19.10.2008

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

  

Strafanzeige und Strafantrag

  

Betreff: Strafurteil vom 3.12.2003 des Landgerichtes Stuttgart Az: 6 KLs 142 Js 80510/02

Gegen den vorsitzenden Richter Härle, die Richter Wychodil und Dr. Herzog wird Strafanzeige und Strafantrag gestellt wegen schwerer Rechtsverfehlungen im Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter.

 

Begründung:

 

1. Gesetzeswidrige Protokollführung durch den Vorsitzenden:

Das vom Vorsitzenden Richter Härle der 6. Grossen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart im Verfahren 6 KLs 142 Js 80510/02 mit dem Urteil vorgelegte Protokoll, erfüllt in keinster Weise die gesetzlichen Anforderungen, die gemäss § 168 a StPO für "richterliche Untersuchungshandlungen" vorgeschrieben sind. Auch die gesetzlichen Vorschriften gemäss § 273 StPO sind in vorwerfbarer Weise missachtet worden.

§ 273 III StPO

Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äusserung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.

 

Das Protokoll des Vorsitzenden Richters Härle vermerkt über den Verhandlungszeitraum vom 14.10.2003 – 03.12.2003 insgesamt:

24 mal "Der Zeuge machte Angaben zur Sache"

15 mal "Der Angeklagte gab eine Erklärung ab" oder "Der Angeklagte gab Erklärungen ab"

6 mal "Der Verteidiger gab eine Erklärung ab".

Nicht mit einem einzigen Wort führt das Protokoll aus, was der Zeuge gefragt wurde, was er antwortete und was der Angeklagte dazu oder sonst erklärte. Dieses Protokoll lässt erkennen, dass es den Richter darauf ankam, eine Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung völlig zu vereiteln.

Im Urteil liest sich das so: "Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in einer Vielzahl von Stellungnahmen selbst und durch seinen Verteidiger Schutzerklärungen rechtlicher Natur abgegeben und auch auf von der Anklage abweichende und für ihn günstige Sachverhalte hingewiesen, von deren Vorliegen die Kammer zumindest zu seinen Gunsten ausgehen müsse".

Das Gericht verweigert eine Stellungnahme dazu, warum es nicht zu Gunsten des Angeklagten "in dubio pro reo" angewandt hat. Das Gericht verweigerte das rechtliche Gehör, nicht dargelegt zu haben, warum es die Erklärungen des Angeklagten für Schutzbehauptungen hielt. Sowohl die Missachtung des rechtlichen Gehörs als auch die Verweigerung der Anwendung "in dubio pro reo" stellen nach der EMRK Menschenrechtsverletzungen dar.

Wenn sich der Begründung einer Entscheidung nicht entnehmen läßt, ob nur einfaches Recht oder auch Verfassungsrecht verletzt worden ist, muß letzteres angenommen werden (BVerfGE 81, 97/106).

Das Menschenrecht auf rechtliches Gehör und "in dubio pro reo" wurde dadurch missachtet, dass das Gericht ein zur Kenntnis nehmen, Gegenüberstellen, Abwägen und Beurteilen der Aussagen verweigerte. Genau diese Missachtung von Menschen- und Verfassungsrechten war das Ziel unterlassener Protokollierung der Aussagen, weil das Gericht sein Urteil damit ausschliesslich auf eigene Spekulationen stützen konnte.

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35).

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61).

Das Gericht hat die Zeugenaussagen verfälscht. Es liegen mehrere Bestätigungen von Zeugen vor, die von ihnen im Zeugenstand gemachten Aussagen seien im Urteil völlig verfälscht wiedergegeben worden.

Hätte das Gericht nicht um jeden Preis den Angeklagten verurteilen wollen, hätte es, wie vom Angeklagten ausdrücklich gefordert, den Zeugen der Steuerfahndung, Roesle, Rekow und Engel ihre jeweiligen Aussagen zum Verbleib der Ordner der Jahre 1995 und 1996 im Verfahren vor dem FG vom 22.05.2003, 4 K 75/98 vorgehalten. Dort hatten diese Zeugen ausgesagt:

  

2. Akten 1995 und 1996

(Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll des FG vom 22.05.2003):

Zeuge Roesle

Frage: Es geht mir primär um Kontoauszüge, die irgendwie im Zusammenhang beispielsweise mit der Praxis stehen.

Zeuge: Welche Jahre?

Frage: 95/96.

Zeuge: Die zwei Ordner waren verblieben im Wohnhaus, Punkt, aus, Amen, Basta!

Frage: Ich spreche nicht von den Ordnern. Ich spreche davon, ob Sie auch andere Kontoauszüge 95/96 beschlagnahmt haben?

Zeuge: Nein.

Vorsitzender: Wenn Sie es nicht genau wissen, dann sagen Sie: Ich weiß es im Augenblick nicht. Sie sollten sich nicht verhaspeln.

Zeuge: Der Zeuge sieht seine Unterlagen durch.

Zeuge: Ich habe hier auf einem Verzeichnis eine Position, und zwar aus der ersten Durchsuchung, Position 54, Schnellhefter "Bankauszüge APO-privat". Das sind Auszüge aus dem Jahr 96.

Frage: Ich dachte mehr an Geschäftskontounterlagen.

Zeuge: Dann haben wir die nächste Position noch: Postscheckkonto 95/96.

Frage: Die erste Frage ist, was wissen Sie im Augenblick über den Sachverhalt, nach dem Sie befragt werden?

Zeuge: Das Hauptkonto haben wir nicht mit.

Frage: Seine Frage geht in die Richtung, ob noch andere Kontoauszüge aus der Zeit nach 31.12.1994, also 95 ff. - so habe ich Sie verstanden.

Zeuge: Mir nicht geläufig.

Frage: In den Aktenordnern oder lose.

Zeuge: Ist mir nicht geläufig.

Frage: Ist Ihnen nicht bekannt? Halten Sie es für möglich, dass sich in dem Wust von Unterlagen etwas befunden hat?

Zeuge: Eher nein.

Frage: Haben Sie etwas gefunden bei der Sichtung?

Zeuge: Nein.

Frage: Haben Sie mal in den Laborordner reingeschaut?

Zeuge: Welchen Laborordner?

Frage: Sie haben auch einen Ordner Labor beschlagnahmt. Der ging bis 1996.

Zeuge: Ich haben auf dem Verzeichnis Position 1: "Labor 1994" beschriftet. Und da ist das Apothekerbankkonto Unterkonto 020 zu der Hauptnummer Ihrer Mutter dabei und das geht bis 6/96. Und das sind dann - ich weiß es nicht auswendig - aber vielleicht 10 oder 15 Auszüge mit keinen nennenswerten Geldbewegungen.

Vorsitzender: Das ist ja nun unwichtig, aber das sind Kontoauszüge, die die Jahre später betreffen, Unterkonto 20 haben Sie gesagt.

Sohn: Und das geht ja hier bei diesem Unterkonto 020 durchaus um geschäftliche Buchungen oder Vorgänge oder wie Sie die Sache immer nennen wollen.

Der Zeuge war offensichtlich bemüht, die ungenehmigten Beschlagnahmen von Buchungsunterlagen für 1995 und 1996 zu vertuschen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss war für die Jahre 1987-1993 ausgestellt worden.

  

Zeuge Rekow

Frage: Wissen Sie, wie diese beiden beschlagnahmten Ordner, um die es da geht, dann wo anders hingestellt wurden oder?

Zeuge: Weiß ich nicht mehr.

Frage: Herr Rekow, in dem Aktenvermerk, wenn man den genau liest, jedenfalls würde ich dem so entnehmen, dass Sie auch unterschrieben haben, dass Sie positiv wussten, dass diese Leitzordner tatsächlich im Wohnhaus verblieben waren.

Zeuge: Das kann ich nicht beschwören, weil ich hab nicht jeden Karton ins Auto getragen.

Frage: Aber so ganz genau wissen Sie es nicht, ob die nicht doch mitgegangen sind?

Zeuge: Ja, sagen wir mal so, das kann ich nicht beschwören.

 

Zeuge Engel

Frage: Herr Engel, können Sie sich erinnern, wie das mit dem Verbleib von diesen beiden Leitzordnern war?

Zeuge: Ob die nun auf dem Boden gestanden sind, auf dem Tisch gestanden haben, auf dem Schrank, das weiß ich nicht mehr.

Frage: Aber Sie wissen positiv, dass sie nicht mitgenommen worden sind?

Zeuge: Nein, ganz sicher kann ich es nicht mehr sagen.

 

Das Gericht hat genauestens den Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten in der Haftanstalt und seiner Mutter kontrolliert. Die ihm von seiner Mutter zugeschickten Vernehmungsprotokolle dieser Zeugen vor dem FG hat das Gericht aus verwerflichen Gründen nicht beachtet. Im Urteil liest sich die Einschätzung der Zeugenaussagen so: "Die Kammer glaubt deshalb ohne jede Einschränkung an die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer schlüssigen und überzeugenden Angaben".

Die vielfältigen Bemühungen des Anzeigenerstatters und seiner Rechtsbeistände sind alle in den Verfahrensakten dokumentiert. Die Richter haben entgegen dem klaren Inhalt der Akten einen Unschuldigen verurteilt. Nicht nur der zu Unrecht verurteilte Anzeigenerstatter, sondern auch die Rechtsbeistände Herrn x, Herr y und Herr z haben sich vergeblich um die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen 1995 und 1996 zur Erstellung von Steuererklärungen für 1995 und 1996 bemüht. Die Verweigerung der Aktenrückgabe durch die Steuerfahndung war ein untrüglicher Beweis für ihre Verwertung im Strafverfahren.

Beweise für die Anforderung der Akten 1995 und 1996:

  1. 25.06.1996: Beschlagnahmeprotokoll, Kopie des Originals, dort Pos. 12 und 13, beide Ordner wurden in 1996 weitergeführt. (Anlage 1)
  2. 30.08.1996: Anforderung der beschlagnahmten Unterlagen 1996 beim Finanzamt durch Herrn x.
  3. 28.11.1996: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen beim Finanzamt durch RA y.
  4. 20.12.1996: Anforderung von beschlagnahmten Unterlagen beim Finanzamt durch den Antragsteller.
  5. 13.01.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn x.
  6. 29.03.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn x.
  7. 21.08.1997: Anmahnung der geforderten Unterlagen durch Herrn x.
  8. 01.10.1997: Anforderung beschlagnahmter Unterlagen durch Rechtsanwalt z.
  9. 29.07.1998: Rechtsbehelfsschrift des Steuerberaters x.
  10. 11.08.1998: Anmahnung beschlagnahmter Unterlagen durch Herrn x.
  11. 01.03.2000: Anfrage wegen Steuererklärungspflicht durch Hr. x. (Anlage 2)

Eine Beantwortung dieser Anfrage erfolgte nicht. Dem Hinweis des Steuerberaters, dass die Steuerfahndung alle Unterlagen mitnahm, widersprach die Finanzbehörde ebenfalls nicht, da die Leiterin der Rechtsbehelfsstelle vor dem FG die Mitnahme der beiden Ordner 1995 und 1996 im Verfahren 4 K 75/98 bereits am 20.05.1998 eingeräumt hatte.

Auch dieses Schreiben aus 2000 lag dem Gericht vor. Was hätte der Anzeigenerstatter machen können, nachdem der bei der Beschlagnahme der Ordner anwesende Steuerberater die Rückgabe der Ordner viele Male gefordert hatte und natürlich ohne diese Unterlagen nicht in der Lage war, eine Steuererklärung zu erstellen und dies der Finanzbehörde auch wiederholt mitgeteilt hatte?

 

Zeuge x zur Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996

Frage: Die Finanzverwaltung sagt - das halte ich Ihnen vor - und die Zeugen - Sie waren ja dabei -, dass die beiden Ordner aussortiert und in die andere Richtung gingen.

Zeuge: Das hab ich nicht beobachtet.

Frage: Das haben Sie nicht beobachtet?

Zeuge: Das kann ich mit Sicherheit sagen, denn das wäre mir so wichtig gewesen, dass das in meinem Gedächtnis Eingang gefunden hätte..

Der Steuerberater, Herr x, war bei der Beschlagnahme aller Unterlagen, auch für 1995 und für 1996 anwesend. Herr x hat zusammen mit dem Zeugen Roesle – verantwortlicher Leiter für die Beschlagnahme ungenehmigter Unterlagen – das Beschlagnahmeprotokoll unterschrieben. Handschriftlich wurde die Beschlagnahme vom Beamten bestätigt und hinzugefügt: "Dass ab 1995 für Neupatienten angelegte Blätter so schnell wie möglich zurückgegeben werden." Die Beschlagnahme sogar der Patientendatei 1995 und 1996 beweist unzweifelhaft, dass die Steufa das Strafverfahren auf diese Zeiträume ausgedehnt hat. Welches Beweises bedarf es noch, dass der Antragsteller, beziehungsweise sein Steuerberater, zum einen wegen Beschlagnahme der Besteuerungsunterlagen keine Steuererklärungen für 1995 und 1996 machen konnten und weiter durch die Beschlagnahmen zwingend davon ausgehen mussten, dass das Steuerstrafverfahren natürlich beide Praxisgemeinschafter betraf. Die beschlagnahmten Unterlagen wurde nicht zurückgegeben, ein unzweifelhaftes Indiz für ein Steuerstrafverfahren auch für die Jahre 1995 ff.

Ein untrüglicher Beweis dafür, dass die Steuerfahndung ihre strafrechtlichen Ermittlungen auf die Steuerjahre 1995 folgende ausgedehnt hatte, stellt die "Anlage zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1995ff" dar. In diesem wird ausdrücklich darauf hingewiesen: "Der Gewinn für die Gemeinschaftspraxis A und B basiert auf den Ermittlungen der Steuerfahndung des Finanzamtes Stuttgart II". (Anlage 3)

  

  1. Der Anzeigenerstatter musste aufgrund dieser Mitteilung, dass die Steuerfahndung den Gewinn der Gemeinschaftspraxis A und B für 1995ff ermittelt hat, von einem anhängigen Steuerstrafverfahren ausgehen.
  2. Die Verweigerung der Rückgabe unzweifelhaft beschlagnahmter Besteuerungsgrundlagen sind ein zwingendes Indiz für ein Steuerstrafverfahren.
  3. Die Finanzbehörde hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass ein Strafverfahren gegen den Anzeigenerstatter auch für 1995ff anhängig ist.
  4. Am 04.02.2000 wies die Finanzbehörde den Anzeigenerstatter mit einem Schreiben des Herrn Albrecht ausdrücklich darauf hin, "dass das Besteuerungsverfahren neben dem Strafverfahren weiterläuft und dass der Erlass der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt während des Strafverfahrens sehr wohl zulässig ist".
  5. Darauf hin hat der Anzeigenerstatter in zwei Schreiben an die Finanzbehörde am 26.11.2000 und 10.03.2002 auf sein Schweigerecht wegen des gegen ihn und seine Mutter anhängigen Steuerstrafverfahrens hingewiesen. Dem hat die Finanzbehörde nicht widersprochen.
  6. Am 08.01.2001 hat der Steuerberater die Finanzbehörde auf das Schweigerecht seines Mandanten gemäss § 393 Abs. I Satz 2 AO ausdrücklich hingewiesen. (Anlage 4)

Nicht nur der Anzeigenerstatter, sondern vor allem auch sein prozessbevollmächtigter Steuerberater mussten zwingend von der Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens für die Jahre 1995ff ausgehen. Eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen verbietet sich in einem fairen Verfahren allein schon aus den Akten.

Die Anwendung von "in dubio pro reo" ist im Strafverfahren eine zwingende Rechtsvorschrift und beim EGMR einklagbar. Die Steuerfahndung und die Finanzbehörde haben, um Druck auf den Anzeigenerstatter auszuüben, wahrlich alles getan, um bei ihm und seinem Steuerberater den Irrtum eines anhängigen Steuerstrafverfahrens zu erregen und zu unterhalten.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen ist damit widerlegt.

 

 3. Falsche Feststellungen zur Dauer der Gemeinschaftspraxis:

Grundlage der Anklage und des Urteils bildet der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndung von 02.09.2003, Az.: XVI-401/2002. Dieser Ermittlungsbericht ist in wesentlichen Teilen falsch.

Die Steuerfahndung hatte bei ihrer Durchsuchung am 11.10.2002 einen Beschluss des "Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart" beschlagnahmt. Dieser Beschluss stellte die Beendigung der Gemeinschaftspraxis in 1999 fest.

In einem Aktenvermerk vom 11.10.2002 der "Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Stuttgart II, Az. XVIII-401/2002", Pagierung 01 051, bestätigen die Beamten Geiger und Mittenmayer bei ihrer "Durchsuchung nach § 103 StPO bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Stuttgart (KZV)" von der KZV mitgeteilt bekommen zu haben: "Dass die Praxis des Herrn B seit dem 01.04.1999 als Einzelpraxis geführt werde."

Beweis: Aktenvermerk vom 11.10.2002 Pagierung 01 051

In Kenntnis dieser Tatsache aus dem am 11.10.2002 beschlagnahmten Beschluss und des Aktenvermerks vom 11.10.2002 fordert der Leiter der strafrechtlichen Ermittlungen, Herr Rapp, am 15.10.2002 die Quartalsabrechnungen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) an:

"für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.03.1999, ... in dem Herr B die Zahnarztpraxis ... gemeinsam mit seiner Mutter A betrieb."

Beweis: Schreiben vom 15.10.2002 Pagierung 6 023

Tatsachenentsprechend schreibt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift: "Es wird davon ausgegangen, dass A und der Angeschuldigte während der Praxisgemeinschaft je zur Hälfte am Gewinn beteiligt waren. Hierfür sprechen auch die Ausführungen und Nr 4.1 und 4.2 im vorgenannten Schreiben vom 12.10.97".

Der Anzeigenerstatter hat in allen Jahren die von der Steuerveranlagung festgesetzten Vorauszahlungen geleistet. Nach Sichtung aller Unterlagen und Vernehmung vieler Zeugen musste die Steuerfahndung schliesslich erkennen, dass der Nachweis der Steuerhinterziehung von ihr nicht erbracht werden konnte. Anstatt den Anzeigenerstatter unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und den Haftbefehl aufzuheben, verfälscht Herr Rapp – der noch am 15.10.2002 von der KZV Unterlagen für den Zeitraum der Gemeinschaftspraxis von 1995 bis 1999 angefordert hatte - in seinem strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 den Zeitraum der Gemeinschaftspraxis wahrheitswidrig:

"01.01.1995 bis 30.06.1996: BGB Gesellschaft

ab 01.07.1996: Einzelpraxis."

Beweis: Seite 3 des strafrechtlichen Ermittlungsberichtes vom 02.09.2003

Zu den "Steuerlichen Folgen" führt Herr Rapp unter 2.3 seines Ermittlungsberichtes dazu aus:

"Für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.6.1996 ist der Gewinn der GbR A und B einheitlich und gesondert festzustellen. Die bisher erfolgten Gewinnfeststellungen über diesen Zeitraum hinaus sind aufzuheben. Der Gewinn des Jahres 1995 wird je zur Hälfte auf B und A aufgeteilt. Der gesamte Gewinn des Jahres 1996 entfällt zu einem Viertel auf die Mutter und zu drei Viertel auf B. (1. Halbjahr GbR-Gewinn 50:50, 2. Halbjahr Einzelpraxis 100% Dr. Mindé)"

Am 18.09.2003 wurden der Strafkammer des Landgerichtes Stuttgart von Herrn Rapp, Leiter der strafrechtlichen Ermittlungen, die Einkommenssteuerakten 1995-2001 übergeben. Teil dieser Steuerakte ist ein Schreiben des Finanzamts Stuttgart II vom 04.02.2000 an den Anzeigenerstatter. Darin teilt das Finanzamt mit:

"Da ab 31.03.1999 aufgrund des Ausscheidens von A die Gemeinschaftspraxis aufgelöst wurde, sind sie ab 01.04.99 hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Zahnarzt Einzelunternehmer."

Beweis: Schreiben vom 04.02.2000

Durch die wahrheitswidrige Zeitangabe zur Dauer der Gemeinschaftspraxis wurde die Erstellung von "Grundlagenbescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" umgangen. Die Praxisgewinne wurden nicht, den gesetzlichen Vorschriften gemäss, unter den Praxisgemeinschaftern aufgeteilt, sondern von der Steuerfahndung dem Anzeigenersatter zugerechnet. Durch die Steuerprogression wurden damit die dem Anzeigenerstatter angerechneten Steuern in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt. Erst durch diesen Schachzug, der unterlassenen Gewinnaufteilung unter den Gemeinschaftern mittels eines Grundlagenbescheides, konnte der Tatbestand der Steuerhinterziehung konstruiert werden.

 

 

Immer wieder hatte der Anzeigenerstatter auf den gravierenden Fehler im Ermittlungsbericht über die Dauer der Gemeinschaftspraxis in der Verhandlung hingewiesen. Das Gericht hat ohne Angabe von Gründen der wiederholt beantragten und zwingend gebotenen Zeugeneinvernahme der Mutter und Gemeinschafters nicht entsprochen. Die wiederholten Beweisanträge wurden vom Gericht in "Anregungen" verfälscht und damit unterdrückt. Das liest sich im Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2003 so:

"Der Angeklagte regt an, seine Mutter A als Zeugin zu vernehmen und gab eine Erklärung ab."

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

Das Gericht hat durch Verfälschung des Beweisantrags in eine blosse "Anregung" spezifisches Verfassungsrecht verletzt:

Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt vor, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich rechtsmißbräuchlich ist (BVerfGE 69, 126/139; 75, 302/316f).

Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung willkürlich ist (BVerfGE 69, 126/139f; 74, 288/234).

Willkür verletzt nicht nur das Verfassungsrecht sondern auch das Menschenrecht aus Artikel 6 EMRK und ist damit grundsätzlich strafbar.

Alle hier genannten Unterlagen sind Teil der Ermittlungsakten und standen dem Gericht zur Verfügung. Dennoch schreibt das Gericht wahrheitswidrig in sein Urteil:

"Soweit der Lebenslauf des Angeklagten vom 7. Oktober 2002 die Angabe enthält, die Gemeinschaftspraxis mit seiner Mutter sei am 1. April 1999 beendet worden, trifft dies ... nicht zu."

Der Ermittlungsbericht vom 02.09.2003, die Anklage und das Urteil sind auch zu diesem entscheidenden Anklagepunkt über die Dauer der Gemeinschaftspraxis unwahr. Ein Urteil, das auf so wahrheitswidrigen Feststellungen entgegen dem klaren Inhalt der Akten beruht, muss aufgehoben werden. Die für dieses Unrecht Verantwortlichen müssen im Einklang mit dem Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen zur Rechenschaft gezogen werden.

 

Es hätte eines einzigen Anrufs beim "Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Stuttgart", Albstadtweg 9, Telefon 0711/ 7877-0, bedurft, um die genaue Dauer der Gemeinschaftspraxis zu erfahren. Das Gericht verweigerte die gebotene Sachaufklärung, weil es aus den Akten die wahre Dauer der Gemeinschaftspraxis genau kannte, aber aus verwerflichen Gründen den Anzeigenerstatter unbedingt verurteilen wollte.

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden (BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294).

 

 Mit grösserer Sorgfalt als die Grosse Strafkammer des LG hat das Finanzgericht Stuttgart die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis am 14.12.2007 durch Urteil AZ. 9 K 275/03 ermittelt:

"Der Kläger betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

Am 09.05.2008 hat das Finanzgericht Stuttgart ein weiteres Mal durch Urteil Az.: 9 K 174/04 festgestellt:

"Der Kläger (Kl) betrieb ab 1. Januar 1995 zusammen mit seiner Mutter, A, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die nach dem Bescheid des Zulassungsausschusses des Regierungspräsidiums Stuttgart zum 31. Dezember 1999 beendet wurde."

Die Divergenz zu einer so entscheidungserheblichen Tatsache zwischen Landgericht und Finanzgericht muss zugunsten des Anzeigenerstatter zur Bestrafung der Richter und zur Aufhebung des Urteils führen. Zwischenzeitlich liegen vier gleichlautende Entscheidungen des FG vor.

 

4. Fehlerhafte Ermittlungen der KZV-Zahlungen:

Im Urteil unter "aa) Praxiseinnahmen" führt das Landgericht aus:

"Die dem Angeklagten als Einkünfte zugeflossenen Beträge sind im Falle der KZV-Zahlungen als solche doppelt belegt durch die von der Steuerfahndung bei der KZV eingeholten Mitteilungen und durch die erhobenen Bankbelege."

Die im Urteil aufgeführten KZV-Zahlungen sind falsch.

Urteil für 2000

KZV-Zahlungen laut Urteil

427.330,00 DM

Tatsächliche KZV-Zahlungen

363.264,91 DM

Differenz

64.065,09 DM

Urteil für 2001

KZV-Zahlungen laut Urteil

421.345,00 DM

Tatsächliche KZV –Zahlungen

370.260,58 DM

Differenz

51.084,42 DM

Exemplarisch wurden für die Jahre 2000 und 2001 die tatsächlichen KZV-Zahlungen ermittelt. Sowohl der strafrechtliche Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 als auch das Urteil vom 03.12.2003 gehen erwiesenermassen allein für die Jahre 2000 und 2001 zusammen von erfundenen KZV-Zahlungen in Höhe von DM 115.149,51 aus. Es bleibt festzuhalten, dass die Steuerfahndung keine Bilanzen für die einzelnen Steuerjahre erstellt hat, sondern eine für Zahnärzte übliche Einnahmen- Ausgaben-Buchhaltung.

 

5. Betriebskosten werden den Einnahmen zugeschlagen:

Die von der KZV einbehaltenen Unkosten waren der Steuerfahndung und dem Gericht aus den "von der Steuerfahndung bei der KZV eingeholten Mitteilungen" (Zitat des Urteils) bekannt. Gleichwohl wurden diese Betriebskosten nicht von den Einnahmen abgezogen, sondern dem Anzeigenerstatter als hinterzogene Einnahmen im Strafmass angerechnet.

Die von der KZV einbehaltenen Unkosten betragen für 1996-2001 nach den vorliegenden Unterlagen DM 75.879,45.

Der Verteidiger hatte am 19.11.2003 "die Einholung einer Geldverkehrsrechnung" beantragt:

"Die Verteidigung bestreitet die Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Anklagebehörde behaupteten Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten in den verfahrensgegenständlichen Jahren"

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfGE 69, 141/143f).

Das Gericht lehnte auch diesen Beweisantrag ab:

"Weil die Wirtschaftsstrafkammer kraft eigener Sachkunde anhand der für das Verfahren gegen den Angeklagten erhobenen Beweismittel, erforderlichenfalls ergänzt durch eigene Schätzungen, selbst feststellen kann, welche der sich aus diesen Quellen ergebenden Geldzu- und abgänge in welcher Höhe gegebenenfalls als tatvorwurfsrelevant angesehen werden müssen und welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sich dann gegebenenfalls hieraus für den Angeklagten im Steuerstrafverfahren ergeben."

Natürlich muss von den Richtern einer Grossen Wirtschaftsstrafkammer Sachkompetenz gefordert werden. Wenn sie diese aber nicht einsetzen, sondern vorsätzlich die geforderte Sachaufklärung verweigern, um einen Unschuldigen zu verurteilen, ermangelt es diesen Richtern an der gleichfalls zu fordernden moralischen Qualifikation. Diese Richter können nicht im Amt bleiben. Sie sind zu bestrafen.

Allein die Tatsache, dass das Gericht nicht einem einzigen Beweisantrag des Angeklagten und seines Verteidigers entsprochen hat, die Hauptentlastungszeugen nicht vernommen hat, zeigt, dass es diesen Richtern nicht um die Wahrheit, nicht um Recht und Gesetz zu tun war, sondern einzig darum, den Anzeigenerstatter zu verurteilen.

In seiner Absicht, den Anzeigenerstatter zu inkriminieren, scheute das Gericht auch nicht davor zurück, mit ganz eindeutig unwahren Behauptungen den Anzeigenerstatter als steuerunwillig zu diffamieren. Im Urteil werden die vom Anzeigenerstatter für die Jahre 1996 und 2001 geleisteten Steuerzahlungen unterschlagen. Es handelt sich um eine Summe von DM 121.589,57. Nicht aus mangelnder Sachkompetenz, sondern aus verwerflicher Absicht unterschlägt das Gericht diese Steuerzahlungen für 1996 und 2001 in seinem Urteil.

Man geht nicht fehl, wenn man davon ausgeht, dass die Aussagen des Gerichtes im Urteil zu jedem Sachverhalt falsch sind. Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft die einzelnen Unwahrheiten und Rechtsfehler zu ermitteln. Die hier aufgezeigten Straftaten sind keinesfalls vollständig. Wegen Verweigerung der Akteneinsicht durch diese Richter – gemäss EGMR-Urteil eine Menschenrechtsverletzung - ist der Anzeigenerstatter nicht in der Lage, alle Fehlbeträge in den vom Gericht behaupteten Geldzuflüssen und Geldabgängen darzulegen. Es bleibt aber festzustellen, dass ein Urteil, das auf gigantisch überhöhten Einnahmen und gewaltig verkürzten Betriebskosten beruht, aufgehoben werden muss, und die Verantwortlichen müssen bestraft werden.

6. Erfundenes Kapital und erfundene Kapitalerträge:

Die wahrheitswidrige Verdoppelung der Gewinne des Anzeigenerstatters über die Dauer der Gemeinschaftspraxis durch die vorsätzlich falsche Datierung der Gemeinschaftspraxis, ermöglichte es der Steuerfahndung dann, dem Anzeigenerstatter die tatsächlich an den Gemeinschafter abgeführte Hälfte der Gewinne als Barvermögen zuzurechnen.

Beginnend mit einem solchermassen erfundenem "verfügbaren Gesamtkapital" von DM 357.875 in 1995 liess die Steuerfahndung in ihrem Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 dieses Kapital zum Jahresende 2001 anwachsen auf sage und schreibe DM 1.556.901,00.

Ein solches Kapital und die daraus errechneten angeblich hinterzogenen Kapitalerträge in Höhe von DM 326.096 sind von der Steuerfahndung in ihrem Bericht vom 02.09.2003 frei erfunden. Das Landgericht hat im Vorverfahren den Anklagepunkt der Hinterziehung von Kapitalerträgen zugelassen. In der Hauptverhandlung hat das Gericht diese Kapitalerträge nicht bestätigt. Allerdings hat das Gericht es zu diesem Anklagepunkt unterlassen, im Urteil schon auf das Fehlen des objektiven Tatbestandsmerkmals hinzuweisen. Aus diesem Grunde geistern die Steuern auf diese erfundenen Kapitalerträge bis heute durch alle Steuerbescheide bis 2003 (2004 hat der Anzeigenerstatter die BRD verlassen).

Die falsche Datierung der Gemeinschaftspraxis und die daraus resultierende Verdopplung der dem Anzeigenerstatter zugerechneten Gewinne machten die Anklage wegen Steuerhinterziehung erst möglich.

Die Richter haben zwar die unterstellten Kapitalerträge nicht berücksichtigt. Allerdings haben sie es in vorwerfbarer Weise unterlassen, zu diesem Anklagepunkt überhaupt Stellung zu nehmen.

 

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht (BVerfGE 86, 133/145f).

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35).

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61).

Diese Richter waren nicht unparteiisch. Die Richter waren verpflichtet, auch zu den Anklagepunkten Stellung zu nehmen, die völlig frei erfunden waren und den Angeklagten freisprechen. Um die Ankläger zu schützen, haben diese Richter diese durch Unterlassung der Stellungnahme begünstigt. Der Anzeigenerstatter hat ein gesetzliches Recht darauf, im Urteil zu erfahren, warum das Gericht den Anklagepunkt angeblich hinterzogener Kapitalerträge nicht berücksichtigt hat.

Die falschen KZV-Zahlungen und die den Einnahmen zugeschlagenen Betriebskosten sind unverzeihliche Ermittlungsfehler. Das frei erfundene Kapitalvermögen und die daraus hergeleiteten angeblich hinterzogenen Kapitalertragsteuern disqualifizieren zusammen in Gänze den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vom 02.09.2003. Die Glaubwürdigkeit der Anklage wäre bei korrekter Beweiserhebung des Gerichtes zusammengebrochen. Dies hat vor allem der Vorsitzende durch eine durch und durch unfaire Verfahrensleitung zu Gunsten der Anklage hintertrieben.

 

Diesen Richtern ist der schlimmste Vorwurf zu machen, den man Richtern machen muss:

Sie sind voreingenommen und parteiisch.

Dem Angeklagten haben diese Richter zu keinem Zeitpunkt auch nur die allerkleinste Chance auf Gerechtigkeit gegeben.

 

 

7. Falsche Bewertung vorgezogener Betriebsausgaben:

Seit vielen Jahren wurden in einem Haus in U Forschungs-, Entwicklungs- und Herstellungsarbeiten für individuell angepasste Beatmungsmasken hergestellt.

Beweis: Wissenschaftliche Darstellungen des RK Ulm (Anlage 5)

Dieses Poster wurde zur Dokumentation der ausnahmslos in U hergestellten Beatmungsgeräte für die medizinischen Fachwelt vom RKU hergestellt. Der therapeutische Nutzen für die Patienten war so gross, dass mit der Abteilung für "Anästhesieologie und Intensivmedizin" des RKU vereinbart wurde, ein Behandlungszentrum für diese Patientengruppe in U einzurichten.

Zu diesem Zwecke war die gesamte - von der Steuerfahndung am 25.06.1996 in U fotografisch dokumentierte Laboreinrichtung - ausgelagert worden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung, am 11.10.2002, war das Haus für diese Um- und Einbauten leergeräumt. Die umfänglichen Einbauten für die Rollstuhlgängigkeit und die Installationen für medizinische Absaug- und Beatmungsanlagen zusammen mit der dafür erforderlichen Sanierung des Gebäudes machten Aufwendungen von ca. DM 500.000 erforderlich.

Das Landgericht anerkannte diese Kosten nicht. Das Gericht hat in seinem Urteil den Einnahmen DM 343.038 unter der Position Masken zugeschlagen. Die in diesem Betrag enthaltenen Laborkosten von DM 255.285 für Material, Betriebskosten und Löhne hat das Gericht – wie schon bei den KZV-Unkosten – nicht von den Einnahmen abgesetzt. Die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Laborrechnungen für diese Masken fanden keinerlei Berücksichtigung (die Zahlen für die hier aufgeführten Unkosten sind den Steuerfahndungsermittlungen Az. XVI-401/2002 mit der Pagierung 18 041, 18 042 und 18 043 entnommen).

Nachdem trotz Stellung einer Kaution und sorgfälstigster Erfüllung aller Auflagen der Anzeigenerstatter im März 2003 erneut verhaftet wurde, stellten sich im RKU Schwierigkeiten bei der Versorgung schwieriger Fälle mit individuell angepassten Atemmasken ein. Dieser Besorgnis gab der Leitende Oberarzt, C, in seinem Schreiben vom 08.12.2003 Ausdruck, nachdem er erfahren hatte, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Als das Gericht erkannte, dass dieses Schreiben ein zweifelsfreier Beweis für die Labortätigkeit in U war, zettelte das Gericht aufgrund dieses beschlagnahmten Schreibens ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung an. Die Begründung der Beschlagnahme lautete:

"Inhaltlich wird in dem Brief im Sinne des Angeklagten der Eindruck erweckt, der Angeklagte habe in U - entgegen dem Ergebnis der Hauptverhandlung – ein Labor betrieben, dessen Kosten steuerlich absetzbar sind."

Beweis: Verfügung vom 18.12.2003

Dieser Brief des RKU vom 08.12.2003 war ein eindeutiger Beweis zugunsten des Anzeigenerstatter. Welche Wichtigkeit das Gericht diesem Beweis beimass, geht nicht nur aus der Verfügung vom 18.12.2003 hervor, sondern auch aus der Tatsache, dass das Gericht mit vier Verfügungen und drei Beschlüssen des Amtsgerichts diesen Unschuldsbeweis durch seine Kampagne gegen angebliche Urkundenfälschung erfolgreich zunichte gemacht hat.

Bis heute wird dem Anzeigenerstatter die Einstellungsverfügung dieses Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung Az 142 UJs 48/04 trotz wiederholter Anforderung verweigert. Am 26.11.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit: "Das Verfahren 142 UJs 48/04 ist bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden."

Es ist schon eine ungeheuerliche Verletzung von Grundrechten dieser Richter die beiden Hauptentlastungszeugen C und die Mutter und Gemeinschafterin, ungeachtet wiederholter Anträge des Anzeigenerstatters, im Hauptverfahren nicht gehört zu haben. Es übersteigt jedes Mass an vorstellbarem Unrecht, die Einvernahme dieser Zeugen im Revisionsverfahren dadurch zu hintertreiben, dass man ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung einleitet. Dieses Verfahren wurde genau so lange hingezogen, bis der BGH am 04.05.2004 die Revision als unbegründet verworfen hatte. In der Vernehmung von der Kriminalpolizei haben die Kriminalbeamten C gegenüber eingeräumt, dass sich die Anzeige vor allem gegen die Mutter des Anzeigenerstatters richtet, um eine spätere Verleumdungsklage zu vermeiden, richtete sich das Strafverfahren offiziell gegen "Unbekannt".

Ziel und Zweck dieser verwerflichen Kampagne mit vier Verfügungen dieser Richter und drei Beschlüssen des Amtsgerichts war es neben der Ausschaltung der Entlastungszeugen, dem für das Revisionsverfahren neu hinzugezogenen Verteidiger zu signalisieren, die vom Anzeigenerstatter benannten Entlastungszeugen würden auch vor kriminellen Machenschaften nicht zurückschrecken. Der Verteidiger hat dem Anzeigenerstatter aufgrund dieser verleumderischen Aktionen des Gerichts versichert, kein Gericht würde einen solchen Aufwand an Verfügungen und Beschlüssen betreiben, wenn keine zwingenden Beweise vorlägen. Diese Beweise lagen in der Tat nicht vor, aber das Ziel, den Verteidiger zu lähmen war damit von diesen Richtern erreicht worden.

 

Nicht nur die Ausschaltung der zwei Hauptentlastungszeugen im Hauptverfahren und im Revisionsverfahren zeigt, dass den Richtern bewusst war, dass ihre Entscheidungen zu den einzelnen Punkten unwahr sind. Auch die Revisionsschrift des Anzeigenerstatters selbst wurde vom Gericht nicht an den BGH weitergereicht und damit sein Grundrecht auf Selbstverteidigung vernichtet.

 

8. Praxisübernahmekosten

Das Gericht hatte in der Tat die Einvernahme dieser Hauptentlastungszeugen zu befürchten. Zum einen hätte C die Einrichtung eines Behandlungszentrums in U bestätigt.

Zum anderen hätte die Mutter des Anzeigenerstatters bestätigt, dass die Zahnarztpraxis in Stuttgart ihrem Sohn und Gemeinschafter nicht geschenkt worden war. Auch diese Behauptung im Urteil ist von den Richtern frei erfunden, um die vom Anzeigenerstatter bezahlten Übernahmekosten nicht steuermindernd berücksichtigen zu müssen.

 

 

Diese Richter haben aus verwerflichen Gründen und aus Parteilichkeit die strafbare, weil unwahre Anklage gedeckt. Aus Parteilichkeit und Voreingenommenheit haben diese Richter einen Unschuldigen verurteilt und sind daher aus dem Amt zu entfernen und zu bestrafen.

Der Anzeigenerstatter hat aus Art. 1 GG ein Grundrecht auf Rehabilitation.

 

Die durch falsche Anklage auf das schwerste involvierte Staatsanwaltschaft vereitelt grundsätzlich jegliche Strafverfolgung gegen Staatsdiener. Die Staatsanwaltschaft verletzt damit den Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz gemäss Art. 3 GG.

Sollte dem Anzeigenerstatter nicht bis zum 31.10.2008 (das ist mehr als die Frist einer sofortigen Beschwerde) nicht das Aktenzeichen und die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden sein, wird Strafanzeige gegen den BGH und den Staatsanwalt eingereicht und dieser Schriftsatz an ausgesuchte staatliche Institutionen und die Presse versendet.

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits mehrere Klagen gegen die Menschenrechtsverletzungen mit eigenen Aktenzeichen beim EGMR anhängig sind.

 

Home