Deutsche Kanzlerin, Angela Merkel, erpresst Europäischen Gerichtshof in einem weiteren Fall durch Mittelkürzung!

Vorbemerkung: Den Finanzbeamten stehen Bonuszahlungen nur aus zusätzlich generierten Steuern zu. De facto bedeutet dies, sobald die Steuerfahndung behauptet, sie habe vorsätzlich hinterzogene Einkünfte ermittelt, sprudeln die Boni. Um diese Bonuszahlungen durch Vorlage von Unschuldsbeweisen seitens des Beschuldigten nicht zu gefährden, ist es in Stuttgart unter dem Leiter des Finanzamtes Stuttgart II, Dr. Schober, üblich, dem Beschuldigten die ihm unterstellten Steuerstraftaten nicht bekannt zu geben. D.h., es wird keine Anklage erhoben, gegen die sich der Beschuldigte wehren könnte. Vielmehr werden die von der Steuerfahndung (Exekutivbehörde) zwecks Generierung von Bonuszahlungen erfundenen und angeblich hinterzogenen oder verkürzten Steuern ohne jede gerichtliche Untersuchung sofort in das Vermögen des Beschuldigten vollstreckt. Die für Steuerstraftaten nicht zuständigen Finanzgerichte nicken alle Erfindungen, Behauptungen und Unterstellungen der Steuerfahndung grundsätzlich nur ab. Keines der Finanzgerichte hat auch nur einem einzigen Antrag auf Erhebung von Entlastungsbeweisen stattgegeben. Selbst falsche Versicherungen an Eides Statt der Finanzbeamten vor dem Finanzgericht werden von diesem akzeptiert. Skrupellos wird geltendes Recht vom Finanzgericht Stuttgart, vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht gebeugt.

Die Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Angela Merkel, verpflichtete augenscheinlich im April 2008 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zur Dispensierung der BRD von der Einhaltung der Menschenrechte. Durch Kürzen der Geldmittel für den EGMR verlieh sie diesem Ansinnen den erforderlichen Nachdruck. Das von der BRD jedem Bürger garantierte Menschenrecht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 EMRK, wie es für schweizer Bürger seit 2001 selbstverständlich ist, findet in der BRD im Steuerstrafrecht keine Anwendung mehr. Damit werden in der BRD folgende Rechte dem der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung Beschuldigten verweigert:

    1. Faires Verfahren
    2. Ein auf Gesetz beruhendes Gericht
    3. Unschuldsvermutung
    4. Beschleunigung des Verfahrens
    5. Schweigerecht, "nemo tenetur se ipsum accusare"
    6. Schuldnachweis durch die Ermittlungsbehörden und Gericht
    7. Rechtliches Gehör mit Beweisantragsrecht des Beschuldigten
    8. Waffengleichheit mit vollständiger Akteneinsicht
    9. "In dubio pro reo"

Durch die Intervention der Kanzlerin der BRD, Dr. Angela Merkel, beim EGMR wird jeder deutsche Bürger, dessen Einkommen und Vermögen satte Bonuszahlungen verheissen, zum Freiwild der Steuerfahndung und der Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverfassungsgericht. mehr

Auch in einem weiteren Steuerstrafverfahren gegen einen anderen Beschuldigten zeigt die Dispensierung der BRD von der Einhaltung der Menschenrechte - zum dritten Mal innerhalb von nur 86 Jahren - auf Betreiben der Kanzlerin Wirkung. Das Schwingen der "Peitsche gegen die Indianer" im Europäischen Gerichtshof und das Kürzen der Geldmittel für den EGMR veranlasste diesen, eine seit 2006 beim EGMR anhängige Klage wegen angeblicher Unzulässigkeit 2009 abzuweisen. mehr

Auch in diesem Verfahren wurden zwecks Generierung von Bonuszahlungen Beschuldigungen von der Steuerfahndung erhoben. Das Schweigerecht wurde missachtet, ebenso die Unschuldsvermutung, das faire Verfahren und die Verjährungsvorschriften. Eine Untersuchung der Beschuldigungen durch ein zuständiges Gericht wurde verweigert, allerdings die Vollstreckung dieser angeblich hinterzogenen Steuern ohne Schuldspruch wurde nicht einmal vom BVerfG korrigiert.

Die BRD kürzte die für den EGMR vorgesehenen Geldmittel empfindlich. Der EGMR wies die Beschwerde daraufhin wegen Unzulässigkeit, also ohne sachliche Untersuchung, ab. Die Entscheidung des EGMR, die Individualbeschwerde gar nicht erst zu untersuchen, stützten die Richter am EGMR (M. Lazarova Trajkovska, Präsidentin, R Jaeger und Z. Kalaydjieva) auf Art. 34 EMRK Individualbeschwerde:

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechten verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechtes nicht zu behindern.

 

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