17.07.2009 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Milionis wegen Strafvereitelung

21.07.2009 Verfügung des Oberstaatsanwaltes Häußler

25.07.2009 Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts Häußler

17.07.2009 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Milionis wegen Strafvereitelung

17.07.2009

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

Strafanzeige und Strafantrag

Gegen den Staatsanwalt Milionis, Dienstgebäude Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, wird Strafanzeige und Strafantrag eingereicht. Gegen Herrn Milionis besteht der begründete Verdacht der Strafvereitelung im Amt gemäss § 258a StGB. Es ist Pflicht der Staatsanwaltschaft zu ermitteln, welche weiteren Straftaten möglicherweise noch begangen wurden wie Begünstigung, Beweisunterdrückung, Beihilfe, Rechtsbeugung und andere.

Gegen den Oberstaatsanwalt Rörig, Dienstgebäude Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Ulrichstr. 10, wird Strafanzeige und Strafantrag eingereicht. Gegen Herrn Rörig besteht der begründete Verdacht der Strafvereitelung im Amt gemäss § 258a StGB. Es ist Pflicht der Staatsanwaltschaft zu ermitteln, welche weiteren Straftaten möglicherweise noch begangen wurden wie Begünstigung, Beweisunterdrückung, Beihilfe, Rechtsbeugung und andere.

Begründung:

Am 11.08.2004 wurde vom Anzeigenerstatter Strafanzeige und Strafantrag gegen die Staatsanwältin Jarke, Kollegin des Staatsanwaltes Milionis im selben Dienstgebäude, gestellt wegen der Vermutung der falschen Anschuldigung, der uneidlichen Falschaussage, der Verfolgung Unschuldiger und des Betruges. Die Staatsanwältin Jarke hat die Anklageschrift gegen den Anzeigenerstatter unterzeichnet und die Anklage in der Verhandlung vertreten, die zu einer Verurteilung zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung führte. Gleichzeitig wurde Strafanzeige und Strafantrag gegen die Steuerfahndungsbeamten Maas, Rapp und Korny gestellt - gemäss § 399 Abs.2 Satz 2 AO Hilfsbeamten der Staatsanwältin Jarke - welche den betrügerisch manipulierten Ermittlungsbericht, welcher der Anklage und dem Strafurteil zugrunde liegt, unterzeichnet haben.

Am 20.08.2004, bereits nach nur neun Tagen hat Staatsanwalt Milionis das Ermittlungsverfahren gemäss § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Az 2 Js 72681/04).

Herr Oberstaatsanwalt Rörig hat am 13.10.2004, Az 22 Zs 1533/04, die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts Milionis abgewiesen.

Der Anzeigenerstatter hat von einem vereidigten Buchprüfer und Steuerberater ein Gutachten zu den Betrügereien der Staatsanwältin Jarke und den Beamten Maas, Rapp und Korny erstellen lassen. Zu den am 11.08.2004 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigten und nur schon allein das Steuerjahr 2001 betreffenden Betrügereien stellt das Gutachten fest:

Auszug aus dem Gutachten:

Sehr geehrter Herr B,

wir haben auftragsgemäß die uns überlassenen Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Kto.-Nr. 0003139220) sowie der Postbank (Klo.-Nr. 154222705) für das Jahr 2001 auf die Zahlungseingänge/Einnahmen hin überprüft.

Wir sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

APO Bank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 21 001 bis 21 142) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 1) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

• Auszug 14 Blatt 4 fehlt. (21 036 = Auszug 14 Blatt 3, 21 037 = Auszug 15 Blatt 1) Differenz auf dem Auszug 14 Blatt 4 2.395,17 DM siehe Anlage 1.

• Die manuelle Pagierung rechts oben auf den Kontoauszügen ist lückenlos

Insgesamt entstanden in dieser Bank 394.245,61 DM Einnahmen (ohne AZ 14/4).

Postbank:

Es wurden alle Zahlungseingänge auf den manuell pagierten Kontoauszügen (von Nummer 20 003 bis 20 082) mit der uns vorliegenden Excel Liste (siehe Anlage 2) überprüft. Rücküberweisungen waren in der Liste markiert und konnten von uns somit auch nachvollzogen werden. Alle Einnahmen in der Liste wurden auf den Auszügen gefunden. Es wurden die Auszüge auf ihre Vollständigkeit überprüft.

fehlende Ausgaben auf diesen Auszügen 34.593,88 DM (siehe Anlage 4)

Insgesamt entstanden in dieser Bank 500.964,87 DM Einnahmen (incl. der fehlenden Auszüge 30/5 bis 30/8).

Somit belaufen sich die Gesamteinnahmen in den zwei Banken auf 895.210,48 DM.

Demgegenüber weist das Strafurteil vom 03.12.2003 nur für 2001 betrügerisch überhöhte Einnahmen aus von DM 101.167.

Hinzu kommen von der Staatsanwältin Jarke und den Steuerfahndern Rapp, Maas und Korny betrügerisch geltend gemachte Kapitalerträge allein nur in 2001 von DM 62.276.

Der Anzeigenerstatter versichert hiermit an Eides Statt auch im Jahr 2001 keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge, wo auch immer, vereinnahmt zu haben. Gerne wird der Anzeigenerstatter vor einem schweizer Gericht auf Antrag diesen Eid ablegen.

Weiter unterschlägt das Urteil die jeweils am 21.02.,09.05., 14.08. und 03.12. 2001 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 in Höhe von DM 60.804.

Das Gutachten weist weiter unterschlagene Betriebsausgaben in Höhe von DM 34.593,88 aus.

Die "vorgezogenen Betriebskosten" für die Um- und Einbauten zur Einrichtung eines intensivmedizinischen Behandlungszentrums in Überlingen unterschlägt die Anklage ebenso wie die Praxisübernahmekosten.

Bei der Steuerfahndung Stuttgart verschwinden ganze Akten um wesentliche Betriebsausgaben für die Entwicklung und Herstellung intensivmedizinischer Beatmungsmasken zu unterschlagen; beim Anzeigenerstatter ab 1995 ff. Auch für 2001 werden sämtliche Betriebskosten zur Herstellung dieser Geräte von der Staatsanwältin Jarke und den Steuerfahndern Maas, Rapp und Korny unterschlagen. Das Urteil weist Einnahmen in Höhe von DM 92.689 für Masken in 2001 aus. Zweidrittel von diesem Betrag sind reine Herstellungskosten, der in 2001 im Labor in Überlingen hergestellten Masken. Dies geht aus den beschlagnahmten Rechnungskopien eindeutig hervor.

Die dem Gutachter zur Erstellung des Gutachtens übergebenen Unterlagen sind ausschliesslich die von der Steuerfahndung von den Banken beigezogenen, pagierten und ihrem Ermittlungsbericht vom 02.09.2003 zugrunde gelegten Kontoauszüge. Sollten die Angezeigten die dem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen unterschlagen oder verfälscht haben, wird hiermit angeboten, diese der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Allerdings wird erwartet, dass die einzelnen gewünschten Unterlagen genau bezeichnet werden und die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beamten wegen Urkundenunterdrückung gemäss § 274 StGB zuvor erfolgt ist.

Die Mindestanforderungen, die an die Qualifikation und die Ehrlichkeit eines Steuerfahnders zu stellen sind, sind zum einen die simple Fähigkeit eines Grundschülers zur fehlerfreien Addition der Jahreseinnahmen anhand der beigezogenen Kontoauszüge. Zum anderen muss gefordert werden, dass die Ehrlichkeit wenigstens so weit reicht, dass Additionsergebnis nicht durch betrügerische Manipulationen oder sonstige Tricksereien zu verfälschen. Der Anzeigenerstatter hat einen Grundrechtsanspruch darauf, dass der für ihn günstigste Sachverhalt zum Ansatz kommt. Das Aufblähen unterstellter Einnahmen mittels betrügerischer Verdopplung von Einnahmen oder sonstige Tricksereien muss zu Gunsten des Anzeigenerstatters dem Grundsatz zum Opfer fallen: "in dubio pro reo". Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht in die Beliebigkeit der Staatsanwältin Jarke und ihrer Hilfsbeamten Rapp, Maas und Korny gestellt. "In dubio pro reo" muss zugunsten des Anzeigenerstatters angewendet werden.

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass es Ausfluss irriger Rechtsmeinung ist, Straftaten im Amt sollten im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gerügt werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren hat die Überprüfung der Schuld des Verurteilten zum Ziel und nicht die Überprüfung der Schuld der Ankläger und Strafrichter. Das für Straftaten zulässige Rechtsmittel ist laut Rechtsgutachten die Strafanzeige und das Ermittlungsverfahren.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Straftaten der Staatsanwältin Jarke und ihrer Hilfsbeamten Maas, Rapp und Korny noch nicht verjährt sind.

Sollte mir das Aktenzeichen dieses Ermittlungsverfahrens gegen die Staatsanwälte Milionis und Rörig nicht zugestellt werden, bin ich gezwungen, einen Anwalt zu bevollmächtigen. Die dadurch entstehenden Kosten werde ich der Staatsanwaltschaft aufgeben.

-Verletzter-

Die Vorgeschichte

Schwerer Betrug der Steuerfahndung, der Staatsanwälte und des Landgerichtes durch Gutachten zweifelsfrei erwiesen.

21.07.2009 Verfügung des Oberstaatsanwaltes Häußler

 

Baden-Württemberg

Staatsanwaltschaft Stuttgart

1 Js 61778/09

Verfügung vom 21. Juli 2009

Der Anzeige des B gegen

  1. Staatsanwalt Gruppenleiter Milionis
  2. Oberstaatsanwalt Rörig

wegen Strafvereitelung im Amt

wird keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Einschreiten der Staatsanwaltschaft setzt nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächllche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat voraus. Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Vorbringen des Anzeigeerstatters zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sich die Angezeigten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 2 Js 72881/04 geführten Anzeigesache des Anzeigeerstatters gegen die Steuerfahnder Maas, Rapp und Korny und der bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 22 Zs 1533/04 geführten Beschwerdesache strafbar gemacht haben könnten. Das Anzeigevorbringen alleine kann keinen Tatverdacht begründen. Die Anzeige ist rechtsmissbräuchlich.

Zwar ist es dem Bürger unbenommen, wegen eines nach seiner Beurteilung strafbaren Sachverhalts Anzeige zu erstatten. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn gerichtliche Entscheidungen mittels einer Strafanzeige einer erneuten Überprüfung zugeführt werden sollen. Hierzu können ggf. weitere Instanzen angerufen werden. Ist eine

Entscheidung rechtskräftig, muss sie hingenommen werden. Die nachträgliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen und der ihr zugrundeliegenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung der vorliegend auch die in der neuerlichen Anzeige aufgeführten Bankverbindungen und Kontobuchungen zugrunde lagen oder seitens des Anzeigeerstatters durch entsprechende Beweisanträge hätten in das Strafverfahren einbezogen werden können, ist keine Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Das Begehren einer solchen Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Anzeige gegen Ermittlungspersonen oder gegen die Bearbeiter dieser Anzeige ist rechtsmissbräuchlich.

Deshalb ist vorliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angezeigten nicht gerechtfertigt

Häußler

Oberstaatsanwalt

25.07.2009 Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts Häußler

25.07.2009

Staatsanwaltschaft

Neckarstr. 145

DE 70190 Stuttgart

Betreff: Strafanzeige vom 17.07.2009 Az1 Js 61778/09 wegen Strafvereitelung im Amt gegen

  1. Staatsanwalt Gruppenleiter Milionis
  2. Oberstaatsanwalt Rörig

Verfügung vom 21. Juli 2009

Gegen die Verfügung vom 21.07.2009 lege ich hiermit

Beschwerde

ein.

Antrag:

Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet und die Staatsanwaltschaft ermittelt die Richtigkeit der im Gutachten festgestellten und teilweise mit genauer Pagierung angegebenen Betrügereien.

Vorbemerkung:

Ein Verurteilter erfährt durch das Gutachten eines vereidigten Buchprüfers, dass das Ausmass der betrügerisch manipulierten Anklage gegen ihn alle Grenzen des Fassbaren sprengt.

Gegen Straftaten wie falsche Anschuldigung, Verfolgung Unschuldiger, Prozessbetrug, Urkundenunterdrückung, falsche Zeugenaussage vor Gericht steht dem Verletzten nur das einzige Rechtsmittel der Strafanzeige zu Gebote. Aus dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, diese angezeigten Straftaten zu untersuchen und zur Anklage zu bringen.

Begründung:

Am Freitagnachmittag (16.00 Uhr), den 17.07.2009 ging der Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu. Bereits am Mittwoch den 22.07.2009 hat Oberstaatsanwalt Häußler der Anzeige "keine Folge gegeben". Ganz offensichtlich war es seine Absicht, ungeachtet der vorgelegten zwingenden Beweise im Gutachten, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten und keine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, um jegliche verjährungsunterbrechende Massnahmen zu vereiteln. Das sind die Tatmerkmale der Strafvereitelung im Amt gemäss § 258a StGB. Sein Kommentar:

"Das Anzeigevorbringen alleine kann keinen Tatverdacht begründen. Die Anzeige ist rechtsmissbräuchlich."

Es ist unerträglich, dass jene Staatsanwaltschaft, welche die betrügerische Anklage zu vertreten hat, nicht soviel Anstand besitzt, die Ermittlungen einer fremden Staatsanwaltschaft zu übertragen. Oberstaatsanwalt Häußler leitet kein Ermittlungsverfahren ein, weil er die Kollegen jeglicher Strafverfolgung entziehen will. Das Rechtsverständnis des Oberstaatsanwalts Häußler bedarf dringend der Nachschulung:

"Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn gerichtliche Entscheidungen mittels einer Strafanzeige einer erneuten Überprüfung zugeführt werden sollen. Ist eine Entscheidung rechtskräftig, muss sie hingenommen werden."

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, ein Urteil, dass auf einer betrügerisch manipulierten Anklage beruht, müsse vom Verurteilten "hingenommen werden".

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, ein Urteil, das aufgrund der Falschaussagen der als Zeugen vernommenen Steuerfahndungsbeamten Rapp und Korny erging, müsse hingenommen werden.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, der Beschluss des LG und OLG die vom Angeklagten beantragte Akteneinsicht zu verweigern, gehe nun zu Lasten des Verurteilten.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, der Beschluss des LG, den Antrag auf Überprüfung der von der Steufa vorgelegten Zahlen über die Einnahmen und Ausgaben abzuweisen, ginge zu Lasten des Verurteilten.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, die vom LG verweigerte Beweiserhebung, ginge zu Lasten des Verurteilten.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalts Häußler, es stünde in seinem Belieben, nachgewiesene Unschuldsbeweise zu ignorieren und einen unschuldig Verurteilten den Schutz vor Betrug und Verfolgung zu verweigern. Ein Staatsanwalt mit solch abartigem Rechtsverständnis gehört für immer aus dem Staatsdienst entfernt.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung des Oberstaatsanwalt Häußler, in einem Strafverfahren dem Angeklagten irgendwelche Massnahmen zum Nachweis seiner Unschuld abzuverlangen. Das Verweigern beantragter Beweiserhebungen durch das LG kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dem Verurteilten angelastet werden.

Für die Richtigkeit des objektiven Tatbestandsmerkmals einer Anklage ist ausschliesslich und alleine die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Richtigkeit muss allen Zweifeln standhalten. Tut sie das nicht, wie sich in diesem Fall herausstellt, ist einzig und allein die anklagende Staatsanwältin Jarke verantwortlich. Die Staatsanwältin Jarke hat sich ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss § 160 Abs. 2 StPO verweigert, "die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist".

Dem Angeklagten steht ein absolutes Schweigerecht in jedem Strafverfahren zu. Beantragte Beweiserhebung wurde verweigert, beantragte Akteneinsicht wurde verweigert, damit waren die prozessualen Möglichkeiten des Angeklagten gegen den Prozessbetrug der Steufa erschöpft.

Die angezeigten Steuerfahnder Maas, Rapp und Korny und die Staatsanwältin Jarke haben durch betrügerische Manipulation die Einnahmen in 2001 um mehr als DM 100.000 zuzüglich betrügerisch unterstellter DM 62.276 Kapitalerträge überhöht, die noch immer beigetrieben werden.

In 2000 wurden die Einnahmen von denselben Beamten um ca. DM 200.000 zuzüglich DM 57.640 unterstellter Kapitalerträge betrügerisch überhöht. Hiermit wird die Staatsanwaltschaft nochmals aufgefordert, ihrer Pflicht zu Ermittlung nachzukommen.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder hat das Gericht bewusst die betrügerischen Manipulationen der Anklage durch Abweisung aller Anträge gedeckt, oder aus mangelhafter Sachkompetenz nicht erkannt. Im einen wie im anderen Fall geht das nicht zu Lasten des unschuldig Verurteilten.

Oberstaatsanwalt Häußler zeigt angesichts der betrügerischen Manipulationen nicht die geringste Betroffenheit, und noch viel weniger lässt er Bereitschaft erkennen, dieses empörende Unrecht aus der Welt zu schaffen. Aus Korpgeist, Vetternwirtschaft und Kumpanei verweigert er sich seiner gesetzlichen Pflicht zur Ahndung dieses Unrechts und zu dessen Folgenbeseitigung.

Die durch einen vereidigten Gutachter nachgewiesenen Betrügereien in der Anklage der Staatsanwältin Jarke und ihrer Hilfsbeamten auch der anderen Jahre werden, gestützt auf das Widerstandsrecht gemäss Art. 20 GG, veröffentlicht, da offensichtlich die Staatsanwaltschaft durch amtspflichtwidriges Verhalten die Strafvereitelung über Recht und Gesetz stellt und weiterhin einen Unschuldigen als Straftäter diffamiert.

Es ist die Pflicht der Staatsanwaltschaft die Betrügereien (sogar die Seitenzahlen der Ermittlungsakten sind im Gutachten angegeben) zur Anklage zu bringen und die Aufhebung des aufgrund ihrer betrügerischen Anklage ergangenen Strafurteils zu beantragen.

Das Strafurteil erging aufgrund betrügerischer Ermittlungen und betrügerischer Anklage. Nicht der Betrogene, sondern die Betrüger sind für dieses Unrecht verantwortlich. Sobald die Staatsanwaltschaft pflichtgemäss Anklage gegen die Betrüger erhoben hat, muss sie amtspflichtgemäss die Aufhebung des Fehlurteils gemäss § 371 Abs. 2 StPO beantragen.

Herr Oberstaatsanwalt Häußler hat es amtspflichtwidrig unterlassen:

  1. Aufgrund der Strafanzeige vom 17.07.2009 und dem vorgelegten Gutachten über die betrügerischen Manipulationen der Steufa ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Milionis einzuleiten.
  2. Einblick in die Ermittlungsakten des Strafverfahrens des Anzeigenerstatters Az.: 142 Js 80510/02 zu nehmen.
  3. Anhand der im Gutachten angegebenen Pagierungen die Wahrheit des Gutachtens und der mit der Strafanzeige erhobenen Beschuldigungen zu überprüfen. Der Betrug der Steuerfahnder Rapp, Maas und Korny und der Staatsanwältin Jarke sind unwiderlegbar.
  4. Nach dem unwiderlegbaren Nachweis des objektiven Tatbestandsmerkmals Anklage gegen Staatsanwalt Milionis zu erheben.
  5. Unverzüglich den erwiesenen schweren Betrug der Steuerfahnder Maas, Rapp, und Korny und der Staatsanwältin Jarke zur Anklage zu bringen.
  6. In Kenntnis der Tatsachen, dass das Strafurteil vom 03.12.2003 gegen den Anzeigenerstatter auf diesem Betrug der Ermittlungsbehörden beruht, unverzüglich die Aufhebung dieses Strafurteils zu beantragen.

-Verletzter-

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