11.08.2004 Strafanzeige gegen Staatsanlältin Jarke und ihre Hilfsbeamten

Kommentar zur kriminellen Verfügung des Staatsanwalts Milionis

20.08.2004 Kriminelle Verfügung des Staatsanwaltes Milionis

 

STRAFANZEIGE VOM 11.08.2004:

---Strafanzeige---

11.8.2004

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Im Strafverfahren 142 Js 80510/02 wird gegen die leitende Staatsanwältin Frau Jarke und ihre Hilfsbeamten, die Sachgebietsleiterin Frau Maas, Herr Rapp und Herr Korny Strafanzeige wegen der Vermutung der falschen Anschuldigung, der uneidlichen Falschaussage (Rapp und Korny), der Verfolgung Unschuldiger und des Betruges gestellt.

 

Begründung:

Die Beschuldigten haben gegen den Anzeigenerstatter ein Steuerstrafverfahren betrieben und dem Gericht betrügerische Ermittlungen vorgelegt. Exemplarisch wurden die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 auf den Bankkonten (APO- und Postbank) ermittelt. Eine mehrfache Überprüfung durch verschiedene Personen ergab, diese Einnahmen liegen unter DM 900.000. Demgegenüber wurde von den Beschuldigten der Strafkammer des Landgerichtes ein Ermittlungsbericht vom 2.9.2003 vorgelegt, in welchem diese Einnahmen wahrheitswidrig mit DM 996.377 beziffert wurden. Ungeachtet der Beweisanträge verweigerte das Gericht eine Überprüfung der Einnahmen.

Dieser Ermittlungsbericht führt des weiteren wahrheitswidrig "Einkünfte aus Kapitalvermögen Ausland" für 2001 einen Betrag von DM 62.276 auf.

Der Anzeigenerstatter hatte in 2001 die in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten vier Vorauszahlungen jeweils deutlich vor Zahlungstermin geleistet. Dem Vorauszahlungsbescheid lag ein Einkommen von DM 156.000 zugrunde. Die in 2001 geleisteten Vorauszahlungen betragen DM 60.804. Der Anklage vom 8.7.2003 liegt der Ermittlungsbericht vom 27.6.2003 zugrunde. Dieser Ermittlungsbericht setzt für das Steuerjahr 2001 (Anlage 2b) die festgesetzte Einkommensteuer gleich der hinterzogenen Einkommensteuer (DM 217.550). Der Anzeigenerstatter wurde allein für das pünktliche Bezahlen festgesetzter Steuervorauszahlungen mit 51 Tagen Haft bestraft. Das Steuerjahr 2001 ist nicht das einzige Jahr, in welchem geleistete Steuerzahlungen unberücksichtigt blieben und als hinterzogen mit Haft bestraft wurden.

Betrügerisch erhöhte Einnahmen von mehr als

DM 97.000

Betrügerisch unterstellte Kapitalerträge

DM 62.276

Unterschlagene Steuerzahlungen aus einem Betrag von

DM 156.000

 

 

Summe

DM 315.276

Der Anzeigenerstatter wurde verurteilt, weil ihm betrügerisch unterstellt wurde, Steuern aus einem Betrag von DM 253.000 (97.000 + 156.000) hinterzogen zu haben.

Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des Verurteilten, die betrügerischen Manipulationen der Beschuldigten in den übrigen Steuerjahren zu ermitteln.

---Ende Strafanzeige---

Kommentar zur kriminellen Verfügung des Staatsanwalts Milionis:

Weil dem Anzeigenerstatter vom Landgericht Stuttgart jegliche Akteneinsicht verweigert worden war, konnte er erst nach seiner Haftentlassung das Ausmass der von der Staatsanwältin Jarke betrügerisch manipulierten Anklage entlarven. Exemplarisch wurde für das Steuerjahr 2001 die verbrecherische Manipulation in der Strafanzeige dargelegt, mit der die Staatsanwältin Jarke erfolgreich Prozessbetrug vor dem Landgericht Stuttgart begangen hat.

Die Skrupellosigkeit des Staatsanwaltes Milionis kennt keine Grenzen, wenn es gilt, Staatsdiener grundsätzlich und jederzeit strafrechtlicher Verantwortung für ihre kriminellen Machenschaften zu entziehen. Staatsanwalt Milionis konnte nicht in einem einzigen Fall die ihm vorgelegten Schuldbeweise entkräften. Die Verweigerung der Strafverfolgung durch ihn ist eine Straftat gemäss § 258 a StGB, Strafvereitelung im Amt, und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Die Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes Milionis, den schweren Prozessbetrug der Kollegin Jarke betreffend, begründete Staatsanwalt Milionis mit einer unfassbaren Erklärung:

"Unabhängig davon, dass die Verfolgung Schuldiger durch Herstellung einer falschen belastenden Beweislage nicht strafbar wäre (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 344 Rnr. 4 m. w. N.), konnte solches ebenfalls nicht festgestellt werden."

Die Staatsanwältin Jarke und ihre Hilfsbeamten täuschen mit betrügerisch manipulierten Ermittlungen und Anklage erfolgreich ein mehr als dazu hilfsbereites Landgericht. Dieses Landgericht verweigert die Erhebung aller beantragten Entlastungsbeweise, verleumdet die Entlastungszeugen und spricht den unschuldigen Anzeigenerstatter aufgrund betrügerisch manipulierter Anklage schuldig. Dieser, aufgrund schwersten Prozessbetrugs durch die Staatsanwältin Jarke erfolgte, Schuldspruch, macht aus dem unschuldigen Anzeigenerstatter einen "Schuldigen". Damit wäre die "Herstellung einer falschen belastenden Beweislage nicht strafbar". Solch kranke Rechtsauffassung müsste unverzüglich zur Suspendierung des Staatsanwaltes Milionis führen.

Die Suspendierung dieses Staatsanwaltes Milionis erfolgte nicht, obwohl dem Ministerpräsidenten der Vorgang dargelegt worden war. Der Eindruck ist unvermeidbar, dass Staatsanwalt Milionis im Amt bleibt, nicht obwohl er korrupt ist, sondern weil er korrupt ist.

---Ende Kommentar---

KRIMINELLE VERFÜGUNG DES STAATSANWALTES MILIONIS VOM 20.08.2004:

---Verfügung des Staatsanwalts Milionis---

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Stuttgart, den 20.8.04

Neckarstraße 145

Tel.: 0711/921 - 4409

Telefax: 0711/921 - 4414

-2 Js 72681/04 -

Der Anzeige des B vom 11.8.04

gegen

a) Staatsanwältin/GL Jarke

b) ORRin Maas

c) Amtsrat Rapp

d) Steueramtmann Korny

wegen Verfolgung Unschuldiger u.a.

wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Der Anzeigeerstatter wurde nach Ermittlungen durch die angezeigten Ermittlungsbeamten und Anklage vom Landgericht Stuttgart - 6 KLs 142 Js 80150/02 - wegen eines Steuerdelikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Seine Mutter, die zuletzt ausdrücklich als seine Prozessbevollmächtigte auftrat, hatte in den vorangegangenen Jahren mehrere Anzeigen in diesem Zusammenhang erstattet. Unter anderem waren Anzeigen gegen die oben genannten Ermittler Gegenstand der Verfahrens 2 Js 99628/03 und 2 Js 2132/04. Wie in diesen Anzeigen rügt der Anzeigeerstatter die in Anklage und Hauptverhandlung eingegangenen Ermittlungsergebnisse. Der Anzeigeerstatter behauptet, die dem Urteil zugrundeliegende Tat sei nicht nachgewiesen.

In den Gründen der Einstellungsverfügung vom 16.12.2003 - 2 Js 99628/03 - heißt es u.a.:

Die Ermittlungen haben, unter Berücksichtigung der Ermittlungsakten und des weiteren Verfahrensgangs, keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, dass sich die Angezeigten der vorgeworfenen Straftaten schuldig gemacht hätten.

Der dringende Tatverdacht ist, wie er sich in der Anklage wiederfindet, angesichts der in dieser Sache ergangenen Haftbefehle und der Folgeentscheidungen durch unabhängige Richter bestätigt worden. Auch die Prüfung des Landgerichts Stuttgart im Zusammenhang mit der Eröffnung des Verfahrens vom 21.08.03 hat zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO und der Aufrechterhaltung des Haftbefehls geführt

Unabhängig davon, dass die Verfolgung Schuldiger durch Herstellung einer falschen belastenden Beweislage nicht strafbar wäre (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 344 Rnr. 4 m. w. N.), konnte solches ebenfalls nicht festgestellt werden.

Im übrigen fehlt es bereits an zureichenden Tatsachengrundlagen, die einen Vorsatz der Verfolgung Unschuldiger begründen würden, da auch nach dem Vortrag der Anzeigeerstatterin sämtliche Angezeigte von der Schuld des Angeklagten ausgehen.

Auf die Beschwerde des B vom 23.12.03 beschied ihn die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Beschied vom 23.2.04 - 23 Zs 2268/04 - u.a. wie folgt:

Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit der angefochtenen Verfügung vom 16.12.2003 - 2 Js 99628/03 - das Verfahren deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ergänzend bemerke ich lediglich, dass die Richtigkeit dieser Verfügung dadurch bestätigt wird, dass der... B mittlerweile ... wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist. Diesem lag eine eingehende und länger andauernde Beweisaufnahme zugrunde. ... Abschließend bemerke ich, dass Ihre Anschuldigungen insgesamt völlig haltlos sind und jeglicher Grundlage entbehren.

Dem ist auch nach dem neuerlichen Vortrag nichts hinzuzufügen.

Soweit sich der Anzeigeerstatter gegen das Urteil selbst wenden will, hat er den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu wählen: Wenn der Rechtsweg erschöpft ist, hat er dies hinzunehmen.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer erneuten Anzeige in dieser Sache, die sich lediglich in den bereits bekannten Fakten erschöpft, zukünftig wegen Rechtsmissbrauchs keine Mitteilung mehr über den Eingang der Anzeige und den Ausgang des Verfahrens erfolgen wird.

Soweit der Anzeigeerstatter Verletzter ist, kann er gegen den Einstellungsbescheid binnen 2 Wochen nach seiner Bekanntmachung Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart oder bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart einlegen. Bei schriftlichen Erklärungen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeht (§§ 171, 172 Abs.1 StPO).

Milionis Staatsanwalt / GL

---Ende der Verfügung---

 17.07.2009 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Milionis wegen Strafvereitelung

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