25.03.2009 Strafanzeige gegen Richterin Heike Niklaus wegen Rechtsbeugung

18.05.2009 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

23.05.2009 Beschwerde gegen die nichtige Einstellungsverfügung

Kommentar zu den Verbrechen der Finanzrichterin Heike Niklaus

08.07.2009 Staatsanwaltschaft Freiburg gibt Ermittlungsverfahren an Staatsanwaltschaft Stuttgart

25.03.2009 Strafanzeige gegen Richterin Heike Niklaus wegen Rechtsbeugung

25.03.2009

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen die frühere Leiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Stuttgart II, Dienstgebäude Rotebühlstr. 40 und jetzt zur Finanzrichterin in Freiburg befördert, Frau Heike Niklaus, wird Strafanzeige und Strafantrag wegen des begründeten Verdachtes der Beugung geltenden Rechtes und Untreue eingereicht.

Begründung:

Die Beschuldigte Niklaus, hat es abgelehnt, den Steuerbescheid für 1996 und seine Vollstreckung aufzuheben. Die Begründung der Beschuldigten Niklaus beugt geltendes Recht. Die Vollstreckung des Steuerbescheides aufrechtzuerhalten ist eine Straftat der Untreue.

Beweis: Schreiben der Beschuldigten Niklaus vom 05.03.2007, 95351/29757 SG: 09

"Das Finanzamt weiss und hat auch beachtet, dass Sie sich seit 16.06.1996 im Ausland aufhalten. Bis zu Ihrem Wegzug im Juni 1996 sind Sie jedoch unbeschränkt steuerpflichtig. Einkünfte, die Sie bis zu Ihrem Wegzug im Inland erzielt haben fliessen in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Ausländische Einkünfte, die nach dem Wegzug erzielt werden, sind im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach diesen gesetzlichen Regelungen sind Sie auch 1996 im Inland noch unbeschränkt steuerpflichtig."

Rechtstatsachen:

§ 1 Abs. 4 EStG Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

§ 49 EStG definiert in Form einer abschliessenden Positivliste alle steuerpflichtigen Einkünfte, die bei beschränkt Steuerpflichtigen herangezogen werden. Im Ausland erzielte Kapitalerträge - selbst wenn sie angefallen wären, was nicht der Fall ist - werden von § 49 EStG nicht erfasst.

Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 26.04.2006 weist neben Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von DM 137.379 auch Einkünfte aus wahrheitswidrig unterstelltem Kapitalvermögen in Höhe von DM 221.854 aus. § 49 EStG erlaubt nicht, gemäss § 1 EStG bei Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben, angeblich im Ausland vereinnahmte Kapitalerträge deutscher Steuerpflicht zu unterwerfen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Steufa diese angeblich im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge, wie auch beim Praxisgemeinschafter, frei erfunden hat.

§ 34d Abs. 6 EStG:

Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;

Am 25.06.2003 hat die Finanzbehörde in ihrer Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1996 unterstellt, die Kapitalerträge seien im Ausland erwirtschaftet worden

Fazit:

Die Beschuldigte Niklaus beugt geltendes Recht, weil sie ausländische Kapitalerträge noch dazu solche, die frei erfunden sind "im Wege des Progressionsvorbehalts" der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft.

§ 32 b Abs.1 Nr. 2 EStG Progressionsvorbehalt

Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr 2 Anwendung findet, ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschiesslich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle, bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

EStG, Beck Verlag, 18. Aufl. 1999 § 32b Rz 38:

"Die unbeschränkte Steuerpflicht und gegebenenfalls die nach § 49 beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte werden zusammengerechnet und bilden die Bemessungsgrundlage für die ESt-Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger."

Der Progressionsvorbehalt greift gemäss § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr 2 EStG nur bei EU-Arbeitnehmern und findet im vorliegenden Falle keine Anwendung.

Hinweis an die Staatsanwaltschaft

Beruhen Entscheidungen der Steuerverwaltung auf der Beugung geltenden Rechtes, ist die Staatsanwaltschaft aus dem Legalitätsprinzip verpflichtet, diese Straftaten zu ermitteln und zur Anklage zu bringen. Der Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch die "Straftaten im Amt" eigens in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst. Es handelt sich dabei um die §§ 331 - 358 StGB. Straftaten im Amt müssen von der Staatsanwaltschaft verfolgt und aufgeklärt werden. Die Staatsanwaltschaften Stuttgart bearbeiten Strafanzeigen gegen Amtspersonen grundsätzlich nicht. Natürlich strebt das Opfer staatlicher Willkür und staatlichen Unrechts die Aufhebung krimineller Entscheidungen an. Rechtsmissbräuchlich ist das keinesfalls. Es ist grotesk, den Bürger gegen den Prozessbetrug der Finanzbehörde auf das Finanzgericht und den Instanzenweg zu verweisen.

Der von der Finanzbehörde Betrogen wird in jeder Privatklage vor einem Zivilgericht scheitern, weil die Privatklage kein zulässiges Rechtsmittel gegen Prozessbetrug der Finanzbehörde ist. Jede Zivilprozessordnung verpflichtet den Kläger zum Beweis seines Klageanspruchs. Der Privatkläger hat nicht die gesetzlichen Möglichkeiten an ihm verübte Straftaten aufzuklären. Er darf weder Zeugen, noch Beschuldigte vernehmen, noch die Vorlage von Dokumenten erzwingen. Hinnehmen, wie der Staatsanwalt Milionis behauptet, muss er diese Rechtsbeugung, diesen Betrug und die Untreue der Finanzbehörde jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaften Stuttgart werden aufgefordert, Straftaten im Amt zu verfolgen und nicht regelmässig die Straftat der Strafvereitelung im Amt, § 258 a StGB, zu begehen.

Es ist grober Rechtsmissbrauch der Stuttgarter Staatsanwaltschaften, dem Bürger die Beweislast und die Kosten für die an ihm begangenen Straftaten aufzubürden und ihn auf den zivilen Instanzenweg zu verweisen. Wenn die angezeigten Straftaten nicht von Amtsträgern begangen wurden, warum hat Herr Milionis nicht ein einziges Mal die vorgelegten Beweise widerlegen können. Allein schon der Nachweis des objektiven Tatbestandsmerkmals würde dem Anzeigenerstatter zu seinem Recht verhelfen. Aber gerade dieser Nachweis würde einen Schadensersatzanspruch auslösen und das soll, wie verbrecherisch die Straftaten der Amtsträger auch immer waren, um jeden Preis verhindert werden.

Die von Staatsanwalt Milionis nicht verfolgten Straftaten werden nunmehr im Zusammenhang mit der Petition eine nach der anderen veröffentlicht, damit sich die Bürger ein eigenes Bild vom Ausmass des Betruges und der Rechtsbeugung kriminelle Amtsträger und ihrer Begünstigung durch die Staatsanwaltschaft machen kann.

Verletzte

18.05.2009 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Aktenzeichen: 250 Js 13097/09

(Bitte stets angeben)

Telefon-Nr.: 0761/205-0

Telefax-Nr.: 0761/205-2666

Durchwahl-Nr.: 0761/205 2522

Sachbearbeiter: Herr OAA Waschke

Freiburg i.Br., 18.05.2009/lup

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Kaiser-Joseph-Straße 259, 79098 Freiburg i.Br.

Frau

A

Strafanzeige vom 15.03.2009

gegen Heike Nikolaus

wegen strafbare Handlung

Sehr geehrte Frau A

Ihrer Strafanzeige habe ich mit Verfügung vom 13.05.2009 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.

Der vorgetragende Sachverhalt begründet keinen Anfangsverdacht.

Hochachtungsvoll

gez. Waschke Oberamtsanwalt

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.

B e s c h w e r d e b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. eingelegt werden.

23.05.2009 Beschwerde gegen die nichtige Einstellungsverfügung

23.05.2009

Staatsanwalatschaft Freiburg i.Br.

Kaiser-Joseph-Str. 259

DE 79098 Freiburg i.Br.

Betreff: Az 250 Js 13097/09

Strafanzeige gegen Heike Niklaus wegen strafbare Handlung

Bezug: Einstellungsverfügung vom 18.05.2009

Erhalten am 22.05.2009

Gegen die Einstellungsverfügung vom 18.05.2009 lege ich hiermit

Beschwerde

ein.

Begründung:

Die Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwaltes Waschke der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. erfüllt nicht die gesetzlichen Erfordernisse einer Einstellungsverfügung.

  1. § 171 StPO Rz. 2 und 3 Kleinknecht/Meyer Großner
  2. "Der Bescheid ist obligatorisch. Die Begründung muss in einer dem Antragsteller verständlichen Weise die tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, auf denen der Bescheid beruht."

    Der entscheidende Punkt ist die Tatsache, dass die Anzeigenerstatterin das von der Angezeigten Niklaus besteuerte Einkommen von Kapitalerträgen weder im Inland noch im Ausland hatte. Dieses Einkommen ist in betrügerischer Absicht von der Angezeigten Niklaus frei erfunden. Irgendeinen Beweis kann die Angezeigte Niklaus nicht vorlegen. Seit 11.07.2006 steht fest, die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden, die Anzeigenerstatterin ist unschuldig im Sinne des Gesetzes. Irgendwelche steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalerträgen konnten nicht nachgewiesen werden.

    Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Gründe der Einstellung lässt die Verfügung erkennen. Zu mehr als einer nichtssagenden Textkonserve aus dem Computer, wollte sich Herr Oberstaatsanwalt Waschke offensichtlich nicht bemühen. Die Anzeigenerstatterin sieht darin eine Verletzung ihres Verfassungsrechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG.

  3. Die Einstellungsverfügung betrifft eine Strafanzeige vom 15.03.2009 gegen eine Frau Nikolaus. Die der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugestellte Strafanzeige betrifft hingegen Frau Niklaus. Die Strafanzeige wurde der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 25.03.2009 vorgelegt.
  4. Gemäss § 7 StPO in Verbindung mit § 143 GVG gilt: "Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist."

Entweder ermangelt es dem Oberstaatsanwalt Waschke an der gebotenen Sorgfaltspflicht bei seinen Amtshandlungen indem er ein falsches Anzeigedatum, einen falschen Namen des Angezeigten und einen falschen Gerichtsstand vermerkt oder es handelt sich hierbei um eine besonders plumpe Rechtsverletzung mit dem Ziel, der Strafvereitelung gemäss § 258 a StGB.

Diese Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts Waschke ist daher nichtig und kann keinerlei Rechtswirkung entfalten, auch nicht eine 14-tägige Beschwerdefrist in Gang setzen.

Die Angezeigte, Frau Heike Niklaus, hat anerkannt, dass die Anzeigenerstatterin seit dem 16.06.1996 bis 31.12.1996 (und darüber hinaus bis zum heutigen Tag) ununterbrochen im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss § 9 AO genommen hat. Der tägliche Nachweis für 1996 liegt der Angezeigten vor. Damit wurden die Mutmassungen des Finanzgerichtes Stuttgart über eine eventuelle Rückkehr widerlegt. Die Angezeigte kann sich damit nicht mehr auf ein Urteil des FG stützen.

Im Übrigen war der Angezeigten Niklaus bekannt, dass die Steuerfahndung Stuttgart mit der betrügerischen Angabe, sie gehöre zur Interpol Bregenz, vor Ort in Österreich völkerrechtswidrige Ermittlungen ohne Einwilligung der österreichische Regierung vorgenommen hatte. Die Steufa hatte österreichische Bürger zu Aussagen über den lückenlosen Aufenthalt der Anzeigenerstatterin in Österreich genötigt. Vier Staatsministerien hat die österreichische Regierung eingeschaltet um zu ermitteln, dass die eigenmächtige Ausforschung österreichischer Bürger durch deutsche Steufabeamte bei österreichischen Bürgern in Österreich mit der betrügerischen Angabe, man sei die Interpol Bregenz, völkerrechtswidrig war. Um diese Ungeheuerlichkeit zu vertuschen, unterdrückt die angezeigte Niklaus die Tatsache, dass selbst die Steuerfahndung Stuttgart die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss § 9 AO für mehr als 180 Tage in 1996 dauerhaft und ununterbrochenen ins Ausland ermittelt hatte.

Sollte die Staatsanwaltschaft auf der Rechtswirksamkeit ihrer Einstellungsverfügung bestehen, bedeutet dies:

Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft aus der BRD ins Ausland verlegen, haben folgende Sanktionen zu gewärtigen:

  1. Den deutschen Finanzbehörden ist es gestattet, ein fiktives Einkommen zu erfinden und festzusetzen, welche die ins Ausland dauerhaft verzogene Person mit ihrem Wegzug im Ausland angeblich erwirtschaftet. Ohne jegliche Bedeutung ist dabei, ob dieses erfundene Einkommen im Ausland tatsächlich erwirtschaftet wurde.
  2. Dieses erfundene ausländische Einkommen wird nun der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterworfen. Gewissermassen als Strafe für die dauerhafte Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland müssen nun Deutsche, Schweizer, Franzosen u.a. neben ihrer Steuerpflicht aus tatsächlich erwirtschafteten Einkommen an ihrem neuen Wohnsitz weiterhin an den deutschen Fiskus unbeschränkte Steuern aus erfundenen Einkünften abführen, als würden sie weiterhin in Deutschland leben. Bei den Nazis hiess dies "Reichsfluchtsteuer", mit der das Vermögen ausreisewilliger Juden bis auf wenige Prozent weggesteuert wurde.

Üblicherweise versteht man unter einem Paradies einen Aufenthaltsort, an dem man weder ausgeplündert noch ruiniert wird und nicht den Willkürentscheidungen korrupter Staatsdiener wehrlos ausgeliefert ist. Die BRD übersieht dabei, dass ihre Beamten und Richter ein gerechtes Steuersystem so zu Grunde gerichtet haben, dass der nicht versiegende Strom aus der BRD dauerhaft fliehender Leistungserbringer bei diesen den Eindruck einer Steuerhölle geweckt hat.

Die Anzeigenerstatterin darf nicht hoffen, dass in der BRD Recht und Gesetz durchsetzbar sind, wenn es gilt, gegen einen beamteten Straftäter zu ermitteln. Der Korpgeist der Beamtenschaft lässt es offensichtlich nicht zu, beamtete Straftäter zur Verantwortung für ihr kriminelles Tun zu ziehen. Die Anzeigenerstatterin hat sich daher um Unterstützung an ihrem neuen Wohnort bemüht. Bereits wenige Tage, nachdem der schweizer Presse der Sachverhalt zugänglich gemacht worden war, titelte die Berner Zeitung am 24. April 2009:

"Peer Steinbrück bricht Völkerrecht"

"Steuern doppelt eingetrieben"

-gez. Verletzte-

Kommentar zu den Verbrechen der Finanzrichterin Heike Niklaus:

Ein besonderer "Glücksfall" für die deutschen Steuereintreiber ist die Finanzbeamtin Heike Niklaus. Nicht nur dass sie an der Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern festhält, selbst dann noch, wenn das Ermittlungsverfahren ohne jeglichen Schuldnachweis eingestellt werden musste. Die Skrupellosigkeit der Heike Niklaus geht so weit, dass sie Steuern beitreibt aus frei erfundenen Einnahmen von mehreren hunderttausend DM pro Steuerjahr. Eine korrupte Steuerbeamtin, die sich so um die Staatseinnahmen verdient macht, qualifiziert sich geradezu in einer Steuerhölle wie der BRD zur Finanzrichterin. Im Finanzgericht Freiburg, an der Nahtstelle der Doppelbesteuerung Deutschland/Schweiz kann Frau Heike Niklaus ihrem hemmungslosen Erfindergeist in der Unterstellung nie vorhandener Einnahmen freien Lauf lassen. Als Finanzrichterin wurde ihr nunmehr die Macht verliehen, die betrügerischen Erfindungen der Finanzbeamten vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde dagegen kann sie verweigern. Die NZB wird, wie immer dann, wenn keine Beweise für die erfundenen Einnahmen von der Finanzbehörde vorgelegt werden können, üblicherweise vom BFH für unzulässig erklärt, das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an und wenn sich der EGMR anschickt, dieses himmelschreiende Unrecht zu rügen, reist die Bundeskanzlerin, Frau Dr. Angela Merkel, wieder mal eben zum EGMR nach Strassbourg und droht dem EGMR den Geldhahn zuzudrehen. Der EGMR spurt danach und erklärt die Beschwerde gegen die Ausplünderung deutscher Fiskalbehörden für unzulässig.

Die Realität ist die, dass Frau Heike Niklaus einem tatsächlichen Einkommen in der BRD von DM 137.000.- ein erfundenes Einkommen von DM 221.000.- angeblich im Ausland erwirtschafteter Kapitalerträge zuschlägt. Frau Niklaus hat es tatsächlich gewagt, dafür DM 165.420.- Steuern beizutreiben (siehe Einkommensteuerbescheid 1996 der Anzeigenerstatterin vom 26.04.2006). Das bedeutet, DM 28.420.- werden von Frau Niklaus mehr als Steuern beigetrieben als der Steuerpflichtige tatsächlich verdient hat. Unter Peer Steinbrück und Frau Dr. Angela Merkel ist es möglich, schwer arbeitenden Menschen 120,75 % ihrer erwirtschafteten Einnahmen als Steuern aufzubürden. Da natürlich niemand mehr als 100% seiner Einnahmen für Steuern aufwenden kann, werden unter der Verantwortung von Heike Niklaus die Immobilien und Lebensversicherung zwangsversteigert bzw. verschleudert. Frau Heike Niklaus nennt dieses Vorgehen "Progressionsvorbehalt". Tatsächlich handelt es sich wohl weit eher um Rechtsbeugung, Betrug und Untreue. Frau Heike Niklaus bleibt bis heute die Erklärung schuldig, von was die Opfer ihrer Ausplünderung leben sollen, ihre Miete bezahlen sollen, ihre Krankenversicherung bezahlen sollen, ihre Rentenbeiträge aufbringen sollen, wenn ihnen mehr als 100% ihrer tatsächlichen Einnahmen durch skrupellose Beamte weggesteuert werden?

Sobald die Berner Zeitung das Copyright erteilt hat, werden die Zeitungsartikel hier veröffentlicht, ebenso der Artikel "Steinbrück kämpft ums Überleben".

08.07.2009 Staatsanwaltschaft Freiburg gibt Ermittlungsverfahren an Staatsanwaltschaft Stuttgart

 

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Aktenzeichen: 250 Js 13097/09

(Bitte stets angeben)

Telefon-Nr.: 0761/205-0

Telefax-Nr.: 0761/205-2666

Durchwahl-Nr.: 0761/205 2522

Sachbearbeiter: Herr OAA Waschke

Freiburg i.Br., 08.07.2009/lup

Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br.

Kaiser-Joseph-Straße 259, 79098 Freiburg i.Br.

Frau

A

Ermittlungsverfahren gegen Heike Niklaus

wegen strafbare Handlung

Sehr geehrte Frau A,

auf Ihre Beschwerde vom 23.05.2009 hin wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und das Verfahren wieder an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegeben, da Tatort offensichtlich Stuttgart ist.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Waschke Oberamtsanwalt

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