oder sie werden strafrechtlich deswegen zur Verantwortung gezogen. Solange die Angezeigten der Steuerveranlagung durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen diese Kapitalerträge vorspiegeln, ist die Steuerveranlagung nicht willens, die erfundenen gigantischen Kapitalertragsteuern in ihren Steuerbescheiden und Vollstreckungsbescheiden aufzuheben.

Der Anzeigenerstatter legt diese Anzeige dem EGMR im Rahmen seiner dort bereits anhängigen Verfahren vor. Der Anzeigenerstatter benötigt unverzüglich das Aktenzeichen zur Vorlage beim EGMR. Aus Artikel 13 EMRK hat der Anzeigenerstatter gegen die BRD ein garantiertes Recht auf wirksame Beschwerde gegen die Rechtsverletzungen der angezeigten Beamten. Bis heute hat der Anzeigenerstatter nicht einmal ein Aktenzeichen für die beantragte Überprüfung der mit zahllosen Unschuldsbeweisen widerlegten strafrechtlichen Ermittlungen der Angezeigten von der Staatsanwaltschaft erhalten. Aus diesem Grunde, gestützt auf sein Widerstandsrecht gemäss Artikel 20 IV GG, werden weitere Strafanzeigen solange folgen, bis das Fehlurteil aufgehoben ist. Es werden Strafanzeigen gegen die Staatsanwälte und die Richter des Landgerichts Stuttgart und des Bundesgerichtshofs folgen. Alle Anzeigen werden zur Erleichterung bevorstehender Wahlentscheidungen veröffentlicht.

Aus Artikel 6 EMRK hat der Anzeigenerstatter nicht nur ein garantiertes Recht auf Beschleunigung und rechtliches Gehör, sonder auch auf ein faires Verfahren. Wird ein Unschuldiger mit rechtsfehlerhaften Ermittlungen und falschen Zeugenaussagen vor Gericht (§ 153 StGB falsche uneidliche Aussage) hinter Gitter gebracht, ist dieses Menschenrecht auf ein faires Verfahren in unentschuldbarer Weise durch die Angezeigten verletzt.

Der Anzeigenerstatter ersucht um klare und erschöpfende Begründung der Staatsanwaltschaft zu den vorgetragenen Sachverhalten. Eine pauschale Abweisung ohne nachvollziehbare Begründung zu den einzelnen Punkten verunmöglicht nicht nur jedes Rechtsmittel, sondern verletzt das Menschen- und Verfassungsrecht des Anzeigenerstatters auf rechtliches Gehör gemäss der Artikel 6 I EMRK und 103 GG.

Weiter ersucht der Anzeigenerstatter um unverzügliche Bearbeitung seiner Anzeige. Das Beschleunigungsgebot gemäss Artikel 6 EMRK ist laut Gesetz zwingend auch von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Bereits 2004 sind die Angezeigten von Seiten des Finanzgerichtes in einer "intensiven Erörterung der Sach- und Rechtslage" auf die Rechtsfehler hingewiesen worden.

Im Sinne einer Mahnung wird auf den täglich anwachsenden Schaden gemäss § 839 BGB hingewiesen.

 

Weder die Staatsanwaltschaften in Karlsruhe noch in Mannheim noch in Stuttgart waren bereit, die vorgelegten zahllosen Unschuldsbeweise zu bearbeiten und die gebotene Aufhebung des Fehlurteils oder Wiederaufnahme des Verfahrens zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaften verweigern ausdrücklich die Beantwortung der Anträge. Aus diesem Grunde wird die Generalbundesanwaltschaft ersucht, das Erforderliche zu veranlassen, dass die beim EGMR beklagten Menschenrechtsverletzungen geheilt werden.

25.07.2008 Anfrage nach Aktenzeichen

25.07.2008

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Postfach 106048

DE 70049 Stuttgart

Aktenzeichen: Wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht mitgeteilt.

Der Generalbundesanwalt hat der Staatsanwaltschaft Stuttgart meine Strafanzeige und Strafantrag gegen die Ermittlungsbeamten Rapp, Maas und Korny zuständigkeitshalber zur Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und zur Anklageerhebung am 02.07.2008 zugestellt. Meine Mutter und ich haben die leidvolle Erfahrung gemacht, dass die Staatsanwaltschaften Stuttgart grundsätzlich alle Anzeigen gegen Straftaten der Rechtsbeugung und des Betruges u.v.m. abweisen, obwohl das objektive Tatbestandsmerkmal von der Staatsanwaltschaft nicht widerlegt werden konnte.

Zur Verfolgung meiner Schadensersatzansprüche und meiner Rehabilitation habe ich als Verletzter aus § 406 d ff ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Mitteilung über den Verfahrensstand und mein Anwalt hat ein Recht auf Akteneinsicht. Dankenswerterweise werden die Kosten dieses Anwalts von anderer Seite übernommen.

Daher frage ich bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart an, unter welchem Aktenzeichen die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die angezeigten Beamten registriert sind, und wann mein Anwalt das Akteneinsichtsrecht wahrnehmen kann? Mein Anwalt reist von auswärts an, und daher ist eine Terminierung erforderlich.

Ausdrücklich hat mir dieser Anwalt geraten, die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf die 20 Schuldbeweise gegen die Angezeigten hinzuweisen, welche am 21.11.2007 unter dem Aktenzeichen 3 Ws 422/07 dem OLG Karlsruhe vorgelegt wurden. Diese Schuldbeweise gegen die Angezeigten sind ausnahmslos Bestandteil der Ermittlungsakten gegen mich im Verfahren 6 KLs 142 Js 80510/02 gewesen und wurden von den Angezeigten unterschlagen. Diese Schuldbeweise gegen die Angezeigten sind ein unwiderlegbares Zeugnis dafür, dass die Angezeigten entgegen dem klaren Inhalt der Akten wissentlich einen Unschuldigen verfolgt haben.

Sollte der Staatsanwaltschaft Stuttgart die gebotene Amtshilfe seiten des OLG Karlsruhe nicht gewährt werden, und die von ihr angeforderten Beweise vom OLG nicht erhalten, bin ich auf Anforderung jederzeit bereit, kurzfristig alle Schuldbeweise gegen die Angezeigten der Staatsanwaltschaft Stuttgart zukommen zu lassen. Das OLG hatte ausdrücklich festgestellt, dass die vorgelegten Schuldbeweise gegen die angezeigten Beamten und gleichzeitig Unschuldsbeweise für mich:

"in der Sache selbst nicht geprüft werden konnten und daher nicht verbraucht sind".

Bis zum Monatsende warte ich auf das Aktenzeichen, danach geht auch dieser Schriftsatz zum EGMR als Beweis dafür, dass innerdeutsches Recht in der BRD durch grundsätzliche Blockade der Staatsanwaltschaften nicht durchgesetzt werden kann.

Verletzter

28.07.2008 Staatsanwaltschaft verweigert Mitteilung von Aktenzeichen

Baden-Württemberg

STAATSANWALTSCHAFT STUTTGART

28.07.2008

An

B

Ihr Antrag auf Akteneinsicht und Mitteilung über den Verfahrensstand Ihr Faxe vom 25 7.08

Sehr geehrter B,

Ihrem Antrag vom 25.7.08 vermag ich mangels berechtigtem Interesse nicht zu entsprechen.

Wie Ihnen bereits früher mitgeteilt wurde, erhalten Sie wegen rechtsmissbräuchlichen Anzeigeverhaltens in den von Ihnen angestrengten Anzeigen im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführte, rechtskräftigen Strafverfahren keine Mitteilung über Eingang Ihrer Anzeigen und den Ausgang des Verfahrens mehr.

Auf Ihre Beschwerde vom 23.12.03 beschied Sie die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 23.2.04 -23 Zs 2268/04-u.a. wie folgt:

Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit der angefochtenen Verfügung vom 16.12.2003- 2 Js 99628/03 - das Verfahren deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt Ergänzend bemerke ich lediglich, dass die Richtigkeit dieser Verfügung dadurch bestätigt wird, dass ... B mittlerweile ... wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist Diesem lag eine eingehende und länger andauernde Beweisaufnahme zugrunde. ... Abschließend bemerke ich, dass Ihre Anschuldigungen insgesamt völlig haltlos sind und jeglicher Grundlage entbehren.

Auf Ihre neuerliche Anzeige hatte ich Sie am 20.8.04 unter 2 Js 72681104 beschieden:

Dem ist auch nach dem neuerlichen Vortrag nichts hinzuzufügen

Soweit sich der Anzeigeerstatter gegen das Urteil selbst wenden will, hat er den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu wählen: Wenn der Rechtsweg erschöpft ist, hat er dies hinzunehmen.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Anzeige in dieser Sache, die sich lediglich in den bereits bekannten Fakten erschöpft, zukünftig wegen Rechtsmissbrauchs keine Mitteilung mehr über den Eingang der Anzeige und den Ausgang des Verfahrens erfolgen wird.

Auch unter Abwägung Ihres Interesses einerseits, u.a. an behaupteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, und dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten andererseits erhalten Sie daher persönlich keine Akteneinsicht. Angebliche zivilrechtliche Ansprüche oder eine Wiederaufnahme müssen Sie auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg verfolgen.

Es bleibt Ihnen unbenommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der eine Vollmacht vorlegt und als solcher eine Akteneinsicht beantragt und begründet. Ich werde ein solches Gesuch gesondert prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Milionis

Staatsanwalt GL

28.03.2009 Anforderung der Einstellungsverfügung

28.03.2009

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Postfach 106048

DE 70049 Stuttgart

Betreff: Strafanzeige vom 27.06.2008 gegen die Steuerfahndungsbeamten Herrn Gerhard Rapp, geboren am 08.09.1951, und Herrn Ulli Korny, laut LG-Protokoll ebenfalls geboren am 08.09.1951, und Frau Maas des Finanzamtes Stuttgart II, welche den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 als Verantwortliche unterzeichnet haben

Antrag:

Die Einstellungsverfügung der obigen Strafanzeige wird bis zum 06.04.2009 zugestellt.

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat bis heute keine beschwerdefähige Einstellungsverfügung zugestellt. Dazu ist sie gemäss § 171 StPO verpflichtet.

§ 171 StPO:

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§172 Abs. 1) zu belehren.

Kleinknecht/Meyer-Großner; Strafprozeßordnung, 43 Auflage, Verlag C.H..Beck:

Rz3: Die Begründung muss in einer dem Antragsteller verständlichen Weise die tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, auf denen der Bescheid beruht.

Rz5: Ist er aber Verletzter, so wird er über sein Recht zur förmlichen Einstellungsbeschwerde (S.2) belehrt.

Die Staatsanwaltschaft hat es bis heute unterlassen, dem Anzeigenerstatter als Verletztem die nach § 171 StPO vorgeschriebene Einstellungsverfügung zuzustellen. Der § 171 StPO ist Bundesrecht und die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 1 Abs. 3 GG

Die nachfolgenden Gesetze binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 20 Abs. 3 GG: Rechtsstaatsprinzip

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Verweigerung der Zusendung der Einstellungsverfügung gemäss § 171 StPO ist nicht rechtskonform. Die Staatsanwaltschaft vereitelt dadurch das Beschwerderecht des Anzeigenerstatters, mit der Folge, dass die Strafanzeige nicht weiter verfolgt werden kann.

Irgendeine Verfügung eines Staatsanwaltes oder Oberstaatsanwaltes, dem Anzeigenerstatter eine vom Gesetz vorgeschriebene Einstellungsverfügung nicht zuzusenden, beugt Art. 1 und 20 GG und § 171 StPO. Die Nichtanwendung von Recht und Gesetz ist Willkür.

Beschwer:

Artikel 1 GG: Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Durch diese Straftaten ist die Würde des Anzeigenerstatters auf das Schwerste verletzt. Es ist Aufgabe auch der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Würde des Anzeigenerstatters zu achten und zu schützen gegen diffamierende Beschuldigungen der Steuerfahndungsbeamten. Diese Straftaten der Steuerfahndungsbeamten führten zu dem Fehlurteil des Landgerichtes. Das Fehlurteil des Landgerichtes ist daher kein Beweis für die Richtigkeit der Ermittlungen. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittel gegen Straftaten der Ermittlungsbehörden.

Der Anzeigenerstatter hat ein berechtigtes Interesse an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und vor allem an ihrer Beweissicherung zu Gunsten des Anzeigenerstatters gemäss § 160 Abs. 2 StPO. Sollte die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf Tatsachen gestossen sein, welche die Beendigung der Gemeinschaftspraxis bereits zum 01.07.1996 erweisen, hätte dies für den Anzeigenerstatter gravierende Konsequenzen:

  1. Der Zulassungsausschuss hätte möglicherweise für die finanziellen Folgen einzutreten, die durch die Zustellung eines falsch datierten Beschlusses über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis entstanden sind.
  2. 5 Urteile des Finanzgerichtes Stuttgart müssten wegen falscher Datierung der Dauer der Gemeinschaftspraxis und den daraus entstandenen Folgen aufgehoben werden. Die Angezeigten ermittelten eine Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.1996, das Finanzgericht ermittelte die Beendigung erst zum 31.12.1999.
  3. Der Anzeigenerstatter hätte Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Gewinnbeteiligungen der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 gegen seinen Praxisgemeinschafter.
  4. Ein Wiederaufnahmeverfahren könnte nicht auf die Tatsache gestützt werden, dass der Anzeigenerstatter in den Jahren bestehender Gemeinschaftspraxis, 1996-1999 unter Berücksichtigung der Steuerprogression zu mehr als der doppelten tatsächlichen Steuerpflicht verurteilt worden war.
  5. Sollte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Einstellungsverfügungen nicht bis zum 06.04.2009 zugesandt haben, wird Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dadurch werden Kosten entstehen und diese Kosten sind ein Schaden gemäss § 839 BGB.

    Abschliessende Bemerkung:

    Die Staatsanwaltschaften haben die Pflicht, die materielle Wahrheit zu erforschen. Aus dem Legalitätsprizip sind sie auch verpflichtet, diese Wahrheit zu ermitteln und dem Anzeigenerstatter das Ergebnis dieser Ermittlungen zu den einzelnen Sachverhalten in verständlicher Form darzulegen. Weiter ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das ihre zu tun um die Würde des Anzeigenerstatters gegen die Diffamierung der Steuerfahndung zu schützen.

    Die Staatsanwaltschaft wird im Sinne des § 839 BGB ermahnt, das Verfahren nicht weiterhin zu verschleppen. Diese Ermahnung ist um so dringlicher, als die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Verfahrens die volle Verantwortung für die Straftaten ihrer Hilfsbeamten trägt.

    Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, diejenigen die Straftaten ihrer Untergebenen untersuchen zu lassen, die eigentlich dafür verantwortlich sind. In einem Rechtsstaat gilt der Satz: Niemand kann in eigener Sache Richter sein!

    -Verletzter-

     

    10.04.2009 Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung von Bundesgesetzen

    10.04.2009

    Bundesverfassungsgericht

    Postfach 1771

    DE 76006 Karlsruhe

    Beschwerdeführer: B

    Beschwerdegegner: Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart

    Hiermit lege ich

    Verfassungsbeschwerde

    ein gegen die Missachtung von Bundesgesetzen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart.

    Anträge:

    Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt die Einstellungsverfügung zu.

    Der Vorsitzende ist bei der Antragstellung behilflich.

    Begründung:

    Am 27.06.2008 hat der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Steuerfahndungsbeamten Herrn Gerhard Rapp, geboren am 08.09.1951, und Herrn Ulli Korny, laut LG-Protokoll ebenfalls geboren am 08.09.1951, und Frau Maas des Finanzamtes Stuttgart II, welche den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 als Verantwortliche unterzeichnet haben, eingereicht.

    Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat bis heute keine beschwerdefähige Einstellungsverfügung zugestellt. Dazu ist sie gemäss § 171 StPO verpflichtet.

    § 171 StPO:

    Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§172 Abs. 1) zu belehren.

    Kleinknecht/Meyer-Großner; Strafprozeßordnung, 43 Auflage, Verlag C.H..Beck:

    Rz3: Die Begründung muss in einer dem Antragsteller verständlichen Weise die tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, auf denen der Bescheid beruht.

    Rz5: Ist er aber Verletzter, so wird er über sein Recht zur förmlichen Einstellungsbeschwerde (S.2) belehrt.

    Die Staatsanwaltschaft hat es bis heute unterlassen, dem Beschwerdeführerals Verletztem die nach § 171 StPO vorgeschriebene Einstellungsverfügung zuzustellen. Der § 171 StPO ist Bundesrecht und die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

    Art. 1 Abs. 3 GG

    Die nachfolgenden Gesetze binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Art. 20 Abs. 3 GG: Rechtsstaatsprinzip

    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Die Verweigerung der Zusendung der Einstellungsverfügung gemäss § 171 StPO ist nicht rechtskonform. Die Staatsanwaltschaft vereitelt dadurch das Beschwerderecht des Anzeigenerstatters, mit der Folge, dass die Strafanzeige nicht weiter verfolgt werden kann.

    Irgendeine Verfügung eines Staatsanwaltes oder Oberstaatsanwaltes, dem Beschwerdeführer eine vom Gesetz vorgeschriebene Einstellungsverfügung nicht zuzusenden, beugt Art. 1 und 20 GG und § 171 StPO. Die Nichtanwendung von Recht und Gesetz ist Willkür.

    Beschwer:

    Artikel 1 GG: Würde des Menschen

    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Durch diese Straftaten ist die Würde des Anzeigenerstatters auf das Schwerste verletzt. Es ist Aufgabe auch der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Würde des Anzeigenerstatters zu achten und zu schützen gegen diffamierende Beschuldigungen der Steuerfahndungsbeamten. Diese Straftaten der Steuerfahndungsbeamten führten zu dem Fehlurteil des Landgerichtes. Das Fehlurteil des Landgerichtes ist daher kein Beweis für die Richtigkeit der Ermittlungen. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittel gegen Straftaten der Ermittlungsbehörden.

    Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und vor allem an ihrer Beweissicherung zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäss § 160 Abs. 2 StPO. Sollte die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf Tatsachen gestossen sein, welche die Beendigung der Gemeinschaftspraxis bereits zum 01.07.1996 erweisen, hätte dies für den Beschwerdeführer gravierende Konsequenzen:

  6. Der Zulassungsausschuss hätte möglicherweise für die finanziellen Folgen einzutreten, die durch die Zustellung eines falsch datierten Beschlusses über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis entstanden sind.
  7. 5 Urteile des Finanzgerichtes Stuttgart müssten wegen falscher Datierung der Dauer der Gemeinschaftspraxis und den daraus entstandenen Folgen aufgehoben werden. Die Angezeigten ermittelten eine Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 01.07.1996, das Finanzgericht ermittelte die Beendigung erst zum 31.12.1999.
  8. Der Beschwerdeführer hätte Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Gewinnbeteiligungen der Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 gegen seinen Praxisgemeinschafter.
  9. Ein Wiederaufnahmeverfahren könnte nicht auf die Tatsache gestützt werden, dass der Beschwerdeführerin den Jahren bestehender Gemeinschaftspraxis, 1996-1999 unter Berücksichtigung der Steuerprogression zu mehr als der doppelten tatsächlichen Steuerpflicht verurteilt worden war.
  10. Die Staatsanwaltschaft wurde ausdrücklich zuletzt am 28.03.2009 aufgefordert die Einstellungsverfügung bis zum 06.04.2009 zuzusenden. Dieses ist nicht geschehen. Daher sehe ich keine andere Möglichkeit, als Verfassungsbeschwerde einzureichen.

    Abschliessende Bemerkung:

    Die Staatsanwaltschaften haben die Pflicht, die materielle Wahrheit zu erforschen. Aus dem Legalitätsprizip sind sie auch verpflichtet, diese Wahrheit zu ermitteln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Ermittlungen zu den einzelnen Sachverhalten in verständlicher Form darzulegen. Weiter ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das ihre zu tun, um die Würde des Anzeigenerstatters gegen die Diffamierung der Steuerfahndung zu schützen.

    Die Staatsanwaltschaft wird im Sinne des § 839 BGB ermahnt, das Verfahren nicht weiterhin zu verschleppen. Diese Ermahnung ist um so dringlicher, als die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Verfahrens die volle Verantwortung für die Straftaten ihrer Hilfsbeamten trägt.

    Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, diejenigen die Straftaten ihrer Untergebenen untersuchen zu lassen, die eigentlich dafür verantwortlich sind. In einem Rechtsstaat gilt der Satz: Niemand kann in eigener Sache Richter sein!

    -Verletzter und Beschwerdeführer-

     

    17.04.2009 Abweisungsversuch des Verfassungsgerichtes

      Bundesverfassungsgericht

    - Präsidialrat -

    Bundesverfassungsgericht + Postfach 1771 + 76006 Karlsruhe

    Herrn

    B

    Aktenzeichen

    Bearbeiterin

    (0721)

    Datum

    AR 2534/09

    Frau Göckede

    9101-421

    17.04.2009

    (bei Antwort bitte angeben)

     

     

     

    Ihr Telefax vom 10. April 2009

    Sehr geehrter Herr B,

    Ihr Schriftsatz vom 10. April 2009, mit dem Sie sich gegen eine angebliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart wenden, wurde im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR 2534/09 eingetragen.

    Um Ihnen sachgerecht antworten zu können, wurde zunächst eine Sachstandsmitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart erbeten. Sobald diese vorliegt, wird unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückgekommen.

    Darüber hinaus werden Sie noch auf Folgendes hingewiesen:

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (ständige Rechtsprechung). Diese substantiierte Darlegung erfordert in der Regel auch die Beifügung der angegriffenen Entscheidung (z.B. eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung) und der weiteren in Bezug genommenen, zum Verständnis des Vorbringens erforderlichen Unterlagen, um dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung tatsächlich vorliegt.

    Eine solche, für eine zulässige Verfassungsbeschwerde ausreichende Begründung dürfte Ihrem Vorbringen aus dem hier am 10. April 2009 eingegangenen Schriftsatz nicht entnommen werden können, da insbesondere ohne Vorlage der von Ihnen erstatteten Strafanzeige (einfache Kopie reicht aus) vom 27. Juni 2008 die Verletzung des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verfassungsrechts durch ein eventuelles Unterlassen der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht hinreichend substantiiert dargetan erscheint.

    Darüber hinaus obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung darüber, wann im einzelnen Verfahren eine Entscheidung getroffen wird in erster Linie dem mit der Sache befassten Fachgericht oder der mit der Sache befassten Behörde im Rahmen des ihr im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägige Prozessordnung eingeräumten Ermessens. Dabei darf es das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassen der öffentlichen Gewalt. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Nach der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgericht kann eine verzögerliche Verfahrensweise nur dann angenommen werden, wenn sie durch keinen vernünftigen, sich aus der Sache ergebenden und sonstwie einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist. Sie darf nicht mehr vereinbar sein mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 69, 161 <173>). Demnach könnte ein mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbares Unterlassen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart allenfalls erst nach Ablauf einer Zeitspanne angenommen werden, die der Geschäftslast und den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht. Vorliegend erscheint jedoch weder hinreichend konkret dargetan noch wird sonst ersichtlich, dass die von Ihnen erstattete Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Stuttgart bislang unangemessen lange gedauert bzw. dass die Behörde dieses Verfahren nicht ausreichend gefördert hat, zumal Ihren Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, welche konkreten Einzelschritte Sie seit Stellung der Strafanzeige zwischenzeitlich wann unternommen haben, um eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart herbeizuführen. Von Ihnen wird lediglich ein Schreiben vom 28. März 2009 genannt.

    Rein vorsorglich darf insoweit darauf aufmerksam gemacht werden, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>).

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag Dr. Hiegert

    Ministerialrat

    29.04.2009 Nachtrag zur Verfassungsbeschwerde

    29.04.2009

    Bundesverfassungsgericht

    Postfach 1771

    DE 76006 Karlsruhe

    Betreff: Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung von Bundesrecht und Bundesgesetzen.

    Bezug: AR 2534/09 Schreiben des Herrn Dr. Hiegert vom 17.04.2009, erhalten am 24.04.2009

    Antrag:

    Die Verfassungsbeschwerde wird dem Senat vorgelegt und zur Entscheidung angenommen.

    Die Zustellung der BVerfG-Entscheidung, BVerfGE 51, 176 <187>, auf welche Herr Dr. Hiegert seine Abweisungsargumentation stützt, wird beantragt.

    Begründung:

    Herr Dr. Hiegert ist Verwaltungsbeamter und als solcher keinesfalls der gesetzliche Richter gemäss § 24 BVerfGG zur Entscheidung über die Zulässigkeit, Statthaftigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

    Herr Dr. Hiegert verfälscht das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Nicht die unterlassene Strafverfolgung wurde gerügt, sondern die nach dem Bundesgesetz § 171 StPO vorgeschriebene, aber von der Staatsanwaltschaft verweigerte Zustellung der Einstellungsverfügung. Laut Petitionsbescheid hatte die Staatsanwaltschaft durchaus ermittelt. Die Nichtzustellung der Einstellungsverfügung vermauert den Rechtsweg zum OLG, eine Grundrechtsverletzung gemäss Art. 19 Abs. 4 GG. Die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft und das Klageerzwingungsverfahren zum OLG gemäss §§ 171 und 172 StPO wird verweigert und notwendige Verteidigung gegen die betrügerischen Beschuldigungen der Steuerfahndungsbeamten Rapp, Korny und Maas wird damit vereitelt.

    Als Verwaltungsbeamten ist Herrn Dr. Hiegert seine mangelhafte Gesetzeskenntnis - auf seine rechtsfehlerhafte Verkürzung der gesetzlichen Vorlagefrist in einem früheren Verfahren wird hingewiesen - zugute zu halten. Es besteht aus dem Legalitätsprinzip sehr wohl Strafverfolgungszwang seitens der Staatsanwaltschaft. Der Standpunkt des Herrn Dr. Hiegert ist nicht gesetzeskonform. Zitat aus seinem Schreiben:

    "Rein vorsorglich darf insoweit darauf aufmerksam gemacht werden, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>)."

    Es bleibt zu hoffen, dass es sich dabei um eine vom Verfassungsgericht nicht autorisierte Meinung eines einzelnen Beamten handelt. Es ist dem Beschwerdeführer unmöglich zu glauben, dass das BVerfG keine Grundrechtsverletzung darin erkennen kann, dass ein Unschuldiger zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt wurde und seine wirtschaftliche und soziale Existenz vernichtet wurde, obwohl mindestens zehn FG-Urteile die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa widerlegen. Alle FG-Urteile wurden ausnahmslos dem BVerfG vorgelegt. Würde der Rechtsstandpunkt des Herr Dr. Hiegert vom BVerfG gebilligt, würde das bedeuten:

    Das Legalitätsprinzip, Grundpfeiler jeden Rechtsstaates, wird durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgeschafft. Der Staat wird in zwei Teile gespalten. Beamte und Richter werden, entgegen Artikel 20 Abs. 3 GG, der Bindung an Recht und Gesetz enthoben. Damit sind Art. 1 GG Würde, Grundrechtsbindung, Art. 2 GG Freiheit, Art. 3 GG Gleichheit, Art. 14 GG Eigentum, Art. 19 GG Rechtsschutz nicht mehr durchsetzbar, was bis heute tatsächlich der Fall ist. Für die Missachtung von Recht und Gesetz werden die Beamten und Richter nicht zur Verantwortung gezogen.

    Der andere Teil der Bevölkerung, der die Pflicht hat, diese Beamten und Richter durch harte Arbeit zu alimentieren, wird von diesen, entgegen der Wahrheit, entgegen geltendem Recht und Gesetz, mit betrügerischen Beschuldigungen verfolgt, verhaftet, ausgeplündert, zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt und damit wirtschaftlich und sozial ruiniert. Jegliche Gegenwehr mittels Strafanzeigen wird von der Staatsanwaltschaft als "rechtsmissbräuchlich" vereitelt, weil: "Die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage nicht strafbar ist" (Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart). Ohne jegliche Rüge oder rechtliche Korrektur seitens des Stuttgarter Landgerichtsrichter Keck stützt die Finanzverwaltung ihre rechtsbeugerischen Plünderungen auf den Standpunkt: "Menschenrechte sind Luxus". All diese Ungeheuerlichkeiten passierten in Verfassungsbeschwerden unbeanstandet das BVerfG.

    Wenn Beamte und Richter sich für ihre Straftaten nicht strafrechtlich verantworten müssen, ist die BRD kein Rechtsstaat mehr sondern ein Unrechtsstaat. Was unterscheidet die BRD dann noch von den Nazis, bei denen Himmler bestimmte, wer verfolgt und vernichtet wurde und von der DDR, in der Mielke ein vergleichsweise furchtbares Regiment führte?

    Schurkenstaaten zeichnen sich durch die Willkür aus, die von den jeweilig Mächtigen gegen das Volk ausgeübt wird. Der Einzelne ist Freiwild der Verwaltung und Justiz. In einem Rechtsstaat sind alle Bürger, ob Staatsdiener oder nicht, dem Recht und Gesetz unterworfen. Für Verletzungen von Recht und Gesetz muss sich jeder gleichermassen verantworten.

    Das Legalitätsprinzip ist gesetzlich in der BRD verankert:

    § 152 StPO Legalitätsprinzip

    Die Staatsanwaltschaft ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

    Gesetzlich ist "anderes" bei Personen im Status diplomatischer Immunität bestimmt. Es gibt aber kein Gesetz, das Beamte und Richter der Strafverfolgung entzieht.

    BVerfG NStZ 82,430

    Das Legalitätsprinzip bedeutet Verfolgungszwang, und zwar gegen jeden Verdächtigen.

    Die Staatsanwaltschaft muss bei Strafanzeigen Ermittlungen einleiten und die materielle Wahrheit (objektive Tatbestandsmerkmal) erforschen. Ein Ermessensspielraum beim Einleitungszwang räumt das Gesetz ihr nicht ein. Hat der Beschuldigte gegen Recht und Gesetz verstossen und die Wahrheitspflicht verletzt, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Die subjektive Schuld wird nur vom Gericht festgestellt.

    Die Staatsanwaltschaft bleiben nur zwei gesetzliche Möglichkeiten, nach Abschluss ihrer Ermittlungen. Entweder sie erhebt Anklage oder sie stellt das Verfahren gemäss § 170 StPO mangels "genügendem Anlass" ein. Von der Einstellung muss die Staatsanwaltschaft den Antragsteller unterrichten.

    § 171 StPO Bescheid an den Antragsteller

    Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe von Gründen zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich Verletzter ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§172 Abs. 1) zu belehren)

    § 171 StPO Rz. 2 und 3 Kleinknecht/Meyer Großner

    "Der Bescheid ist obligatorisch. Die Begründung muss in einer dem Antragsteller verständlichen Weise die tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, auf denen der Bescheid beruht."

    Warum weigern sich die Staatsanwaltschaften so hartnäckig, ihre gesetzlichen Pflicht zur Anklageerhebung zu erfüllen oder einen begründeten Einstellungsbescheid zuzustellen?

    Weil die Staatsanwaltschaft genau weiss, dass die Angezeigten die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen haben. Um diese Beamten und Richter der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, verweigert sie den Einstellungsbescheid und damit das Rechtsmittel dagegen. Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB), Begünstigung (§ 339 StGB) und schliesslich die Menschenrechtsverletzung auf "wirksame innerstaatliche Beschwerde" (Artikel 13 EMRK) halten die Staatsanwaltschaften nicht von ihrem Unrecht ab. Ohne Schutzgarantien seitens der Politiker ist das undenkbar.

    Aus dem Legalitätsprinzip ist der Staat verpflichtet, den Bürger vor kriminellen Taten auch der Beamten und Richter zu schützen. Im Gegenzug muss der Bürger auf Selbstjustiz verzichten. Ohne garantierte Strafverfolgung aller Straftäter wird der Bürger zum Freiwild der Verwaltung und der Justiz. Den Bürger einer bonusgierigen Finanzverwaltung und korrupten Richter auszuliefern, verletzt auf das Unerträglichste das Willkürverbot.

    Art. 3 GG: Das Willkürverbot, denn "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich".

    Art. 1 GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Unschuldige nicht zu rehabilitieren, weil der Staat nicht gewillt ist, Schadensersatz zu leisten und betrügerische Beamte und korrupte Richter zur Verantwortung zu ziehen, sind die Merkmale eines Unrechtsstaates aber nicht einen Rechtsstaates.

    Art. 19 Abs. 2 GG: "In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden".

    Herr Dr. Hiegert schreibt:

    "Diese substantiierte Darlegung erfordert in der Regel auch die Beifügung der angegriffenen Entscheidung (z.B. eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung) und der weiteren in Bezug genommenen, zum Verständnis des Vorbringens erforderlichen Unterlagen, um dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung tatsächlich vorliegt."

    Herr Hiegert verkennt, dass in diesem Verfahrensstand nur die Weigerung der Staatsanwaltschaft gerügt ist, die gemäss § 171 StPO gesetzlich gebotene Zustellung der Einstellungsverfügung vorzunehmen. Damit wird eben jene "letztinstanzliche Gerichtsentscheidung" von der Staatsanwaltschaft vereitelt.

    Erst wenn diese Einstellungsverfügung vorliegt, kann Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Diese ist Voraussetzung für das Klageerzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht (OLG) gemäss § 172 StPO.

    Herr Dr. Hiegert selbst hält es dagegen nicht für angezeigt, die von ihm angeführte Entscheidung des BVerfG, auf das er seine horrible Aussage stützt, seinem Schreiben beizulegen.

    Zitat Dr. Hiegert:

    "Wirksamer Rechtsschutz bedeutet zumal auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen."

    Herr Dr. Hiegert verkennt weiter, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen laut Petitionsbescheid längst vorliegt. Es geht einzig und alleine um die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs gemäss § 171 StPO auf Zustellung der Einstellungsverfügung. Für das Kuvertieren dieser Verfügung sollten 9 Monate selbst nach Auffassung des BVerfG eine "angemessene Zeit" sein. Das BVerfG wird aufgefordert, die Bemühungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht zu unterstützen, durch Verschleppung die Verjährung der angezeigten Straftaten der "Staatsdiener" zu betreiben.

    Mit Schreiben vom 28.07.2008 erklärt die Staatsanwaltschaft Stuttgart:

    "Wie Ihnen bereits früher mitgeteilt wurde, erhalten Sie wegen rechtsmissbräuchlichen Anzeigeverhaltens in den von Ihnen angestrengten Anzeigen im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführte, rechtskräftigen Strafverfahren keine Mitteilung über Eingang Ihrer Anzeigen und den Ausgang des Verfahrens mehr."

    Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, sich dem Bundesgesetz § 171 StPO zu unterwerfen, ist nicht gesetzesgestützt.

    Artikel 1 und Artikel 20 Abs. 3 GG "binden die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht".

    Das Deutsche Recht kennt keinen Dispens der Staatsanwaltschaft von ihrer Ermittlungspflicht gemäss § 152 StPO und ihrer Pflicht, die Einstellungsverfügung dem Antragsteller zuzustellen gemäss § 171 StPO.

    Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz ist dem Bürger durch die Verfassung garantiert. Dieser mit der Verfassung garantierte Anspruch muss nicht erst durch alle Instanzen durchprozessiert werden. Wenigstens das BVerfG sollte diese Bringschuld der Staatsanwaltschaft durchsetzen.

    Wunschgemäss werden folgende Unterlagen vorgelegt:

    In der Anlage wird die Strafanzeige vom 27.06.2008 beigefügt. (Anlage 1)

    Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahrensstand nur die Weigerung der Staatsanwaltschaft gerügt ist, die gemäss § 171 StPO gesetzlich gebotene Zustellung der Einstellungsverfügung zuzustellen. Erst wenn diese Einstellungsverfügung vorliegt, kann Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Diese ist Voraussetzung für das Klageerzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht (OLG) gemäss § 172 StPO.

    Mit Schreiben vom 25.07.2008 wurde vom Beschwerdeführer das Aktenzeichen angefordert.

    Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.07.2008 an die Staatsanwaltschaft (Anlage 2)

    Mit Schreiben vom 28.07.2008 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit:

    "Wie Ihnen bereits früher mitgeteilt wurde, erhalten Sie wegen rechtsmissbräuchlichen Anzeigeverhaltens in den von Ihnen angestrengten Anzeigen im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführte, rechtskräftigen Strafverfahren keine Mitteilung über Eingang Ihrer Anzeigen und den Ausgang des Verfahrens mehr."

    Beweis: Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28.07.2008 (Anlage 3)

    Es ist natürlich ein Beweis mit sich selbst, wenn die Hilfsbeamten mit Hilfe von betrügerisch manipulierten Beweisen ein Strafurteil herbeiführen und dann erklärt wird, das Strafurteil beweise die Richtigkeit der Ermittlungen und damit die Schuld des Beschwerdeführers.

    Daraufhin wurde am 14.08.2008 vergeblich beim Justizministerium eine Petition eingelegt mit dem Ziel, dass die Strafanzeige korrekt bearbeitet wird und die Einstellungsverfügung gemäss § 171 StPO zugestellt wird. Die Petition wurde nicht bearbeitet.

    Beweis: Petition an das Justizministerium von Baden-Württemberg vom 14.08.2008 (Anlage 4)

    Nun wurde am 02.11.2008 eine Petition beim Landtag von Baden Württemberg eingereicht.

    Beweis: Petition an den Landtag von Baden-Württemberg vom 02.11.2008 (Anlage 5)

    Es wurde die Zustellung des Petitionsbescheides zur Stellungnahme vor seiner Vorlage im Landtag beantragt. Dem hat der Petitionsausschuss ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen. Der Petitionsbescheid enthält viele sachliche Unrichtigkeiten und Verfälschungen. Die Petition bewirkte nicht die Zustellung der Einstellungsverfügung gemäss § 171 StPO. Allerdings wurde in der Petitionsentscheidung klargestellt, aufgrund des Legalitätsprinzips müsse die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige untersuchen.

    Beweis: Petitionsbescheid vom 19.03.2009 (Anlage 6)

    Der Petitionsbescheid enthält folgende Versicherung:

    "Die strafrechtlichen Vorwürfe des Petenten gegen die mit dem Steuerstrafverfahren und dem zugrunde liegenden Besteuerungsverfahren befassten Finanzbeamten, Staatsanwälte und Richter wurden durch die Staatsanwaltschaft S. und die Generalstaatsanwaltschaft S. mehrfach geprüft. ...Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu entschlossen, dem Petenten... keine Eingangsbestätigung mehr zukommen zu lassen und ihn auch nicht mehr über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Dies bedeutet indes nicht, dass die Strafanzeigen nicht mehr bearbeitet wurden. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft S aufgrund des Legalitätsprinzips (weiterhin) verpflichtet zu prüfen, ob das Anzeigevorbringen Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt."

    Daraufhin wurde nochmals mit Schreiben vom 28.03.2009 die Zustellung der Einstellungsverfügung gemäss § 171 StPO von der Staatsanwaltschaft gefordert. Da der Landtag ausdrücklich erklärt hatte, die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft hätten die Vorwürfe "mehrfach geprüft", ging es nur um eine Kuvertierung der Einstellungsverfügung, welche sich bereits seit langem in den Akten befinden muss.

    Beweis: Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28.03.2009 (Anlage 7)

    Das Schreiben blieb unbeantwortet. Somit blieb als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung von Grundrechten und Bundesgesetzen die Verfassungsbeschwerde.

    Von nicht unbeachtlicher Bedeutung sind wiederholte vertrauliche Hinweise aus der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der zuständige Staatsanwalt Milionis und seine Kollegen hätten die Sachverhalte bewusst nicht geprüft, weil offensichtlich war, dass die Ermittlungen der angezeigten Steuerfahndungsbeamten betrügerisch manipuliert worden waren und das Strafurteil des Landgerichts ein Fehlurteil ist. Jede Prüfung der Vorwürfe hätte in eine Anklage gegen die Beamten und Richter münden müssen. Um diese zu vereiteln, wäre jede Prüfung unterblieben. Um dies zu verschleiern, wären die Anzeige der Ermittlungen und die Einstellungsverfügung an den Anzeigenerstatter unterblieben. Weil kein Staatsanwalt diese Einstellungsverfügung hätte unterschreiben können angesichts ca. 10 divergenter FG-Urteile, sei bewusst kein Aktenzeichen vergeben worden.

    Das BVerfG wird ersucht zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaften Stuttgart tatsächlich den Sachverhalt unter einem eigenen Aktenzeichen ermittelt haben oder ob der Landtag vorsätzlich von ihnen getäuscht wurde. Die Zustellung der Einstellungsverfügung würde jeden Zweifel ausräumen

    B

    Anlagen:

  11. Strafanzeige vom 27.06.2008
  12. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.07.2008 an die Staatsanwaltschaft
  13. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28.07.2008
  14. Petition an das Justizministerium von Baden-Württemberg vom 14.08.2008
  15. Petition an den Landtag von Baden-Württemberg vom 02.11.2008
  16. Petitionsbescheid vom 19.03.2009
  17. Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28.03.2009

22.05.2009 Anfrage an den Präsidenten des Verfassungsgerichtes

22.05.2009

Bundesverfassungsgericht

Herrn Präsidenten Prof. Dr. Papier

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Betreff: Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung von Bundesrecht und Bundesgesetzen vom 10.04.2009.

Bezug: AR 2534/09 Schreiben des Herrn Dr. Hiegert vom 17.04.2009, erhalten am 24.04.2009 und meine Antwort vom 29.04.2009

Sehr geehrter Herr Präsident, Prof. Dr. Papier!

Um Sie nicht ungebührlich in der Vorbereitungszeit zu den Feierlichkeiten des 60. Jahrestages unserer Verfassung zu inkommodieren, erlaube ich mir erst heute die Anfrage, darf ich noch mit der Erteilung eines Aktenzeichens und einer begründeten Entscheidung des BVerfG für meine Verfassungsbeschwerde vom 10.04.2009 rechnen? Vermutlich wagt es Herr Dr. Hiegert nicht, Sie mit solchen Petitessen zu behelligen, wie die Vernichtung meiner beruflichen und sozialen Existenz aufgrund falscher Anschuldigungen der Ermittlungsbehörden.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerde gegen den Rechtsstandpunkt der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft in Stuttgart, "die Herstellung einer falschen belastenden Beweislage ist nicht strafbar", nicht abgeholfen.

Hiermit frage ich höflich an, ob ich die Hoffnung hegen darf, das Bundesverfassungsgericht würde den sachfremden Erwägungen der Justiz in Baden-Württemberg, lieber einen Unschuldigen zu ruinieren, als die Staatsdiener zur Verantwortung zu ziehen gemäss § 258 a StGB, einen wirksamen Riegel vorschieben?

Höflich erbitte ich eine Antwort innerhalb der nächsten zwei Wochen.

Mit freundlichen Grüssen

B

29.06.2009 Bundesverfassungsgericht vergibt Aktenzeichen

 

Bundesverfassungsgericht

Zweiter Senat

-Geschäftsstelle-

Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe

Herrn

B

Aktenzeichen

Telefon: (0721) 9101-201

Datum

2 BvR 1228/09

 

29.06.2009

(bei Antwort bitte angeben)

 

Ihre Eingabe vom 10. April 2009

(bisheriges Aktenzeichen: AR 2534/09)

 

Sehr geehrter Herr B,

Ihre Eingabe vom 10.04.2009 (bisheriges Aktenzeichen: AR 2534/09) ist nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen

2 BvR 1228/09

eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung über die Annahme gemäß §§ 93a ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

Postfach 1771, 76006 Karlsruhe

Telefon 0721/91010 Telefax 0721/9101-382

02.09.2010 Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes über die Nichtannahme

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1228/09 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des B

gegen die unterlassene Zustellung der Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft Stuttgart - 2 Js 59900/08 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Broß,

Di Fabio

und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)

am 2. September2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß

Di Fabio

Landau

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