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06.05.2010 Begründung NZB Besteuerung erfundener Kapitalerträge bei Devisenausländern

02.06.2010 Stellungnahme des Finanzamtes Stuttgart II

23.06.2010 Stellungnahme des STEUERBERATERS

Kommentar: Wie generieren Finanzbeamte Boni

10.08.2010 BFH Beschluss; Revision wird nicht zugelassen

20.09.2010 Verfassungsbeschwerde

30.09.2010 Verwaltungsbeamte des BVerfG verweigert die Annahme der Beschwerde

16.10.2010 Nur der gesetzliche Richter kann über die Annahme entscheiden

06.05.2010 Begründung NZB Besteuerung erfundener Kapitalerträge bei Devisenausländern

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

06.05.2010

Betreff: VIII B 52/10 Wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996)

Antrag: Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichtes wird aufgehoben.

Begründung zur NZB VIII B 52/10

Verfahrensmängel

Gerügtes Verhalten

Begründung der Rüge

Nichtberücksichtigung der Steuererklärung für 1996 aus 1998

Verstoss gegen § 76 FGO und Art. 103 GG und Art. 6 EMRK (faires Verfahren)

Nichtberücksichtigung der Eidesstattlichen Versicherung die BRD seit 16.06.1996 nicht mehr betreten zu haben.

Verstoss gegen § 88 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 AO, § 76 FGO, § 294 ZPO und Art. 103 GG und Art. 6 EMRK

Nichtberücksichtigung der Eidesstattlichen Versicherung, dass keine Kapitalerträge im Ausland zugeflossen sind.

Verstoss gegen § 88 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 AO, § 76 FGO, § 294 ZPO und Art. 103 GG und Art. 6 EMRK

Nichtberücksichtigung der Eidesstattlichen Versicherung kein Kapital ins Ausland transferiert zu haben.

Verstoss gegen § 88 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 AO, § 76 FGO, § 294 ZPO und Art. 103 GG und Art. 6 EMRK

Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 AO weder den Nachweis eines Kapitalvermögens noch von Kapitalerträgen, wo auch immer erbracht hat

Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK (Unschuldsvermutung, quivis censetur innocens), Art. 103 GG, § 76 FGO

Nichtberücksichtigung der strafrechtlichen und steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften für angeblich hinterzogene Kapitalerträge der Jahre 1987-1989 und deren gesetzeswidrige Fortentwicklung durch Schätzung bis 1996.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK (Unschuldsvermutung, quivis censetur innocens), Art. 103 GG, § 169 Abs. 1 und 2 AO und § 76 FGO

Nichtberücksichtigung des klaren Inhaltes der Akten: Ermittlungen der Steufa Stuttgart in Österreich zum Aufenthalt der Bf in 1996.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK, § 88 Abs. 2 AO, § 76 FGO, Art. 103 GG

Nichtberücksichtigung des klaren Inhalts der Akten: Bk hat wegen dieser Steufaermittlungen seit 1997 die Verlegung des Wohnsitzes seit 16.06.1996 nicht mehr bestritten.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK, § 76 FGO und Art. 103 GG.

Nichtberücksichtigung angebotener Beweise vom 10.07.2003.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK, § 88 Abs. 2 AO, § 76 FGO, Art. 103 GG.

Nichtberücksichtigung aller Beweisanträge (Steufaermittlungen in Österreich, Einvernahme von benannten Zeugen, Vorlage von Beweisen.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK, § 88 Abs. 2 AO, § 76 FGO, Art. 103 GG.

Nichtberücksichtigung innerhalb der Festsetzungsfrist vorgelegter täglicher Übernachtungsbestätigungen im Ausland.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK, § 88 Abs. 2 AO, § 76 FGO, Art. 103 GG.

Die Mitwirkungspflicht wurde von der Bf erfüllt

Das FG verstösst gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO

Der Steuerberater der Bf hat im April 1998 eine von ihm erstellte Steuererklärung für Devisenausländer für das Steuerjahr 1996 eingereicht.

Aus einem internen Schreiben der Bk an die Vollstreckungsstelle vom 16.06.1997 geht klar hervor, dass die Bk schon zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Steufaermittlungen keinerlei Zweifel an der Wohnsitzverlegung der Bf ins Ausland hegte. Zitat:

"Da sich Frau A seit Juni 1996 im Ausland aufhält, ist es nicht sicher, ob der von der Steufa angenommene Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis tatsächlich in dieser Höhe besteht."

Unaufgefordert hat die Bf am 18.05.2002 "zur Vorlage als präsentes Beweismittel" eine Versicherung an Eides Statt abgegeben. Diese lautet:

"Hiermit versichere ich in voller Kenntnis des § 156 StGB an Eides Statt:

Ich, A, habe die Bundesrepublik Deutschland seit Juni 1996 nicht mehr betreten. Durch Amtshilfeersuchen im Ausland hat die Finanzbehörde zumindest für die zweite Hälfte im Juni 1996 das Hotel und die Aufenthaltsdauer ermittelt. Der Beklagten muss damit bewusst sein, dass ich in 1996 weit mehr als 180 Tage zusammenhängend im Ausland weilte und damit nur den Besteuerungsvorschriften für Devisenausländer unterliege.

Gemäß Â§ 162 Il AO entfällt aufgrund der eidlichen Versicherung die Schätzungsbefugnis im öffentlich rechtlichen Abgabeverfahren über Sachverhalte, welche der Steuerpflichtige mit seinem Eid bekräftigt hat."

Nach Rückfrage bei der Österreichischen Regierung hat die Bf erfahren, dass von der BRD kein Amtshilfeersuchen gestellt worden war, sondern die Steufa "völkerrechtswidrig" in Österreich die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Bf als "Interpol Bregenz" ermittelt hat

Damit steht fest, seit 1997 ist der Bk die Tatsache bekannt, dass die Bf sich seit 16.06.1996 ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat. Diese Ermittlungen der Steufa waren klarer Inhalt der vom FG im Verfahren 4 K 226/02 beigezogenen Akten.

Am 28.02.1998 hat die Bf unaufgefordert diesem Senat eine Versicherung an Eides Statt abgegeben, welche anhand von Bankbestätigungen die inländische Verwendung von angeblich ins Ausland transferierten Geldmitteln nachweist. Diese Tatsachen konnte die Steufa nicht widerlegen. Aus diesem Grunde führten die Ermittlungen der Steufa nicht zur Anklage. Am 05.01.2010 wurde diese Versicherung an Eides Statt in diesem Verfahren 4 K 131/07 dem FG nochmals zugestellt.

Am 06.03.2003 wurde dem FG im Verfahren 4 K 226/02 mit Postrückschein die Bestätigung des Hotels in Österreich über den Aufenthalt vom 16. - 30. Juni 1996 der Bf zugestellt. Der internationalen Haftbefehls gegen die Bf wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung erschwerte die Beschaffung diese Bestätigung gewaltig.

Am 24.04.2003 hat die Bf unaufgefordert im Verfahren 4 K 226/02 eine weitere Versicherung an Eides Statt abgegeben, zu keinem Zeitpunkt das unterstellte Millionenkapital und irgendwelche Kapitalerträge vereinnahmt zu haben. Auch diese Versicherung an Eides Statt wurde dem FG am 05.01.2010 im Verfahren 4 K 131/07 nochmals zugestellt.

Am 10.07.2003 hat die Bf dem FG unaufgefordert weitere Beweise angeboten:

"Das FG um Auskunft ersucht, ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 vom Kläger fordert. Weiter wird das FG um Auskunft ersucht, wie genau gegebenenfalls die vom FG geforderte Beweisführung sein muss?"

Am 10.03.2006 legte die Bf, noch innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist, die wegen des internationalen Haftbefehls gegen die Bf sehr schwer zu beschaffenden Übernachtungsbestätigungen vom 01.07.1996 - 31.12.1996 in Österreich vor, nachdem das FG mit einem Überraschungsurteil 4 K 226/02 entgegen dem klaren Inhalt der Akten Spekulationen über eine mögliche Rückkehr der BF in die BRD angestellt hatte. Danach hätte der Steuerbescheid unverzüglich aufgehoben werden müssen. Es hat auch für die Bk zu gelten:

BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 IV 499/61:

Nach dem Grundsatz der gesetzmäßigen Besteuerung ist das Finanzamt verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung im Rahmen der steuerprozessualen Möglichkeiten, also auch im Zuge der Wiederaufrollung des ganzen Steuerfalles, aufzugeben.

Dieses Urteil war insoweit ein Überraschungsurteil, weil das FG weder der bereits mit der Klageschrift beantragten Beiziehung des Ermittlungsergebnisses der Steufa in Österreich, noch der beantragten Zeugeneinvernahme der Steufabeamten zu deren Ermittlungen in Österreich über den Aufenthalt der Bf stattgab.

Mit ihrer Steuererklärung, drei Versicherungen an Eides Statt, Vorlage der Hotelbestätigung, Beschaffung der Übernachtungsbestätigungen und ihrer Anfrage an das FG, ob weitere Beweise, ungeachtet der Steufaermittlungen in Österreich, erforderlich seien, hat die Bf ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt.

Es ist ein Akt von Willkür, angebotene Beweise für die dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nicht anzufordern, um eine grobe Schuldhaftigkeit zu konstruieren.

Das FG hat gegen den klaren Inhalt der Steuerakten entschieden:

  1. Das FG hat die Abgabe der Steuererklärung für 1996 in 1998 nicht berücksichtigt.
  2. Das FG hat die Ermittlungen der Steufa in Österreich nicht berücksichtigt.
  3. Das FG hat die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Bk bereits 1997 die Verlegung des Wohnsitzes der Bf anerkannt hatte und dieser Punkt zwischen den Parteien nicht strittig war.

Das FG hat präsente Beweismittel nicht berücksichtigt:

  1. Das FG hat drei Versicherungen an Eides Statt nicht berücksichtigt.
  2. Das FG hat angebotene Beweise nicht angefordert und damit gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO verstossen.

Das FG hat weder eigene Ermittlungen angestellt, noch den wiederholten Beweisanträgen der Bf statt gegeben und damit gegen seine Amtermittlungspflicht gem. § 76 FGO verstossen.

Das FG war im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO schon im Laufe des Verfahrens 4 K 226/02, das immerhin von 2002 - 2005 anhängig war, verpflichtet, den klaren Inhalt der Akten zu berücksichtigen und die Steuerklärung, die Steufaermittlungen in Österreich, angebotene Beweise und die drei Versicherungen an Eides Statt zur Kenntnis zu nehmen und in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das FG hat gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstossen.

BVerfGE 86, 133/145f

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht.

BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden

BVerfGE 83, 24/35

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

BVerfGE 52, 131/145ff

Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiswürdigung Bedeutung.

Vorgeschichte:

Die Steufa (Steuerfahndung) betrieb unter Leitung der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Bf (Beschwerdeführerin) seit 15.03.1996 ein Ermittlungsverfahren wegen Vermutung von Steuerhinterziehung in den Jahren 1987 - 1994. Das Ermittlungsverfahren und der internationale Haftbefehl wurden am 11.07.2006 ohne Schuldnachweis und ohne Anklage eingestellt.

Nachdem die Bf am 16.06.1996 die BRD dauerhaft verlassen hatte, reichte der Steuerberater der Bf am 26.04.1998 eine Steuererklärung für Devisenausländer ein. Am 15.07.1999 erstellte die Bk (Beklagte) einen Einkommensteuerbescheid für 1996 ohne Anhörung der Bf gem. § 91 Abs. 1 S.1 u.2 AO. Die Steuerforderungen wurden mit den unbewiesenen Beschuldigungen der Steufa begründet:

"Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden lt. der Ermittlungen der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart II mit 219.375 DM angesetzt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden unter Fortentwicklung der von der Steuerfahndung für die Jahre 1987 bis 1994 durchgeführten Ermittlungen berücksichtigt."

Am 20.07.2002 reichte die Bf Klage beim Finanzgericht ein. Zitat der Klage:

Antrag:

Der Steuerbescheid 1996 wird wegen Nichtigkeit und Missachtung der Unschuldsvermutung aufgehoben.

Hilfsweise wird der Steuerbescheid angefochten und die Aufhebung beantragt.

Beweisantrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, das Ergebnis im Amtshilfeverfahren zur Ermittlung des Aufenthalts des Klägers in 1996 vorzulegen.

Begründung

Der Steuerbescheid 1996 ist nichtig, weil er sich aus "Ermittlungen der Steuerfahndung" nach § 208 I AO herleitet. Der Bescheid ist "unter Fortentwicklung der von der Steuerfahndung für die Jahre 1987 bis 1994 durchgeführten Ermittlungen" erstellt worden. Bis heute wurde die objektive und subjektive Schuld nicht "in einem rechtstaatlichen prozeßordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet", festgestellt. Die Festsetzung und Erhebung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern vor Strafurteil, ist eine Abschaffung der Unschuldsvermutung. Die strafrechtlichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und weder die Anklage erhoben noch das Vorverfahren eingeleitet."

Das FG zog die strafrechtlichen Ermittlungsakten bei und wies die Klage 4 K 226/02 am 06.09.2005 ab. Das FG hat § 76 FGO missachtet und "den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht". Zitat:

"Mit ESt-Bescheid vom 15. Juli 1999 setzte der Bkl die ESt der Klin für das Jahr 1996 fest. Dabei legte er die Ermittlungen der Steufa zugrunde und gelangte im Schätzungswege zu der Auffassung, dass die Klin im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen von 219.947 DM erzielt habe."

Das FG hat keinem der Beweisanträge stattgegeben. Das FG führt in seinen Entscheidungsgründen aus. Zitat:

"Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs.1 Satz 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt."

Das FG führt weiter in seinem Urteil aus:

"Der Klageschrift war eine Versicherung an Eides Statt vom 18. Mai 2002 beigefügt, in der die Klin versicherte, sie habe die Bundesrepublik Deutschland seit Juni 1996 nicht mehr betreten. Zugleich führte sie aus, gemäss § 162 Abs. 2 AO entfalle aufgrund der eidesstattlichen Versicherung die Schätzungsbefugnis über Sachverhalte, die die Steuerpflichtige mit ihrem Eid bekräftigt habe."

Da die Bf, logischen Denkgesetzen folgend, weder über ein von der Steufa erfundenes, nicht existierende Kapitalvermögen, noch über nicht existierende Kapitalerträge Angaben oder Auskunft zu geben vermag, hat die Bf mehrere Bankbestätigungen beschafft und mit mehreren Versicherungen an Eides Statt ein Kapitalvermögen und damit auch die Existenz von Kapitalerträgen widerlegt. Mit Abgabe der verschiedenen Versicherungen an Eides Statt hat die Bk das Recht zur Schätzung gem. § 162 Abs.2 AO verloren. Um der Bk aus ihrer Beweisnot zu verhelfen, hat nun das FG, ungeachtet seiner obigen Darlegung zur Eidespflicht gem. § 162 AO dieses gesetzlich verbriefte Recht der Bf zur Glaubhaftmachung in beiden Verfahren, 4 K 226/02 und 4 K 131/07, nicht nur für unzulässig erklärt, sondern dieses Recht kurzer Hand in sein genaues Gegenteil verkehrt. Zitat:

"Die Versicherung an Eides Statt ist im Klageverfahren als Beweismittel nicht zugelassen (§294 ZPO)."

Der § 294 ZPO Glaubhaftmachung lautet wörtlich:

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Neben der Tatsache, dass das FG den § 294 ZPO zur Glaubhaftmachung greifbar gesetzeswidrig auslegt, hat das FG auch die Tatsache unterdrückt, dass die Bf bereits 1998 eine Steuererklärung abgegeben hatte. Entgegen dem klaren Inhalt der Akten missachtet das FG die Abgabe der Steuererklärung.

Das Ermittlungsverfahren der Steufa wurde mangels Schuldnachweises am 11.07.2006 eingestellt, weil die Kapitalerträge frei erfunden sind. Nicht einmal ein Kapital, das derartige Kapitalerträge hätte abwerfen können, konnte nachgewiesen werden. Eigene Ermittlungen des FG oder der Bk waren nicht erfolgt. Damit muss der Ansatz angeblich hinterzogener Kapitalerträge fallen gelassen werden.

Es war rechtsfehlerhaft vom FG den Steuerbescheid 1996 mit Urteil vom 06.09.2005, 4 K 226/02 nicht aufzuheben, da die Bk den Nachweis erfundender Kapitalerträge in 1996 nicht erbringen konnte.

Grundsätzliche Bedeutung

Der Steufa war es natürlich nicht gelungen, das von der Bf mit eidesstattlicher Versicherung und diversen Bankbestätigungen ad absurdum geführte Auslandsvermögen und daraus angeblich vereinnahmte Kapitalerträge nachzuweisen. Ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Abschlussbericht, ohne Schuldnachweis und ohne Anklage musste das Ermittlungsverfahren am 11.07.2006 eingestellt werden.

Am 07.09.2006 beantragte die Bf bei der Bk daher die Nichtigkeit des Steuerbescheides 1996 mit der Begründung:

"Es steht fest, die unterstellten Straftaten wurden nicht nachgewiesen. Die Unschuldsvermutung konnte nicht widerlegt werden."

Am 14.11.2006 beantragte die Bf die Aufhebung der Steuerbescheide und Verwaltungsakte, "welche nach dem 15.03.1996 ergangen sind und sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen herleiten". Am 05.03.2007 weist die Bk die Aufhebung des Steuerbescheides 1996 mit der Begründung ab:

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Bk und FG hatten sich jeglicher eigener Ermittlungspflicht gem. § 88 AO und § 76 FGO verweigert. Steuerbescheid und Urteil 4 K 226/02 stützten sich ausschliesslich auf die Steufaermittlungen gem. § 208 Abs.1 AO. Mit der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 durch die Staatsanwaltschaft ohne Abschlussbericht und ohne Anklage büssten sowohl der Steuerbescheid für 1996 als auch das Urteil vom 06.09.2005 ihre Grundlagen ein.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Versicherung an Eides Statt gemäss Artikel 162 Abs.2 AO und § 294 ZPO als Beweismittel zur Glaubhaftmachung unzulässig?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, darf die Finanzbehörde strafrechtliche Ermittlungen der Steufa nach § 208 I AO in Steuerbescheide übernehmen und vollstrecken, bevor in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemässen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter gemäss § 74c GVG von einem ordentlichen Gericht Tat und Schuld nachgewiesen wurden?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, darf die Finanzbehörde als Teil der Exekutive aus eigener Machtvollkommenheit nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne Anklage und ohne Strafurteil weiterhin für steuerliche Zwecke von einer Steuerhinterziehung ausgehen, obwohl der vormals Beschuldigte nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als unschuldig i.S. des Gesetzes zu gelten hat?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, darf ein Unschuldiger i.S. des Gesetzes ohne Schuldnachweis gemäss Artikel 6 II EMRK und ohne Verurteilung, im Steuerrecht der BRD von den Finanzbehörden weiterhin als Steuerhinterzieher diffamiert werden?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, darf die Finanzbehörde als Teil der Exekutive in eigener Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung nach den Vorschriften der AO rechtswirksam feststellen, rechtswirksam angeblich hinterzogene Steuern in Steuerbescheide übernehmen und vollstrecken vor Ergehen eines Strafurteils?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, sind die Gesetzesvorschriften der §§ 13, 16 und 74c GVG abgeschafft, welche die rechtsverbindliche Feststellung von Steuerstraftaten ausschliesslich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verweisen?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, sind die Vorschriften der Artikel 6 I EMRK auf ein "auf Gesetz beruhendes Gericht" und 101 GG "auf den gesetzlichen Richter" in der BRD ausser kraft gesetzt?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, warum FG und BFH den Finanzbehörden gestatten, vor Schuldnachweis und Ergehen eines Strafurteils das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 II EMRK durch Vollstreckungen zu missachten?

Die Finanzbehörde Stuttgart bezieht sich mindestens seit 27.11.2003 auf den BFH, "der mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt hat, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Aus diesem Beschluss des BFH vom 27.11.2003 leitet die Bk das Recht ab, nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, gemäss § 208 Abs. 1 AO wegen Steuerhinterziehung, grundsätzlich alle angeblich hinterzogen Steuern in Steuerbescheide zu übernehmen und zu vollstrecken, bevor in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemässen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter gemäss § 74c GVG von einem ordentlichen Gericht Tat und Schuld nachgewiesen wurden.

Aus diesem Beschluss des BFH vom 27.11.2003 leitet die Bk weiterhin - gegen alle Beschuldigten nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - ab, dass sie "für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen," auch noch, nachdem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ohne Anklage und ohne Schuldspruch eingestellt wurde.

Zur Fortentwicklung des Rechtes ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass der BFH zu diesen acht Rechtsfragen eingehend und erschöpfend Stellung nimmt. Es ist zur Fortentwicklung des Rechtes von grundsätzlicher Bedeutung, ob in der BRD die Gewaltenteilung gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ausser kraft gesetzt ist, in dem Exekutivbeamte Steuerstraftatbestände rechtsverbindlich selbst feststellen dürfen.

Es ist zur Fortentwicklung des Rechtes von Grundsätzlicher Bedeutung, ob das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK in der BRD nicht mehr zur Anwendung kommt.

Fortentwicklung des Rechts

BFHE 101, 156 = BStBl II, 1971,220,224; BFHE 146,320 = BStBl II 1986,441; BFHE 149,536 = BStBl II 1987,679; BFHE 154, 232 BStBl II 1988,987:

Für die steuerbegründenden Tatsachen liegt die Feststellungslast beim Steuergläubiger.

Das FG räumt ein, dass nicht einmal bekannt ist, in welchem Staat sich die von der Steufa erfundene Geldanlage befinden soll, wie hoch die erfundenen Kapitalerträge tatsächlich seien und wann sie zugeflossen sein sollen:

"Weiterhin ist nicht geklärt, ob die im Schätzungswege ermittelten und der Besteuerung zugrundegelegten Kapitalerträge vor oder nach dem Wegzug nach Österreich zugeflossen sind und in welchem Staat die den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Geldanlagen bestanden."

Der BFH wird ersucht, im Rahmen der Fortbildung des Steuerrechts erschöpfend darzulegen, wer die Feststellungslasten trägt für erfundene Geldanlagen in einem unbekannten Staat und erfundene Kapitalerträge, von denen nicht einmal bekannt ist, wo und wann und in welcher Höhe diese zugeflossen sein sollen.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, gibt der BFH im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Rechts seinen Standpunkt auf, für die steuerbegründenden Tatsachen liegt die Feststellungslast beim Steuergläubiger?

Die Bf hat in 1998 eine Steuererklärung als Devisenausländer für 1996 abgegeben. Die Bf hatte mit zwei Versicherungen an Eides Statt sowohl das erfundene Kapital, als auch die erfundenen Kapitalerträge widerlegt. Die Bf hat eine weiteren Versicherung an Eides Statt abgelegt, die BRD nach dem 16.06.1996 nicht mehr betreten zu haben. Diese Tatsachen waren Kernpunkt der Klagen. Dem FG wurden die eidesstattlichen Versicherungen als Anlagen zum Schreiben vom 05.01.2010 nochmals zugereicht. Das FG hat dieses Vorbringen der Bf weder zur Kenntnis genommen, noch erwogen und in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Anstatt das Gebot des rechtlichen Gehörs zu beachten, argumentiert das FG am 27.01.2010:

"Die Wirkung der Ablaufhemmung endete mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nämlich mit dem Beschluss des BFH vom 12. Dezember 2006 (Az. VIII B 28/06) über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin."

Die Bf hat nie bestritten, dass die Festsetzungsfrist am 12.12.2006 abgelaufen war. Aus diesem Grunde war beantragt: "Über den Steuerbescheid wird nicht erneut verhandelt".

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Finanzrechtes, bürdet der BFH durch Beweislastumkehr dem Steuerpflichtigen den Nachweis seiner Unschuld auf, indem er von der Steufa gemäss § 208 Abs. 1 AO erfundenes Kapital und Kapitalerträge im Besteuerungsverfahren widerlegen muss?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, warum die Abgabe einer Steuererklärung für das FG unbeachtlich ist?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, ob es der Steuerpflichtige hinnehmen muss, dass seine eidesstattlichen Versicherungen gemäss § 162 Abs. 2 AO vom FG durch greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung des § 294 ZPO ignoriert werden.

Dem FG lag im Verfahren gegen den Steuerbescheid 1996 4 K 226/02 die eidesstattliche Versicherung vor, dass die Bf die BRD seit 16.06.1996 nicht mehr betreten hat. Anstatt weitere angebotene Beweise anzufordern hat das FG in seinem Urteil dadurch den Beweiswert der eidestattlichen Versicherungen zerstört, dass es den § 294 ZPO, der eine Eidesleistung ausdrücklich vorsieht in sein genaues Gegenteil verkehrt und Eidesleistung für unzulässig erklärt. Das rechtliche Gehör der Bf wurde missachtet, ihr Gelegenheit zur Mitwirkung gemäss § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO zu geben. In den Akten waren die Ermittlungen der Steufa, dass die Bf sich in 1996 ununterbrochen in Österreich aufhielt. Ohne jeglichen Hinweis, nur um eigene Versäumnisse bei der Sachaufklärung zu vertuschen und die Bk zu begünstigen, flüchtet sich das FG in wilde Spekulationen. Mit Bedacht hat das FG der Bf trotz ausdrücklicher Anfrage schon in 2003 die Möglichkeit verwehrt, diese Spekulationen zu widerlegen. Zitat aus dem Urteil vom 27.01.2010 4 K 131/07 zur Vorlage täglicher Übernachtungsbeweise vom 16.06.-31.12.1996.

In welcher Zeit er sich wo und unter welchen Umständen aufgehalten hat.

Der BFH möge bedenken, dass vermutlich der allerkleinste Teil der Devisenausländer nach Verlassen der BRD in der Lage sein dürfte, für jeden einzelnen Tag nachzuweisen, "in welcher Zeit er sich wo und unter welchen Umständen aufgehalten hat." In der Regel werden sich Devisenausländer nach ihrem Verlassen der BRD, in einer Wohnung aufhalten. Der vom FG geforderte tägliche und ausdrücklich nachprüfbare Nachweis, in welcher Zeit er sich wo und unter welchen Umständen aufgehalten hat, entbehrt jeglicher Gesetzesgrundlage.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, muss ein Steuerpflichtiger, der weniger als 180 Tage in der BRD seinen Wohnsitz hatte, den vom FG geforderten Nachweis erbringen, nach Verlassen der BRD nachprüfbar und unaufgefordert für jede einzelne Übernachtung im Ausland.

Es wird beantragt, gegebenenfalls dem EuGH diese Rechtsfrage vorzulegen, ob ein Steuerpflichtiger, der eine Steuererklärung als Devisenausländer abgegeben hat, jede einzelne Übernachtung im Ausland der Bk unaufgefordert nachprüfbar nachweisen muss.

Am 10.07.2003 hat die Bf dem FG unaufgefordert weitere Beweise angeboten:

"Das FG um Auskunft ersucht, ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 vom Kläger fordert. Weiter wird das FG um Auskunft ersucht, wie genau gegebenenfalls die vom FG geforderte Beweisführung sein muss?"

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, ob das FG dem Kläger vor Urteilsspruch Gelegenheit geben muss, zu strittigen Fragen Stellung zu nehmen und angebotene Beweise anzufordern?

Am 10.03.2006 legte die Bf, noch innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist, die wegen des internationalen Haftbefehls gegen die Bf sehr schwer zu beschaffenden Übernachtungsbestätigungen vom 01.07.1996 - 31.12.1996 in Österreich vor, nachdem das FG mit einem Überraschungsurteil 4 K 226/02 entgegen dem klaren Inhalt der Akten Spekulationen über eine mögliche Rückkehr der BF in die BRD angestellt hatte. Danach hätte der Steuerbescheid unverzüglich aufgehoben werden müssen.

BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 IV 499/61:

Nach dem Grundsatz der gesetzmäßigen Besteuerung ist das Finanzamt verpflichtet, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung im Rahmen der steuerprozessualen Möglichkeiten, also auch im Zuge der Wiederaufrollung des ganzen Steuerfalles, aufzugeben.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, ob die Finanzbehörden an nicht existierenden Kapitalerträgen im Ausland von Devisenausländern auch dann festhalten dürfen, auch wenn noch innerhalb der Festsetzungsfrist der Nachweis, nach einem Überraschungsurteil des FG, erbracht wurde für jede einzelne Übernachtung im Ausland?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, dürfen die Steuerbehörden ihre Steuerbescheide ausschliesslich auf die Ermittlungen der Steuerfahndung gemäss § 208 I AO vor Ergehen des Strafurteils stützen, aber alle für den Beschuldigten günstigen Sachverhalte, wie die entlastenden Ermittlungen der Steufa in Österreich zum ununterbrochenen Aufenthalt der BF seit 16.06.1996, unberücksichtigt lassen. Darf auch das FG, welches sein Urteil ausschliesslich auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa stützt, jede beantragte Beweiserhebung und Zeugeneinvernahme zu diesen Ermittlungen der Steufa verweigern, um schlussendlich dem Steuerpflichtigen eine grobe Schuldhaftigkeit zu unterstellen?

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Fortentwicklung geltenden Steuerrechtes, in wie weit sich das Gebot des fairen Verfahrens mit der Tatsache vereinbaren lässt, dass für den Steuerpflichtigen positive Sachverhalte weder von der Bk gemäss § 88 Abs. 2 AO, und § 162 Abs. II AO, Versicherung an Eides Statt, noch vom FG Berücksichtigung finden (Art. 103 GG).

Unbegründeter Vorwurf grober Schuldhaftigkeit

In seinem Urteil vom 27.01.2010 4 K 131/07 steigert das FG seine geforderte Mitwirkungspflicht für Devisenausländer ins Groteske, um den Vorwurf grober Schuldhaftigkeit zu rechtfertigen, Zitat:

"Die Klin habe keinerlei konkrete nachprüfbare Angaben dazu gemacht, wo genau sie sich seit Juni 1996 tatsächlich aufgehalten habe, in welcher Zeit sie sich wo und unter welchen Umständen aufgehalten hat."

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Devisenausländer grob schuldhaft handelt und einer unbeschränkten Steuerpflicht für erfundene Kapitalerträge unterworfen werden darf, weil er nicht nach Verlassen der BRD deren Finanzbehörden unaufgefordert durch Vorlage nachprüfbarer Angaben die Nachweise darüber erbringt, "wo genau er sich seit Verlassen der BRD tatsächlich aufgehalten habe, in welcher Zeit er sich wo und unter welchen Umständen aufgehalten hat"?

Nur mittels täglichen Meldebestätigungen der Polizei wäre ein Nachweis zu erbringen, der diesen Anforderungen des FG genügt. Diese Forderungen entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage. Nicht einmal das Strafrecht kennt eine tägliche Meldepflicht. Das FG verweigert jede beantragte Sachaufklärung, verweigert die Eidesleistung, fordert angebotene Beweise nicht an und konstruiert damit einen Tatbestand grober Schuldhaftigkeit, um die Besteuerung nicht existierender Kapitalerträge zu begründen. Das ist Willkür.

Das Missachten des klaren Inhalts der Akten und Unterlassen jeglicher Sachaufklärung durch das FG ist der Bf nicht grob schuldhaft anzulasten. Diese Unterlassung stellt auch einen Verstoss gegen die Berücksichtigungspflicht (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61) dar und damit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG.

BVerfGE 86, 133/145f

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht.

Mit Vorsatz und Bedacht wurde bis zur Verhandlung am 06.09.2005 im Verfahren 4 K 226/02 der Bf sowohl von der Bk als auch vom FG ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorgetäuscht. Die Finanzbehörde hatte ihren Steuerbescheid für 1996 vom 15.7.1999 mit den Ermittlungen der Steufa begründet: "Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden lt. der Ermittlungen der Steuerfahndung des Finanzamts Stuttgart II mit 219.375 DM angesetzt". Die von der Steufa beschlagnahmten Besteuerungsgrundlagen und Bankauszüge für 1996 wurden, ungeachtet der Anforderungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte, nie zurückgegeben.

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Schuldnachweis am 11.07.2006 änderte die Beklagte den Steuerbescheid nicht, obwohl die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war und die Bf jede einzelne Übernachtung in Österreich vom 16.06 - 31.12.1996 nachgewiesen hatte. Zitat FG im Urteil vom 27.01.2010:

"Aufgrund des gegen den ESt-Bescheid für 1996 geführten Einspruchs- und Klageverfahrens trat zunächst eine Ablaufhemmung gemäss § 171 Abs. 3a AO ein. Die Wirkung dieser Ablaufhemmung endete aber mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nämlich mit dem Beschluss des BFH vom 12. Dezember 2006 (Az VIII B 28/06) über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klin."

Die Bk argumentierte nun am 05.03.2007:

"Das Finanzamt weiss und hat auch beachtet, dass Sie sich seit 16.06.1996 im Ausland aufhalten. Bis zu Ihrem Wegzug im Juni 1996 sind Sie jedoch unbeschränkt steuerpflichtig. Einkünfte, die Sie bis zu Ihrem Wegzug im Inland erzielt haben, fliessen in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Ausländische Einkünfte, die nach dem Wegzug erzielt werden, sind im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach diesen gesetzlichen Regelungen sind Sie auch 1996 im Inland noch unbeschränkt steuerpflichtig."

Die Bf hat anhand der Gesetzestexte und des Erlasses des BMF nachgewiesen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zum Progressionsausgleich greifbar gesetzeswidrig ist.

Um sich der Feststellungslast für steuererhöhende Sachverhalte zu entziehen, hat die Beklagte bis zur Verhandlung am 06.09.2005 den Irrtum erregt und unterhalten, auch für 1996 sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.

Die Anfrage der Bf vom 13.08.2005 an das FG, "in welcher Rechtsposition sie in der Verhandlung ist; als Klägerin oder als Beschuldigte", beantwortet das FG nicht. Erst am 16.01.2006, vier Monate nach seinem Urteilsspruch, fügte das FG seinem ausgefertigten Urteil eine Mitteilung der Strabu bei, Zitat:

"Zum jetzigen Zeitpunkt in Folge zwischenzeitlich eingetretener Strafverfolgungsverjährung kann ein Steuerstrafverfahren nicht mehr eingeleitet werden."

Noch am 02.08.2005, einen Monat vor der Verhandlung, teilt das Finanzgericht in den Verfahren 4 K 195/02 und 4 K 226/02 mit, Zitat:

"Das Finanzgericht verfügt über keine eigenen Erkenntnisse darüber, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren bezüglich der Jahre 95 und 96 eingeleitet wurde."

Dem Schreiben des FG war eine Mitteilung von der Beklagten selbiger Aktenzeichen angeheftet, Zitat:

"Ob die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung ein Strafverfahren wegen der Jahre 95 und 96 eingeleitet hat, ist dem Finanzamt nicht bekannt."

Die Klageschrift in diesem Verfahren vom 27.01.2010 weist das Vortäuschen eines anhängigen Strafverfahrens für 1996 in 13 einzelnen Punkten nach. Das Finanzgericht hat nicht einen dieser Kernpunkte berücksichtigt, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Auch darin liegt bereits ein Verstoss gegen die Berücksichtigungspflicht (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61), eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG.

Der Verstoss des FG gegen die Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO geht soweit, dass das FG sogar noch am 02.08.2005 einräumt, sich keine "eigenen Kenntnisse" darüber verschafft zu haben, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren für 1996 anhängig war. Dies war aber eine unverzichtbare Ermittlungspflicht der Bk und des FG. Bei Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gemäss § 208 I AO waren sowohl von der Bk als auch vom FG zusätzlich andere Rechtsvorschriften (z.B. Schweigerecht gemäss Urteil des EGMR vom 03.05.2001 Az. 31827/96) zu beachten.

Die Bf hat alles ihr Mögliche getan, um ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich und unaufgefordert zu genügen. Anfragen und weitere Auskunft zu ihrer Steuererklärung wurden weder von der Bf, noch vom FG angefordert. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist der Bf eine grobe Schuldhaftigkeit zu unterstellen.

Voreingenommene Richter exculpieren sich selbst

Ungeachtet der Gesetzeslage, § 51 FGO und §§ 41 bis 49 ZPO, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bestimmt, ist diese Ablehnung in der BRD nicht durchzusetzen. Die von der Bf abgelehnten Richter hatten sich in vorausgehenden Verfahren diffamierend über die Bf ausgelassen und ihr schwere Straftaten unterstellt. Diese Voreingenommenheit und Parteilichkeit führte zu Entscheidungen dieser Richter, welche die Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern bestätigten. Die gesetzliche Möglichkeit, voreingenommene und parteiliche Richter abzulehnen, soll verhindern, dass diese Richter mit neuem Unrecht ihre früheren Fehlurteile rechtfertigen und bestätigen.

Diese Richter des FG, welche schon in den vorherigen Verfahren die Bk durch Verweigerung jeglicher Beweiserhebung und Sachaufklärung begünstigt hatten, waren nur allzu bereit, eigene Versäumnisse nun der Bf als grob schuldhaft anzulasten. Die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter haben sich selbst - als Richter in eigener Sache - mit hanebüchenen Begründungen für nicht befangen erklärt. Damit ist das Menschenrecht gemäss Artikel 6 I EMRK auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in der BRD nicht durchzusetzen.

Verstoss gegen die Amtsermittlungspflicht

Gemäss § 76 FGO ist das FG von Amts wegen zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.

Die Steufa hatte für den Zeitraum 1996 keinen Ermittlungsauftrag gemäss § 208 Abs. 1 AO. Die Bk hat für 1996 keinerlei eigene Ermittlungen gemäss der §§ 88 und 193ff AO angestellt und auch die Steufa nicht gemäss § 208 Abs. 2 AO mit solchen beauftragt.

Die Bk hat in ihrem Steuerbescheid für 1996 Kapitalerträge von DM 226.047 zum Ansatz gebracht. Wiederholt hat die Bk eingeräumt, dass es sich dabei um eine "Vollschätzung" handelt. Auch das FG spricht nur von den "im Schätzungswege ermittelten und der Besteuerung zugrundegelegten Kapitalerträgen". Die Bf hat diese Kapitalerträge stets bestritten. Für steuererhöhende Sachverhalte trägt jedoch die Bk die Feststellungslast. Es ist ein inakzeptabler Verfahrensfehler des FG, der Bf die Beweislast dafür aufzubürden, dass sie von der Steufa erfundene Kapitalerträge nicht gehabt hat. Das FG hat weder die Bk zum Nachweis der Kapitalerträge herangezogen, noch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt.

Es ist ein Verfahrensfehler des FG, der Bf die Beweislast dafür aufzubürden, dass sie ein von der Steufa erfundenes Kapitalvermögen und von der Steufa erfundene Kapitalerträge nicht gehabt hat. De facto bedeutet dies, der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Dies ist ein gravierender Verstoss gegen das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung aus Artikel 6 II EMRK.

Es ist ein Verfahrensfehler des FG, die Bk zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht gemäss § 76 Abs. 1 S.2 FGO heranzuziehen.

Es ist ein Verfahrensfehler des FG, der Bk nicht die Feststellungslast für steuererhöhende Sachverhalte aufzubürden.

Es ist ein Verfahrensfehler des FG, keinen der beantragten Beweise zu erheben und die Versicherungen an Eides Statt greifbar gesetzeswidrig für unzulässig zu erklären.

Es ist ein Verfahrensfehler des FG, sich jeglicher Erforschung des Sachverhaltes gemäss § 76 FGO zu verweigern. Die Bk konnte weder das Kapital, noch die Kapitalerträge nachweisen. Kapital und Kapitalerträge waren von der Bf stets bestritten. Für genau diesen Fall hat der Gesetzgeber die Amtsermittlungspflicht des FG in das Gesetz geschrieben, dass ein Sachverhalt zwischen den Parteien strittig ist. Das FG hat gegen diese Ermittlungspflicht verstossen.

Das FG war gemäss § 76 FGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und /oder die Bk zum Nachweis ihrer Forderungen heranzuziehen. Im Besteuerungsverfahren ist die Bk beweispflichtig für steuererhöhende Sachverhalte. Im Steuerstrafverfahren obliegt es der Steufa den Nachweis hinterzogener Steuern zu erbringen. Weder Steufa, noch Bk konnten natürlich frei erfundene Kapitalerträge nachweisen. Das FG hat Kapitalerträge bestätigt anstatt sie aufzuheben, die jeglicher Grundlage entbehren.

Verstoss gegen das rechtliche Gehör

Zentraler Kernpunkt der Klagen ist die Tatsache, dass die Bf das ihr von der Steufa unterstellte Kapital und die daraus hergeleiteten Kapitalerträge nie gehabt hat.

Insoweit ist dem FG zu folgen, das im Urteil vom 27.01.2010 die Frage der Erheblichkeit stellt zum durchgehenden Aufenthalt der Bf in Österreich seit 16.06.1996. Zitat:

"Ob der Umstand, dass sich die Klin. seit Mitte Juni 1996 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, überhaupt erheblich ist."

Diese Tatsache ist in soweit unerheblich, dass sie keinerlei Einfluss nehmen kann auf die Besteuerung nicht existierender Kapitalerträge. Allein dem Umstand, dass das FG ohne jeglichen Nachweis der Besteuerung erfundener Kapitalertäge Rechtsschutz gewährt, ist es zuzuschreiben, dass der ununterbrochene Auslandsaufenthalt der Bf seit 16.06.1996 vom FG derart hochgespielt wird. Das FG räumt in diesem Zusammenhang weiter ein, Zitat:

"Weiterhin ist nicht geklärt, ob die im Schätzungswege ermittelten und der Besteuerung zugrundegelegten Kapitalerträge vor oder nach dem Wegzug nach Österreich zugeflossen sind und in welchem Staat die den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Geldanlagen bestanden."

Weder sind Kapitalerträge zugeflossen, noch bestand in irgend einem Staat eine Geldanlage. Bevor über die Besteuerung von Kapitalerträgen vom FG Spekulationen angestellt werden, ist das FG aus § 76 FGO von Amts wegen verpflichtet, diesen Zufluss von Kapitalerträgen, zumal er unermüdlich bestritten wurde, zu ermitteln. Gemäss § 76 Abs. 1 S 2 FGO muss das FG dazu die Bk heranziehen.

Wo, in welchem Staat, wieviel zusammengeschätzte Kapitalerträge zugeflossen sein sollen, ist für das FG ohne jegliches Interesse. Die BRD sieht sprudelnden Steuerquellen entgegen, weil mit Unterstützung der Justiz von den Finanzbehörden irgendwo im Ausland Millionenvermögen vermutet werden dürfen und daraus, ohne jeglichen Nachweis, erfundene Kapitalerträge der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Solange hohe Bonuszahlungen an die Finanzbehörden für die Beschaffung höherer Steuereinnahmen ausgeschüttet werden, wenn sie angeblich hinterzogene Steuern ohne Beweise beitreiben, kann nicht erwartet werden, dass die Finanzbehörden diese Möglichkeit zum Gelddrucken nicht extensiv ausnutzen.

Die Steufa hatte für den Zeitraum 1996 keinen Ermittlungsauftrag gemäss § 208 Abs. 1 AO. Die Bk hat für 1996 keinerlei eigene Ermittlungen gemäss der §§ 88 und 193ff AO angestellt und auch die Steufa nicht gemäss § 208 Abs. 2 AO mit solchen beauftragt. Im Rahmen einer Aussenprüfung hat der Gesetzgeber durch die §§ 196, 197 und 201 AO das rechtliche Gehör sichergestellt. Auch die Bk hat durch Unterlassung jeglicher eigener Ermittlungen die mit diesen verbundene Anhörungspflicht unterlaufen und damit das rechtliche Gehör der Bf verletzt.

Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das FG den von der Bf unermüdlich gerügten gänzlichen Mangel von Beweisen für Kapitalerträge in seinem Urteil nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat.

Die Versicherung an Eides Statt, die BRD seit 16.06.1996 nicht mehr betreten zu haben, trägt das Datum vom 18.05.2002. Bk und FG hatten mithin ausreichend Zeit, weitere Angaben oder Aufklärung zu fordern oder die ausdrückliche Anfrage der Bf vom 10.07.2003 zu beantworten, "ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 fordere". Die Bk hatte diese Tatsache des zusammenhängenden Aufenthaltes der Bf in Österreich von der Steufa erfahren und daher nie bestritten. Bereits am 16.06 1997 stellte die Beklagte in einem internen Schreiben an die Vollstreckungsstelle fest:

"Da sich A seit Juni 1996 im Ausland aufhält, ist es nicht sicher, ob der von der Steufa angenommene Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis tatsächlich in dieser Höhe besteht."

Es ist weder mit dem Gebot eines fairen Verfahrens gemäss Artikel 6 I EMRK, noch mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 103 GG vereinbar, aus einem vom Prozessgegner nicht bestrittenen Sachverhalt eine grobe Schuldhaftigkeit zu konstruieren, ohne vorher die ausdrückliche Anfrage der Bf zu beantworten, "ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 fordert". Das Schreiben der Bk und die Ermittlungen der Steufa in Österreich waren klarer Inhalt der Akten.

Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, von der Bk nicht bestrittene Sachverhalte entgegen dem klaren Inhalt der Akten nicht zur Kenntnis zu nehmen und in der Entscheidung ersichtlich nicht zu erwägen, ohne im Verfahrensverlauf fragliche Sachverhalte zu benennen, weitere angebotene Beweise anzufordern und beantragte Beweise zu erheben.

Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, keinen der Beweisanträge und keinen der Anträge auf Zeugeneinvernahme zum ununterbrochenen Aufenthalt der Bf in Österreich zu berücksichtigen.

Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Versicherungen an Eides Statt greifbar gesetzeswidrig auszulegen und für unzulässig zu erklären. Wie soll ein Mensch etwas, was nicht ist, anders widerlegen?

Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unermüdliche Beteuerung der Bf, weder das erfundene Kapital, noch die erfundenen Kapitalerträge zu besitzen, nicht zur Kenntnis genommen, in keiner Weise berücksichtigt und in seinen Urteilen nicht erwogen zu haben

Das Unterlassen jeglicher Sachaufklärung gem. § 76 FGO durch das FG ist der Bf nicht grob schuldhaft anzulasten. Diese Unterlassung stellt auch einen Verstoss gegen die Berücksichtigungspflicht (BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61) dar und damit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG. Die Bf hat von Anfang an unermüdlich bestritten, das von der Steufa erfundene Kapital und daraus vereinnahmte Kapitalerträge zu besitzen. Das FG hat diesen Kernpunkt aller Klagen nicht zur Kenntnis genommen, nicht berücksichtigt und in seiner Entscheidung ersichtlich nicht erwogen.

Das FG hat sich mit den Beteuerungen der Bf, weder das erfundene Kapital, noch die gleichfalls erfundenen Kapitalerträge zu besitzen und dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen in keinster Weise auseinander gesetzt. Das FG hat diesen zentralen Kernpunkt aller Klagen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen. Das FG ist in seinen Entscheidungen nicht mit einem einzigen Wort darauf eingegangen, dass Kapital und Kapitalerträge von der Bk nicht nachgewiesen und von der Bf bestritten sind. Das FG ist auf den Vortrag der Bf mit keinem Wort eingegangen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt werden musste, weil die Steufa den Nachweis eines solchen Vermögens und der Kapitalerträge nicht erbringen konnte.

BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden

BVerfGE 86, 133/145f

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht.

BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

BVerfGE 83, 24/35

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

BVerfGE 52, 131/145ff

Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiswürdigung Bedeutung.

Hätte das FG die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und den Mangel eines Nachweises von Kapital und Kapitalerträgen zu Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen erwogen, hätte das FG den Steuerbescheid aufheben müssen.

Das FG war nicht befugt, die drei Versicherungen an Eides Statt durch greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung für unzulässig zu erklären, um die Bk ihrer Feststellungslast für steuererhöhende Sachverhalte zu entheben. Das Urteil grober Schuldhaftigkeit stützt sich insoweit auf die Beugung des § 294 ZPO und kann höchstens die grobe Schuldhaftigkeit des FG und nicht die der Bf belegen.

Das FG hat gegen die Berücksichtigungspflicht verstossen und damit das rechtliche Gehör der Bf verletzt. Das FG war verpflichtet, die vielfältigen Beteuerungen der Bf, weder das unterstellte Kapital, noch die unterstellten Kapitalerträge zu besitzen zur Kenntnis zu nehmen, zu erwägen, in seinem Urteil zu berücksichtigen und den Steuerbescheid 1996 aufzuheben.

Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Entscheidung des BFH

BFH Az XI B 21/05

"Gemäss § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind Verstösse gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemässe Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt, z.B. ein Verstoss gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verstoss gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder die vermeintliche Bindung an nicht bestehende Beweisregeln).

Die Bk hat für 1996 ein von der Steufa erfundenes und von der Bf widerlegtes Kapital von DM 1,1 Mio. in 1987 hochgerechnet zu einem erfundenen Kapital von DM 4.520.940,-- in 1996. Die aus diesem Kapital abgeleiteten von der Bk frei erfundenen Kapitalerträge in 1996 betragen DM 226.047,--. Die Bk macht geltend:

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Solange die Finanzgerichte die Besteuerung erfundener Kapitalerträge bestätigen, rückt die Bk nicht von ihrem Standpunkt ab, sie dürfe für steuerliche Zwecke auch weiterhin ein nicht existierendes Kapital Jahr für Jahr durch Zinsansatz weiter hochrechnen und nach Rückkehr der Bf in die BRD jährlich ansteigende Kapitalerträge der Besteuerung unterwerfen.

Der Beschwerdeführerin ist damit für immer eine Rückkehr in ihr Heimatland verunmöglicht.

02.06.2010 Stellungnahme des Finanzamtes Stuttgart II

FINANZAMT STUTTGART II

Finanzamt Stuttgart II 70141 Stuttgart

Bundesfinanzhof

Geschäftsstelle des VIII. Senats

Postfach 86 02 40

81629 München

 

Stuttgart, 02.06.2010

 

Bearbeiter: Herr Dr. Teufel

 

Telefon: 0711/6673-0

 

Durchwahl 071116673-5490

 

Fax 0711/6673-5610

 

Zmmer 801

 

Aktenzeichen: 95351/29757 SG:09

Rechtsstreit A gegen Finanzamt Stuttgart II

wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996)

Az.: VIII B 52/10

Beschwerdebegründung vom 6.5.2010

Es wird beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt wird versichert (§ 82 Abs. 4 FGO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

  1. Keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
  2. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, welche Rechtsfragen in der angegriffenen Entscheidung des FG Baden-Württemberg abgehandelt wurden, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Einer Rechtssache kommt eine solche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt, diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH vom 01.09.2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71, m.w.N,). Diese Umstände sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO). Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen nicht Es wird nicht erkennbar, über weiche bestimmte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts begehrt wird, und warum, die Rechtssache auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet werden kann (BFH vom 17.02.03 XI B 61/00, BFH/NV 2003, 806; BFH vom 18.02.03 XI B 101/02, BFH/NV 2003, 809 und BFH vom 13.01 .06 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914).

  3. Kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
  4. Die Rüge von Verfahrensmängeln erschöpft sich in pauschalem Vortrag.

    Es wird nicht dargelegt, wie sich die. gerügten Verfahrensmängel konkret auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ausgewirkt haben sollen. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag

    Es wird gerügt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend von Amts wegen ermittelt worden (§ 76 FGO). Eine solche Rüge ist dann schlüssig vorgetragen, wenn ausgeführt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich -bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss v. 13.01.06 VIII 13 7/04 !n: BFH/NV 2006, 914). Die Beschwerdebegründung enthält insoweit keinen Vortrag mit konkretem Bezug zur angegriffenen Entscheidung des FG Baden Württemberg vom 10.3.2010 4 K 131/07

    Es wird auch moniert, rechtliches Gehör sei nicht - in ausreichendem Maß - gewährt worden, § 119 Nr. 3 FGO. Diese Rüge ist jedenfalls präkludiert, weil sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden muss. Der mündlichen Verhandlung ist die Revisionsklägerin jedoch fern geblieben.

    Die Mitwirkung -vermeintlich - voreingenommener Richter kann nicht noch § 119 Nr. 2 FGO gerügt werden Ein revisibler Verfahrensmange! läge nur vor, hätte ein abgelehnter Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt, Die mit dem angegriffenen Urteil ergangene Abweisung des Ablehnungsgesuchs ist auch nicht willkürlich, so dass der Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO ebenfalls nicht vorliegt.

Dr. Schober

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23.06.2010 Stellungnahme des STEUERBERATERS

Bundesfinanzhof

Postfach 8 60240

81629 München

Betreff:

VIII B 52/10 Rechtsstreit A gegen Finanzamt Stuttgart II

Wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996)

Bezug:

Stellungnahme der Beklagten vom 02.06.2010

Die Beklagte stützt in ihrer Einspruchsentscheidung vom 20.04.2007 den Steuerbescheid 1996 ausdrücklich auf die Ermittlungen der Steuerfahndung:

"Erläutert wurde, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Ermittlungen der Steuerfahndung angesetzt worden sind. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden unter Berücksichtigung der Feststellungen der Steuerfahndung ermittelt."

Ermittlungen der Steuerfahndung schliessen grundsätzlich mit einem Ermittlungsbericht ab. Ein solcher Ermittlungsbericht ging der Bf nicht zu. Dadurch wurde ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt.

Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gemäss § 208 I AO ist dem Beschuldigten gemäss § 397 Abs. 3 AO mitzuteilen. Ist die Staatsanwaltschaft Leiterin des Verfahrens, muss der Ermittlungsbericht die Unterschrift eines Staatsanwaltes tragen. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 402 AO in Verbindung mit § 399 Abs. 2 Satz 2 AO) sind nicht befugt, die von ihnen ermittelten Beweise zu würdigen. Haben in 1996 entgegen der Versicherung der Bk doch strafrechtliche Ermittlungen gemäss § 208 I AO stattgefunden? So erläutert die Bk am 05.03.2007 ihren Steuerbescheid: "Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen.

Ermittlungen der Steuerfahndung gemäss § 208 II AO - wenn sie denn von der Bk gemäss § 196 AO tatsächlich angeordnet worden waren - räumen dem Steuerpflichtigen ausdrücklich ein Rechtsmittel schon gegen die "Prüfungsanordnung" ein. Gemäss § 197 AO ist die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den Steuerpflichtigen gesetzlich vorgeschrieben. § 201 AO verpflichtet die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer "Schlussbesprechung" die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen einzuräumen. Das setzt natürlich deren Zustellung an die Bf voraus. Diese Zustellung erfolgte ebensowenig wie die der Prüfungsanordnung. § 202 AO schreibt einen "schriftlichen Prüfungsbericht" und seine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen vor, um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme vor Auswertung des Prüfungsberichtes zu geben. Der Prüfbericht wurde nicht gemäss der Gesetzesvorschrift § 202 Abs.2 AO der Bf zur Stellungnahme übersandt. Die Bf wusste überhaupt nicht, dass eine solche Prüfung angeordnet worden war, weil ihr schon diese Prüfungsanordnungen entgegen der Rechtsvorschrift gemäss § 196 und 197 AO nicht zugestellt worden waren.

Das FG hat es unterlassen, die von der Bk - aufgrund angeblicher Steufaermittlungen, die aber nie vorgelegt worden waren - behaupteten und von der Bf bestrittenen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" und "Einnahmen aus Kapitalvermögen" zu überprüfen. Das FG hat die "Unterlagen der Besteuerung" der Klägerin nicht mitgeteilt, obwohl der Klagesatz und alle weiteren Schriftsätze der Klägerin jegliche "Einnahmen aus Kapitalvermögen" im Ausland bestritten haben. Das FG war aus § 75 FGO von "Amts wegen" zur Mitteilung dieser "Unterlagen der Besteuerung" verpflichtet. Das FG hat seine Ermittlungspflicht gemäss § 76 FGO zur Aufklärung bestrittener Sachverhalte missachtet und damit gegen das rechtliche Gehör der Bf aus Art. 103 GG verstossen.

Strafrechtliche Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 I AO der Jahre 1987 bis 1994 unter Leitung der Staatsanwaltschaft wurden am 11.07.2006 ohne Abschluss der Ermittlungen gemäss § 169a StPO, ohne Abschlussbericht und ohne Anklage eingestellt. Die Bf konnte den von der Steufa gemutmassten Aufbau eines zinsträchtigen Kapitals im Ausland mittels Bankbestätigungen und Zeugenaussagen widerlegen. Das objektive Tatbestandsmerkmal war von der Bf widerlegt worden. Gegen den der Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Bf beschuldigten Sohn stellte die Staatsanwaltschaft 2000 das Ermittlungsverfahren "mangels Nachweis der erforderlichen Haupttaten" ein.

Das FG verletzt das rechtliche Gehör aus Art. 103 GG dadurch, dass es der Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Widerlegen unwahrer Sachverhalte verweigert, weil es "die Unterlagen der Besteuerung" nicht entsprechend der Rechtsvorschrift § 75 FGO mitteilt. Das FG konnte weder die Höhe der angeblich vereinnahmten Kapitalerträge angeben, noch das Land benennen, in dem sie angefallen sein sollen. Das Gericht war aus 76 FGO verpflichtet, die wiederholt beantragte Beweiserhebung über angeblich vereinnahmte Kapitalerträge zu erheben. Wäre das FG seiner Amtsermittlungspflicht aus § 76 FGO nachgekommen, hätte es anerkennen müssen, dass es nicht den allerkleinsten Beweis weder für das unterstellte Kapitalvermögen noch für daraus hergeleitete Zinserträge gibt.

Hätte das FG den Beweisanträgen stattgegeben und eine korrekte Beweisaufnahme durchgeführt, wäre es zu folgendem Ergebnis gekommen:

  1. Die Bf hatte keine Kapitalertäge vereinnahmt.
  2. Die Bf war länger als 180 Tage im Ausland.
  3. Die Bf hat somit eine korrekte Steuererklärung als Devisenausländer abgegeben und ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.

Aufgrund der ermittelten Tatsachen hätte das FG insofern entschieden:

  1. Die Bf hat nicht grob schuldhaft gehandelt im Sinne des § 173 AO
  2. Der angefochtene Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Ein hinreichender Beweis für die Tatsache, dass für das FG das Urteil schon vor der Verhandlung feststand und das FG nicht beabsichtigte, den Sachverhalt in diesem Verfahren (4 K 131/07) zu erörtern, ist der Umstand, dass laut Ladung des FG die Verhandlung auf 14:15 Uhr angesetzt war und bereits um 14:30 Uhr eine weitere Verhandlung im Verfahren eines anderen Klägers angesetzt war. Über die Feststellung der Anwesenden, die Verlesung des Teil 1 des Urteils und die Verabschiedung der Beteiligten war erkennbar kein Zeitraum für eine Erörterung des Sachverhalts eingeplant. Die persönliche Anwesenheit der Klägerin wurde durch diesen vorgegebenen Zeitrahmen vom FG für völlig unerheblich erklärt.

§ 119 Nr. 3 FGO lässt keinen Raum für die Argumentation des Bk, der Anspruch auf rechtliches Gehör setze die persönliche Anwesenheit des Klägers voraus. Die Nichtberücksichtigung einer Steuererklärung, die Nichtberücksichtigung mehrerer eidesstattlicher Versicherungen gemäss § 162 Abs. 2 AO, die Nichtberücksichtigung der Aufenthaltsermittlungen der Steufa in Österreich, die Nichtberücksichtigung der Feststellungslast der Bk für steuererhöhende Sachverhalte, die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge zu einem nicht existierenden Kapitalvermögen und zu den nicht existierenden Kapitalerträgen war erst aus dem Urteil erkennbar. Diese Sachverhalte waren wiederholt und ausführlich schriftlich dargestellt. Unabhängig von einer festgesetzten Verhandlungsdauer von 15 Minuten hat die Bf im Rahmen eines fairen Verfahrens Anspruch darauf, dass die von ihr vorgetragenen Sachverhalte und Versicherungen an Eides Statt und Beweisanträge und ihre Steuererklärung im Urteil des FG Berücksichtigung finden. Die von der Bf bestrittenen Kapitalerträge waren der Hauptklagepunkt. Gegen diese Berücksichtigungspflicht gemäss Art. 103 GG verstösst das Urteil.

Wenn von schuldhaften Verhalten gesprochen werden soll, so liegt es auf Seiten der Bk. Die Bk hat weder einen Ermittlungsbericht der Steufa, auf den sie ihren Steuerbescheid stützt, gemäss § 170 StPO noch gemäss § 202 AO vorgelegt. Damit wurden der Bf die "Unterlagen der Besteuerung" entgegen § 75 FGO vorenthalten und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Unwiderlegbare Tatsache ist, die Bf hat die im Steuerbescheid 1996 unterstellten Kapitalerträge nicht vereinnahmt. Die Bf ist durch Abgabe einer Steuererklärung und drei Versicherungen an Eides Statt und den lückenlosen Nachweis ihrer ununterbrochenen Wohnsitznahme seit 16.06.1996 bis zum 31.12.1996 im Ausland ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Ohne die gesetzlich bestimmte Vorlage der "Unterlagen der Besteuerung" und ohne jeglichen Nachweis von Kapitalerträgen weicht die Bk von der Steuererklärung ab. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage springt ins Auge, muss es ein Steuerpflichtiger hinnehmen, seines Vermögens beraubt zu werden, weil die Finanzbehörde ihm wahrheitswidrig ein Auslandskapital andichtet und daraus Kapitalerträge konstruiert? Wer ist in einem Rechtsstaat beweispflichtig, die Bk, die "unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung von einer Steuerhinterziehung ausgeht", weil sie den Nachweis der Kapitalerträge nicht erbringen kann, oder die solchermassen beschuldigte und in ihrer Würde verletzte Bf?

Ist es mit den Prinzipien eines Rechtsstaates vereinbar, für angeblich vereinnahmte aber bestrittene Kapitalerträge der Bk seitens des FG keinerlei Nachweis abzuverlangen, aber Steuererklärung der Bf, die Benennung von Zeugen, alle Beweisanträge, die Vorlage von Urkunden nicht zu berücksichtigen? Ist es mit den Prinzipien eines Rechtsstaates vereinbar, sogar das gesetzlich garantierte Recht auf Ablegen einer Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 Abs. 2 AO und § 294 ZPO durch greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung zu verweigern?

Ist es mit den Prinzipien eines Rechtsstaates und insbesondere der Unschuldsvermutung, ein in der EMRK verankertes Menschenrecht, vereinbar, dass die Bk am 05.03.2007 den Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides 1996 mit der Begründung abweist:

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Die Bf war zu keinem Zeitpunkt angeklagt und noch viel weniger erging gegen sie ein Strafurteil. Muss es die Bf hinnehmen, dass die Bk ohne jeden Schuldnachweis die Bf der Steuerhinterziehung bezichtigt? Auch der BFH ist zur Achtung und zum Schutz der Würde der Bf aus Art. 1 GG verpflichtet.

Steuerberater

 

Kommentar: Wie generieren Finanzbeamte Boni

Wollen Sie sich, sehr geehrter Leser, der Mühsal einer qualifizierten Ausbildung mit Studium nicht unterziehen, aber dennoch Bonuszahlungen wie ein Bänker scheffeln, treten Sie der Finanzbehörde Stuttgart II unter ihrem Leiter Dr. Schober bei und Sie sind gemacht. Das geht so:

Die Steuerfahndung, von der Finanzbehörde über den Vermögensstand der Steuerpflichtigen unterrichtet, stürzt sich, laut Aussagen eines früheren Finanzministers natürlich nur auf vermögendes Opfer. Nach Vorgehensweise einer Giftschlange wird das Opfer zunächst wehrlos gemacht. Zahllose Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Opfer, dessen Familienmitgliedern, Banken und Geschäftspartnern rauben dem Opfer alle Unterlagen, mit denen das Opfer die betrügerischen Beschuldigungen widerlegen könnte. Ein internationaler Haftbefehl lähmt das Opfer vollens. Unschuldsbeweise, wie wesentliche Ordner mit Bankunterlagen und Betriebskostenbelegen, verschwinden bei der Steufa für immer, nicht ohne die bei der Steufa verbliebene Kopie der Urkunde des Beschlagnahmeprotokolls erkennbar zu fälschen. Nicht einmal vor einem Meineid vor dem FG schrecken die Finanzbeamten zurück.

Alle Konten des Opfers und damit alle Einnahmen werden vollstreckt. Angeblich hinterzogene Steuern - nur diese lösen einen Bonusanspruch von mindestens 30% für die Finanzbeamten aus - werden in das gesamten Vermögen des Opfers so vollstreckt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum zum Leben belassen wird und ihm dadurch eine Verteidigung durch teure Fachanwälte garantiert verunmöglicht wird.

Finden sich trotz zahlloser Durchsuchungen und Beschlagnahmen keine Beweise für eine Steuerhinterziehung, sind aber die Bonuszahlungen an die Finanzbeamten von diesen schon z. B. für einen Hausbau, Urlaub oder teuere Anschaffungen verplant, greift in Stuttgart unter dem Finanzamtsleiter Dr. Schober Plan 2. Es werden Straftaten zur Sicherstellung der bereits verplanten Bonuszahlungen frei erfunden. Am erfolgversprechendsten haben sich dabei die Erfindungen angeblicher Auslandskonten, wegen der Boni natürlich immer in Millionenhöhe, erwiesen. Da es dafür natürlich keine Beweise gibt, können diese dem jeweiligen Bonusbedarf entsprechend angepasst werden. Weder das Finanzgericht Stuttgart, noch der BFH und nicht einmal das BVerfG wagen es, diese Quelle sprudelnder Bonuszahlungen aus frei erfundenen Auslandskonten zu verstopfen. Da keines der Gerichte der Finanzbehörde auch nur den allerkleinsten Nachweis für diese angeblich hinterzogenen Kapitalerträge abverlangt, jegliche beantragte Beweiserhebung grundsätzlich unterbleibt, drängt sich die Frage auf, werden die Richter an den ergaunerten Bonusbeträgen beteiligt?

Frei erfundene Kapitalerträge aus einem frei erfundenen Auslandskonto werden als angeblich hinterzogen der Besteuerung unterworfen und lösen damit einen Bonusanspruch von mindestens 30 % an die Finanzbeamten aus. Um diese Bonuszahlungen nicht durch Beweisvorlagen des Opfers zu gefährden, geht man in Stuttgart auf Nummer sicher. Die Steuerfahndung, allen voran der Beamte Joachim Roesle, beugt dazu die Verjährungsgesetze § 78 StGB und verlegt die von ihm erfundenen Steuerstraftaten weiter zurück in strafverjährte Zeiträume. Steuerstraftaten verjähren nach zehn Jahren, weil der zweifelsfreie Nachweis danach nicht mehr erbracht werden kann. Die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen der Banken und Geschäftspartner endet nach zehn Jahren. Das ist für die Beschaffung von Boni im Finanzamt Stuttgart II unter Dr. Schober von grossem Nutzen. Jetzt kann frisch und frei erfinden werden, ohne die Vorlage relevanter Entlastungsbeweise befürchten zu müssen. Irgendwelche Nachweise für angeblich hinterzogene Kapitalerträge werden der Finanzbehörde von den Gerichten grundsätzlich nicht abverlangt und die Banken und Geschäftspartner weisen darauf hin, dass sie wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen leider keine Unterlagen mehr haben.

Im Finanzgericht Stuttgart haben sich der Richter Guhl, Freund und Dr. Merz besondere Verdienste um die Sicherstellung von Bonuszahlungen aus erfundenen, angeblich hinterzogenen Kapitalerträgen erworben. Obwohl diesen FG-Richtern die Landgerichtsentscheidung bekannt war, dass die angeblich hinterzogenen Kapitalerträge aus strafverjährten Zeiträumen stammen, und die Feststellungsfristen für die Jahre 1987-1989 absolut abgelaufen waren, bestätigten sie die vom Beamten Joachim Roesle betrügerisch erfundenen Kapitalerträge. Der Beamte Joachim Roesle vervierfacht das von ihm betrügerisch in 1987 erfundenem Kapital bis 1996 wider besseren Wissens durch betrügerisch erfundene Kapitalerträge. Diese FG-Richter Guhl, Freund und Dr. Merz beugen Recht und Gesetz wo immer es den Bonuszahlungen an die Finanzbeamten und vielleicht auch an sie selbst im Wege steht. Die Verjährungsvorschriften § 78 StGB und § 169 AO werden von diesen Richtern ebenso gebeugt, wie das Recht und die Pflicht des Steuerpflichtigen zur Ablegung eines Eides gemäss §§ 162 AO und 294 ZPO. Auch die §§ 75 und 76 FGO, die Amtsermittlungspflicht, werden gebeugt, um die Bonuszahlungen nicht zu gefährden. Die Menschenrechte auf ein faires Verfahren, auf unparteiische, unvoreingenommene Richter, auf die Unschuldsvermutung, auf rechtliches Gehör werden von diesen Richtern den Bonuszahlungen an Finanzbeamte geopfert. Das Vorgehen dieser Richter erinnert in fataler Weise an die Nazijustiz und mittelalterliche Hexenprozesse. Den jüdischen Mitbürgern wurde, soweit ihnen überhaupt die Ausreise ermöglicht war, der gesamte Besitz abgenommen. Im Mittelalter mussten die der Hexerei beschuldigten Opfer die Beschuldigungen widerlegen, nicht auf einem Besen aus dem Kamin geritten zu sein. Da der geforderte Unschuldsbeweis so angelegt war, dass er nicht gelingen konnte, wurden sie umgebracht und 30 % ihres Besitz viel an die Verleumder. Diese hohen Bonuszahlungen an verlogene Verleumder erklärt, warum es den Hexenprozessen nie an Zeugen mangelte.

Kernpunkt der NZB ist die Erfindung angeblich hinterzogene Kapitalerträge aus einem in 1987 frei erfundenen Kapital. Der Leiter des Finanzamtes Stuttgart II legt nun keineswegs gesetzeskonform die von der Steufa angeblich ermittelten Beweise vor - diese gibt es nicht, wie Dr. Schober genau weiss - sonder er macht vor dem BFH in seiner Stellungnahme Unzulässigkeit geltend. Es ist, nach Ansicht Dr. Schobers, nicht unzulässig, betrügerisch Kapitalerträge zu erfinden und zu vollstrecken. Unzulässig ist es nur, sich als Steuerpflichtiger dagegen zu wehren. Was für ein katastrophales Rechtsverständnis des Dr. Schober. So jemand gehört hinter Gitter.

Alle Zeichen sprechen dafür, dass die Finanzbehörde ihre Vorgehensweise mit FG und BFH abgestimmt hat. Nur das erklärt die Unverfrorenheit der Stellungnahme des Dr. Schober. Es soll natürlich verhindert werden, dass längst eingesackte Boni wieder herausgegeben werden müssten. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH zu diesem Kernpunkt: "Es gab kein Kapital und keine Kapitalertäge", wieder nicht wagt Stellung zu nehmen und damit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt und sie zum EGMR und EuGH zwingt.

Der BFH ist vergleichbar einem Arzt, den man wegen ernster Herzprobleme aufsucht, der das Herz gar nicht untersucht und den Patienten schliesslich mit einem Salbenrezept gegen Hühneraugen abspeist. Die Kostenrechnungen des BFH orientieren sich dann allerdings an Gebühren für eine Herztransplantation.

Die Finanzbehörde macht geltend: Der BFH hat den Finanzbeamten - Exekutivbeamte ohne juristische Qualifikation - die ausschliesslich qualifizierten Richtern zustehende Befugnis der Rechtsprechung über Steuerstraftaten zugesprochen. Zitat:

"Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs. 2 S. 2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat."

Grauenvoller können von einem Bundesgerichtshof grundlegende Prinzipien eines Rechtsstaates nicht gebeugt werden. Der BFH hebt die in der Deutschen Verfassung mit Artikel 20 GG garantierte Gewaltenteilung auf. Auch das knüpft nahtlos an die Nazijustiz an.

Am 18.03.2010 wurden bei der Finanzbehörde Stuttgart II, deren Leiter Herr Dr. Schober ist, die angeblich von der Steufa in 1996 ermittelten Besteuerungsgrundlagen, allen voran frei erfundene Kapitalerträge in Höhe von DM 221.854,--, angefordert. Anstatt dieser gesetzlichen Pflicht zu genügen, beugt Dr. Schober nicht nur die Gesetze und verweigert die Zustellung der Besteuerungsgrundlagen, sondern er antwortet mit seinem Unzulässigkeitsantrag an den BFH. Vollständiges Zitat des Schreibens mit der Anforderung der Besteuerungsgrundlagen :

"Finanzamt Stuttgart II

Rotebühlstr. 40

DE 70178 Stuttgart

Betrifft: Steuerbescheid für 1996

Betreff: Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26.04.2006

Antrag:

Unverzügliche Zustellung der Prüfungsanordnungen gemäss der §§ 196 und 197 AO und des Prüfberichtes gemäss § 202 AO für 1996.

Begründung:

§ 38 AO Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin 1996 die ihr unterstellten Kapitalerträge vereinnahmt zu haben. Für steuererhöhende Sachverhalte ist die Finanzbehörde beweispflichtig. Auf welche Beweise stützt die Finanzbehörde die von ihr festgesetzten Kapitalerträge? Es gibt keinen Tatbestand für Kapitalerträge.

§ 88 II AO Untersuchungsgrundsatz

Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 I AO konnten weder das objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat, noch ein im Ausland angehäuftes Kapitalvermögen, noch daraus hergeleiteter Kapitalerträge nachweisen. Die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche gerichtliche Überprüfung und Bestätigung der Steufa-Ermittlungen konnte aus diesem Grunde nicht erfolgen.

Die Finanzbehörde stützt ihre Steuerforderung für 1996 ausdrücklich auf Ermittlungen der Steuerfahndung. Diese können daher nur gemäss § 208 II AO erfolgt sein. Zitat aus der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1996 vom 20.04.2007:

"Erläutert wurde, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut den Ermittlungen der Steuerfahndung angesetzt worden sind. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden unter Berücksichtigung der Feststellungen der Steuerfahndung ermittelt."

"Gegen die Ef wurde wegen Einkommensteuer 1996 kein Strafverfahren eingeleitet."

Die Wahrheit der Aussage unterstellt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1996 wurden von der Steufa ermittelt, und weiter die Wahrheit der Aussage unterstellt, strafrechtliche Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 I AO wurden für 1996 nicht eingeleitet, könnten die Ermittlungen der Steufa nur im Rahmen einer Aussenprüfung gemäss § 208 II AO stattgefunden haben.

Im Rahmen einer Aussenprüfung wird die Steuerfahndung gemäss §§ 193ff AO tätig und zwar auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde. Überträgt die Finanzbehörde der Steufa die Ermittlungen gemäss § 208 II AO, so ist sie verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung zuzustellen:

§ 196 AO Prüfungsanordnung:

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Aussenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).

§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Aussenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

§ 199 Prüfungsgrundsätze:

Der Aussenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer massgebend sind (Besteuerungsgrundlagen) zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

§ 201 AO Schulssbesprechung:

Über das Ergebnis der Aussenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte, sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellung und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

§ 202 AO Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts:

Über das Ergebnis der Aussenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.

Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

Die Finanzbehörde täuscht eine Aussenprüfung der Steufa vor, um die Tatsache zu verschleiern, dass die Steufa weder im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch im Rahmen einer angeblichen Aussenprüfung erklärungspflichtige Kapitalerträge in Höhe von DM 221.854 nachgewiesen hat.

Amtspflichtswidrig hat es die Finanzbehörde verabsäumt:

  1. Gemäss § 196 AO und § 197 AO dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung für 1996 mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen,
  2. Gemäss § 201 AO eine Schlussbesprechung 1996 durchzuführen und
  3. Gemäss § 202 AO einen Prüfungsbericht für 1996 zuzustellen.

Einer der wesentlichen rechtsstaatlichen Grundprinzipien ist das rechtliche Gehör. Mit Art. 103 GG hat das rechtliche Gehör Verfassungsrang. Dieses rechtliche Gehör wurde in unverzeihlicher Weise von der Finanzbehörde verletzt. Spätestens mit der Schlussbesprechung über die Einkommensteuer 1996 hätte die Beschwerdeführerin vorgetäuschte oder tatsächliche Zweifel an ihrem dauerhaften Verlassen der BRD durch Vorlage ihrer Aufenthaltsbestätigungen ausräumen können.

Es wird um unverzügliche Zustellung der Prüfungsanordnung gemäss § 196 AO und § 197 AO ersucht. Weiter wird um unverzügliche Zustellung des Prüfungsberichtes der Steuerfahndung gemäss § 202 AO ersucht mit dem Nachweis angeblich vereinnahmter Kapitalerträge.

Die Beschwerdeführerin wird beim BFH eine Fristverlängerung für ihre NZBeschwerdebegründung beantragen. Erst nach Eingang der Prüfungsanordnungen und des Prüfberichtes für das Steuerjahr 1996 bei ihr kann die Begründungsfrist zu laufen beginnen." Ende des Zitats

--- Ende des Kommentars---

10.08.2010 BFH Beschluss; Revision wird nicht zugelassen

BUNDESFINANZHOF

Az. VIII B 52/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

A

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater

gegen

Finanzamt Stuttgart II,

Beklagter und Beschwerdegegner,

wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996) hat der VIII. Senat

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

am Bundesfinanzhof

Prof. Dr. Pezzer

des Richters

am Bundesfinanzhof

Dr. Nothnagel und

des Richters

am Bundesfinanzhof

Dr. Ratschow

am 10. August 2010 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 131/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

G r ü n d e

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, dass die von ihr abgelehnten Mitglieder des Senats an der Entscheidung mitgewirkt haben, führt dies im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision: Da Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sind und insofern auch nicht der Revision unterliegen ((§ 124 Abs. 2 FGO), sind etwaige Verfahrensmängel ((§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen vorkommen, grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 3. Juni 2005 XI S 7/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1556; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 9). Dafür liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor.

2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin diverse Verfahrensfehler wie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, das Übergehen des klaren Inhalts der Akten, die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

a) Nachdem die gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin (Aktenzeichen des Finanzgerichts --FG--: 4 K 226/02) rechtskräftig abgewiesen worden ist, geht es im vorliegenden Verfahren nur noch darum, ob die Klägerin eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1996 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen i.S. von 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verlangen kann. Dazu bezieht sich die Klägerin auf Übernachtungsbestätigungen für die Zeit vom 30. Juni 1996 bis 29. Dezember 1996, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass sie im Streitjahr 1996 nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Sie meint, dass deshalb Kapitaleinkünfte zu ihren Lasten nicht hätten geschätzt werden dürfen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1996 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellungsfrist abgelaufen sei. Aber auch die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor. Der Klägerin falle jedenfalls grobes Verschulden zur Last hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens des angeblich dauernden Aufenthalts in Österreich.

b) Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, welchen Sachverhalt das FG angesichts des allein streitgegenständlichen Änderungsbegehrens im vorliegenden Verfahren hätte aufklären müssen und inwiefern sich dann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung hätte ergeben können. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, welchen Vortrag der Klägerin oder welche nach dem Akteninhalt feststehende Tatsache das FG insofern nicht beachtet haben sollte. Die Klägerin übersieht offenbar, dass das vorliegende Verfahren keine Möglichkeit eröffnet, den verlorenen ersten Prozess noch einmal von vorne zu beginnen. Das FG hat insbesondere die Übernachtungsnachweise nicht übergangen oder ignoriert, sondern aus rechtlichen Gründen für unbeachtlich erklärt, weil die Klägerin die tatsächlichen Umstände bereits im ersten Prozess hätte geltend machen müssen.

c) Unbeachtlich sind insofern auch alle Rügen, mit denen die Klägerin die ihres Erachtens unzureichende Sachaufklärung im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren geltend macht. Die Richtigkeit einer anderen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung kann im vorliegenden Verfahren nicht noch einmal überprüft werden. Auf das abgeschlossene Klageverfahren beziehen sich der Sache nach auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel, mit denen sie --wegen der entgegenstehenden Rechtskraft -- im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

3. Aus demselben Grund macht die Klägerin ohne Erfolg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Ihr auf die Menschenrechtskonvention, auf die Grundrechte, den Grundsatz des fairen Verfahrens und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung gestütztes Vorbringen richtet sich der Sache nach ebenfalls ausschließlich gegen das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder solche, die eine Rechtsfortbildung durch den BFH erforderlich machen, sind nicht dargelegt und werden durch das vorliegende Verfahren auch nicht aufgeworfen.

4. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Klägerin wegen Steuerhinterziehung nicht angeklagt und nicht verurteilt worden ist nicht dagegen, ihre Einkünfte zu schätzen. Einen Vorrang des Strafverfahrens, wie er der Klägerin vorschwebt, gibt es nicht. Die Schätzung beruht allein auf der mangelnden Mitwirkung der Klägerin im Besteuerungsverfahren und schließt einen Schuldvorwurf nicht ein. Soweit die Klägerin annimmt, Behörden und Gerichte müssten ihr --insbesondere in Auslandsfällen-- die Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen im Einzelnen nachweisen, verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten und die gesetzliche Schätzungsbefugnis. Es genügt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, die Unrichtigkeit der Schätzung an Eides Statt zu versichern. Zum einen ist die Eidesstattliche Versicherung kein Beweismittel, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dort zugelassen, wo die Glaubhaftmachung gesetzlich verlangt wird oder zumindest zugelassen ist. Das ist im Hauptsacheverfahren vor den Finanzgerichten nicht der Fall, weil hier die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich ist, die. durch eine Glaubhaftmachung nicht erreicht werden kann. Zum andern reicht bloßes Leugnen grundsätzlich auch nicht aus, um die gesetzliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen, sofern eine Mitwirkung anhand von Unterlagen möglich ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Dr. Pezzer

Dr. Nothnagel

Ratschow

20.09.2010 Verfassungsbeschwerde

20.09.2010

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Az.: VIII B 52/10 vom 10.08.2010, zugestellt am 27.08.2010, sowie gegen das Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 27.01.2010 Az: 4 K 131/07 wird Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des FG, die Nichtzulassungsbeschwerde, die Stellungnahme der Beklagten und die Erwiderung zur Stellungnahme der Beklagten und der Beschluss des BFH werden in Kopie beigefügt. (Anlage 1-5)

Anträge

Das BVerfG verschafft der Beschwerdeführerin wirksamen Rechtsschutz gegen die betrügerische Bestätigung frei erfundener Kapitalerträge durch die FG-Richter, Freund, Guhl und Dr. Merz und die BFH-Richter Dr. Pezzer, Dr. Nothnagel und Dr. Ratschow.

Es wird weiter festgestellt:

  1. Ein Steuerpflichtiger handelt nicht grob schuldhaft, wenn er ein nicht existierendes Auslandskapital, von dem das FG einräumt, weder Land noch Bank seien bekannt, wo es angelegt sein soll, und nie vereinnahmte Kapitalerträge nicht widerlegen kann.
  2. Nach Einstellung eines ergebnislosen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft und ohne Anklage hat der vormals Beschuldigte als unschuldig im Sinne des Gesetzes zu gelten.
  3. Der Standpunkt der Finanzbehörde, "für steuerliche Zwecke ist sie befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen" ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK), eine Missachtung der Gewaltenteilung (Art. 20 GG) und Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG).
  4. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 06.05.2010 an den BFH ist begründet.
  5. Das Gericht ist der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung behilflich, damit ihr Rechtsersuchen nicht an ihrer juristischen Unerfahrenheit scheitert

Einleitung

Durch diese Verfassungsbeschwerde soll geklärt werden, ob einem Steuerpflichtigen Steuern aufgebürdet werden dürfen, die sich aus der Unterstellung frei erfundener Kapitalerträge durch die Finanzbehörde herleiten?

Es soll geklärt werden, ob und gegebenenfalls welche Gesetzesvorschriften einen Steuerpflichtigen den Nachweis dafür abverlangen, dass er ein Kapital, von dem das FG einräumt, nicht einmal zu wissen, in welchem Land es angelegt worden sein soll, geschweige Angaben über seine Höhe machen zu können, nicht besitzt und Kapitalerträge daraus nicht vereinnahmt hat.

Es soll geklärt werden, ob und ggf. wie ein Steuerpflichtiger den Nachweis darüber führen soll, dass er weder Kapital noch Kapitalerträge gehabt hat. Es ist zwischenzeitlich unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in 1996 in der BRD als Devisenausländer zu veranlagen war. Damit dürfen angeblich im Ausland angefallene Kapitalerträge laut Gesetz ((§ 49 EStG) in der BRD nicht mehr der Besteuerung unterworfen werden. Ungeachtet dessen bestätigen FG und BFH von der Finanzbehörde frei erfundene, niemals vereinnahmte Kapitalerträge, weil die BF ihre Mitwirkungspflicht grob schuldhaft verletzt hätte.

Das Ziel des gesamten Verfahrens vor FG und BFH war es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht grob schuldhaft gehandelt hat, weil sie ein nicht existierendes Kapital und frei erfundene Kapitalerträge nicht widerlegen konnte. Diese Feststellung hätte ein Schadensersatzverfahren gemäss § 839 BGB eröffnet und die Bf hätte für den entstandenen Schaden aus diesem unstrittig falschen Steuerbescheid für 1996 entschädigt werden müssen. Der Anspruch auf Entschädigung leitet sich aus Art. 34 GG her. Weiter besteht auch ein Folgenbeseitigungsanspruch, der sich aus Art. 20 GG ableitet (GG Jarass/Pieroth Art. 20 GG Rz. 27)

Der Schaden ist entstanden durch Willkürentscheidungen des FG und BFH (Art. 3 GG), Verweigerung von wirksamen Rechtsschutz (Art. 19 IV GG), Missachtung von rechtlichem Gehör (Art. 103 GG), Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101), Missachtung des fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK).

Feststellung

Die Entscheidungen des Finanzgerichtes Stuttgart und des Bundesfinanzhofs beruhen auf allerschwerstem Betrug. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sanktionieren zum wiederholten Male den Prozessbetrug der Finanzbehörden Stuttgart.

Entgegen dem klaren Inhalt der Akten reihen sich Finanzgericht Stuttgart und Bundesfinanzhof in die Phalanx derer ein, die von der Finanzbehörde frei erfundene Einnahmen durch betrügerische Manipulationen der Besteuerung unterwerfen.

Das Strafgesetzbuch ahndet solches Verhalten als Bandenhehlerei und belegt solch kriminelles Verhalten "mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren":

§ 259 StGB Hehlerei

Wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem Dritten verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 260 StGB Bandenhehlerei

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande begeht.

Die vom Bundesfinanzhof abgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde trägt als "zentralen Kernpunkt der Klage" vor, wörtliches Zitat im Originalformat:

Verstoss gegen das rechtliche Gehör

Zentraler Kernpunkt der Klagen ist die Tatsache, dass die Bf das ihr von der Steufa unterstellte Kapital und die daraus hergeleiteten Kapitalerträge nie gehabt hat.

Ende des Zitats

Die Frage ist von grundsätzlicher allgemeiner Bedeutung, ob die Finanzbehörde "durch Vorspiegelung falscher und Entstellung und Unterdrückung wahrer Sachverhalte einen Irrtum erregen und unterhalten" ((§ 263 StGB) darf und Finanzgericht und Bundesfinanzhof sich konsequent und strikt weigern dürfen, diesen immer wieder ausführlich dargelegten Prozessbetrug der Finanzbehörde gemäss ihrer Amtsermittlungspflicht ((§ 76 FGO) zu untersuchen?

Die Frage ist von grundsätzlicher allgemeiner Bedeutung, ob die Finanzbehörde "die ihr durch Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen" ((§ 266 StGB) derart missbrauchen darf, dass sie angeblich hinterzogene Steuern in das Vermögen eines Beschuldigten vollstreckt, bevor in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemässen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden?

Am 11.07.2006 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ohne Abschluss der Ermittlungen und ohne Anklage eingestellt. Der Bf war es gelungen, die haltlosen Unterstellungen der Steufa mit Bankbestätigungen zu widerlegen.

Die Finanzbehörde hatte aber lange vorher ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Anklageerhebung und bevor in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemässen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden, angeblich hinterzogene, frei erfundenen Einnahmen aus Kapitalvermögen in den gesamten Besitz der Beschwerdeführerin vollstreckt.

Diese Vollstreckungen sind eine gravierende Verletzung des Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 II EMRK.

Die jetzigen Entscheidungen von FG und BFH sind im Lichte der von ihnen in früheren Entscheidungen sanktionierten Vollstreckungen angeblich hinterzogener Kapitalerträge zu sehen. Das eben ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortzeugend immer Böses muss gebären (Schiller).

Anstatt diesem bösen kriminellen Treiben der Finanzbehörde Einhalt zu gebieten - durch Vorspiegelung falscher und Entstellung und Unterdrückung wahrer Sachverhalte einen Irrtum zu erregen und zu unterhalten ((§ 263 StGB) und ohne Schuldnachweis angeblich hinterzogene Steuern in das Vermögen des von ihr Beschuldigten zu vollstrecken ((§ 266 StGB) - haben Finanzgericht und Bundesfinanzhof nicht nur beide Augen vor diesem Prozessbetrug der Finanzbehörde geschlossen, sondern ihn sogar gerechtfertigt.

Durch die regelmässige Rechtfertigung aller Betrügereien der Finanzbehörde, vor allem der exzessiven Vollstreckungen und Zwangsversteigerungen durch FG und BFH, wurde die Finanzbehörde zu ihrem kriminellen Treiben geradezu ermutigt und der der Beschwerdeführerin zugefügte Schaden immer grösser. Da letztlich FG und BFH die Verantwortung für diesen Schaden zuzuschreiben ist, rechtfertigen FG und BFH mit immer neuen Unwahrheiten, altes Unrecht.

Mit aller Entschiedenheit tritt die Beschwerdeführerin dem Vorwurf des FG und BFH entgegen, sie habe grob schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren verletzt und sei daher zu Steuerzahlung aus frei erfundenen Kapitalerträgen, welche die Finanzbehörde "Vollschätzungen" nennt, zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Mitwirkungspflicht weit über das gesetzlich gebotene Mass erfüllt (siehe I .).

Anregung:

Die Verfassungsrichter Broß, Di Fabio und Landau werden wegen Ermangelung erforderlichen Rechtsverständnisses nicht mit dieser Verfassungsbeschwerde befasst.

Begründung der Anregung

Die Richter am Bundesverfassungsgericht, Broß, Di Fabio und Landau, definieren ihre Amtspflicht und die ihnen vom Deutschen Volk verliehene Macht über andere so, kriminelle Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte auch um den Preis der Wahrheit jeglicher Verantwortung für ihr verbrecherisches Tun zu entziehen. Kraft ihres Amtes vereiteln sie die Bestrafung ((§ 258 ff StGB) krimineller Richterkollegen, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamten und begünstigen ((§ 257 StGB) damit deren schändliches Tun.

In der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2672/09 wurden diesen Richtern zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers vorgelegt, die beweisen, die Staatsanwaltschaft Stuttgart, das Landgericht Stuttgart und der BGH haben mit betrügerisch manipuliertem Zahlenwerk einen Unschuldigen ins Gefängnis geworfen. Das OLG Stuttgart hatte die LG-Kollegen mit einem Unzulässigkeitsbeschluss der Bestrafung entzogen und damit ein Wiederaufnahmeverfahren vereitelt ((( 257 und 258a StGB). Am 14.01.2010 haben die Richter Broß, Di Fabio und Landau die Verfassungsbeschwerde dagegen abgewiesen. Die Tatsache, dass durch zweifelsfreie Gutachten bewiesen worden war, dass LG und BGH ihre Urteile auf betrügerisch manipulierte Einnahmen stützten, war diesen Richtern keinerlei Reaktion wert. Die Richter Broß, Di Fabio und Landau haben sich damit selbst moralisch disqualifiziert und sind für die verantwortungsvolle Position eines BVerfG-Richters nicht tragbar.

Auch am 02.09.2010, 2 BvR 1228/09, haben die Richter Broß, Di Fabio und Landau mit einer empörenden Willkürentscheidung ohne jegliche Begründung geltendes Bundesrecht für den Beschwerdeführer ausser kraft gesetzt. Damit haben diese Richter die Staatsanwaltschaften in der BRD ihrer gesetzlichen Pflicht enthoben, die Strafanzeigen gegen Richter und andere Amtspersonen gemäss 171 StPO zu bescheiden. Die Richter Broß, Di Fabio und Landau setzen damit den Gleichheitsgrundsatz , Art. 3 GG, und das Legalitätsprinzip, Grundlage jeden Rechtsstaates, ausser kraft: Ohne Bescheid gemäss 171 StPO ist eine Beschwerde gemäss 172 Abs. 1 nicht möglich. Ohne Beschwerde gemäss 172 Abs.1 StPO kein ablehnender Bescheid gemäss 172 Abs. 2 StPO und in der Folge kein Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG gemäss 172 Abs. 2 StPO. Mit ihrer Willkürentscheidung haben diese Richter nicht nur die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen die betrügerische Anklage und das betrügerische Urteil gemäss der 359 Nr. 1-3 in Verbindung mit 364 StPO total vermauert, sondern, was nur für einen Schurkenstaat kennzeichnend ist, sogar das mit der Deutschen Verfassung garantierte Grundrecht auf freien Zugang zu den Gerichten gemäss Art. 19 Abs. 4 GG abgeschafft.

Die Beschwerdeführerin war bereits im Verfahren 2 BvR 664/09 Opfer des mangelhaften Rechtsverständnisses dieser Richter, Broß, Di Fabio und Landau. Die Verfassungsbeschwerde vom 02.07.2009, AR 4586/09 mit derselben Problematik, Begünstigung und Strafvereitelung zugunsten verbrecherischer Richterkollegen, wurde von dem Verwaltungsbeamten, Dr. Hiegert, abgewiesen. In einem Rechtsstaat entscheiden nicht Verwaltungsbeamte, wie Herr Dr. Hiegert, sondern ausschliesslich Richter über die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde. In diesem Fall wurde das Grundrecht gemäss Art. 19 Abs. 4 GG auf Entscheidung eines Richters über strafrechtliche Belange durch die skandalöse Abweisung eines Verwaltungsbeamten verfügt. Der Eindruck ist unabweislich, dass diese Richter ihre vornehmste Pflicht nicht darin sehen, über die Beachtung von Recht und Gesetz zu wachen und die Verwirklichung von Menschen- und Verfassungsrechten zu garantieren, sonder kriminelle Richter, Staatsanwälte und Beamte entgegen Artikel 3 GG, Gleichheitsgarantie, jeglicher strafrechtlicher Verantwortung für ihre Verbrechen zu entziehen und damit Schadensersatzforderungen der Opfer richterlicher Willkür gegen den Staat zu verunmöglichen.

Der Schurkenstaat unterscheidet sich vom Rechtsstaat dadurch, dass er aufgrund einer korrupten Richterschaft nicht mehr die Kraft der Selbstreinigung aufbringt und selbst unwiderlegbare Straftaten der Richter, wie Betrug siehe 2 BvR 2672/09, nicht mehr verfolgt werden und die Europäischen Gerichtshöfe angerufen werden müssen.

Begründung der Verfassungsbeschwerde

I. Die Mitwirkungspflicht wurde erschöpfend erfüllt

1. Abgabe einer Steuererklärung für Devisenausländer

Am 26.04.1998 hat der Steuerberater und Prozessbevollmächtigte für 1996 eine Steuererklärung für Devisenausländer abgegeben.

2. Versicherung an Eides Statt

Bereits am 28.02.1998 hat die Bf unaufgefordert dem Finanzgericht eine Versicherung an Eides Statt abgegeben, welche anhand von Bankbestätigungen die inländische Verwendung von angeblich ins Ausland transferierten Geldmitteln nachweist. Damit war schon die Möglichkeit eines Kapitalaufbaus im Ausland widerlegt. Diesen Tatsachen hatte die Steufa nichts entgegenzusetzen. Aus diesem Grunde führten die Ermittlungen der Steufa nicht zur Anklage. Am 05.01.2010 wurde diese Versicherung an Eides Statt in diesem Verfahren 4 K 131/07 dem FG nochmals zugestellt.

3. Versicherung an Eides Statt

Am 18.05.2002 hat die Bf unaufgefordert "zur Vorlage als präsentes Beweismittel" eine Versicherung an Eides Statt abgegeben. Diese lautet:

"Hiermit versichere ich in voller Kenntnis des § 156 StGB an Eides Statt:

Ich, A, habe die Bundesrepublik Deutschland seit Juni 1996 nicht mehr betreten. Durch Amtshilfeersuchen im Ausland hat die Finanzbehörde zumindest für die zweite Hälfte im Juni 1996 das Hotel und die Aufenthaltsdauer ermittelt. Der Beklagten muss damit bewusst sein, dass ich in 1996 weit mehr als 180 Tage zusammenhängend im Ausland weilte und damit nur den Besteuerungsvorschriften für Devisenausländer unterliege.

Gemäß § 162 Il AO entfällt aufgrund der eidlichen Versicherung die Schätzungsbefugnis im öffentlich rechtlichen Abgabeverfahren über Sachverhalte, welche der Steuerpflichtige mit seinem Eid bekräftigt hat."

4. Aufenhaltsbestätigung

Am 06.03.2003 wurde dem FG im Verfahren 4 K 226/02 mit Postrückschein die Bestätigung des Hotels in Österreich über den Aufenthalt vom 16. - 30. Juni 1996 der Bf zugestellt. Der internationale Haftbefehl gegen die Bf wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung erschwerte die Beschaffung dieser Bestätigung gewaltig.

5. Versicherung an Eides Statt

Am 24.04.2003 hat die Bf unaufgefordert im Verfahren 4 K 226/02 eine weitere Versicherung an Eides Statt abgegeben, zu keinem Zeitpunkt das unterstellte Millionenkapital gehabt und irgendwelche Kapitalerträge vereinnahmt zu haben. Auch diese Versicherung an Eides Statt wurde dem FG am 05.01.2010 im Verfahren 4 K 131/07 nochmals zugestellt.

6. Am 10.07.2003 Anfrage beim FG ob und ggf. welche Beweise das Gericht fordert und

7. Am 10.07.2003 Antrag auf Zeugeneinvernahme:

Am 10.07.2003 fragte die Beschwerdeführerin ausdrücklich beim FG an, "ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 vom Kläger fordert?" und gleichzeitig wurde ein korrekter Antrag auf Zeugeneinvernahme jener Beamten gestellt, welche die Ermittlungen in Österreich geführt hatten. Es wurde weiter korrekt die Zeugeneinvernahme des Leiters der strafrechtlichen Ermittlungen beantragt. Wörtliches Zitat des Schreibens:

Betrifft: Az.: 4 K 226/02 Einkommensteuern 1996

Kapitalertragssteuern fallen für Devisenausländer nicht an. Der Kläger hielt sich in 1996 weniger als 180 Tage in Deutschland auf und ist daher für alle anderen Einkünfte nur mit einem verminderten Steuersatz einzustufen.

Das Finanzgericht wird um Auskunft ersucht, ob das FG weitere Beweise für das dauerhafte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mindestens ab 16.6.1996 vom Kläger fordert? Weiter wird das FG um Auskunft ersucht, wie genau gegebenenfalls die vom FG geforderte Beweisführung sein muss?

Der Kläger hat den Beweis für seinen Aufenthalt in Österreich in der Zeit vom 16.6.-30.6.1996 dem FG vorgelegt. Zweifelt das FG daran, dass der Kläger nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt ist? Muss die Beweiskette Monat für Monat, Woche für Woche, Tag für Tag geschlossen werden oder Stunde für Stunde?

Der Kläger ist in der Lage, durch Zeugeneinvernahme seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland nachzuweisen. Es geht um die Frage, wieviel Zeugen fordert das FG? Müssen es hunderte sein zum Nachweis der Stunden oder reichen 50? Um nachträglichen Zweifeln des FG zu begegnen, möge es zum jetzigen Zeitpunkt die Beweispflicht und die genauen Anforderungen an diesen Beweis dem Kläger mitteilen. Was muss der Kläger nachweisen, um in 1996 keine unterstellten Kapitalertragssteuern zahlen zu müssen und die Berufseinkünfte nur mit dem verminderten Steuersatz von 25 % angerechnet werden?

Die Einvernahme der Steuerfahndung wird hiermit beantragt. Es wird beantragt das Zeugnis darüber zu erheben, dass mehrere Beamte der Steufa, die Namen sind zu ermitteln, mit der wahrheiswidrigen Behauptung, sie wären die "Interpol Bregenz" unter Verletzung des Völkerrechtes Ermittlungen über den Aufenthalt des Klägers und seine Dauer in Mellau angestellt haben. Weiter ist Beweis zu erheben, dass diese Ermittlungen unterschlagen wurden. Es wird beantragt, den Zeugen Roesle als Ermittlungsleiter zwecks Zeugenvernehmung zu laden.

Das FG wird zur Unpateilichkeit aufgefordert und ersucht, nicht wieder durch Verweigerung der Sachaufklärung die Beklagte zu begünstigen. Zweifellos wirft dieser Vorgang einen grossen Schatten auf die Glaubwürdigkeit des Herrn Roesle. Allerdings hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.

8. Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt Stuttgart II

Am 01.04.2004 legt der Steuerberater dar, warum nach dem Gesetz nur eine Steuererklärung als Devisenausländer in Betracht kommt.

STEUERBERATER

Finanzamt Stuttgart II

70141 Stuttgart

1. April 2004

Zum Innendienst zu 95351/29757

A

Betr.: Einkommensteuer 1996

Sehr geehrte Damen und Herren,

dem finanzamtlichen Innendienst obliegt die richtige Steuerfestsetzung zuvörderst; dazu sind dem Finanzamt auch zwei Werkzeuge zugetan:

Die Betriebsprüfung

die Steuerfahndung

A hielt sich, als die Steufa am 25.06.1996 anrückte, urlaubshalber im Ausland auf, und es ist glaubhaft, dass sie seitdem deutschen Boden nicht wieder betrat (es würde ihr dies ja auch schlecht bekommen!).

Somit ist sie seit 1996 Devisenausländerin, doch setzt das Finanzamt II ihr dessenungeachtet die (gedachten) Zinseinkünfte fort und fort auf die 1996er Steuerrechnung. Nachdem mein Schreiben vom 15. Dezember 1999 mit Hinweis auf § 56 Beamtengesetz spurlos am Innendienst II vorüberging und auch meine Einwendung vom 21. Oktober 2003 nicht die geringste Wirkung zeigte, weise ich nunmehr noch auf das Urteil des BfH vom 16. Juli 1964 hin, IV 449/61, dort auf Leitsatz 3.

Hiermit weise ich darauf hin, dass das finanzamtliche Festhalten an der überhöhten 1996er Einkommensteuer später Gegenstand von Regreß nach § 839 BGB sein wird. Und bis dahin ist das Festhalten am Unrecht 1996 auch derber Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 unserer Landes-Verfassung.

Hochachtungsvoll

9. Anfrage der Beschwerdeführerin an den Leiter des Finanzamtes Stuttgart II

Am 10.04.2004 fragt die Beschwerdeführerin beim Leiter des Finanzamtes Stuttgart II ausdrücklich an, ob er den dargestellten Sachverhalten widerspricht, insbesondere der Abgabe einer Steuererklärung am 26.04.1998. Zitat des Schreibens:

Sehr geehrter Herr Dr. Schober!

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie folgende Feststellungen für 1996 bestreiten und ggf. aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsvorschrift. Sie, sehr geehrter Herr Dr. Schober, schreiben:

"Die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus dem Gesetz ((§ 162 AO 1977). Die Finanzverwaltung ist befugt, die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin i.S.d. §§ 90ff. AO im Rahmen der vorgenommenen Schätzung zu berücksichtigen."

Welche "fehlende Mitwirkung" berechtigt Sie zu "Schätzungen"?

      1. Am 26.4.1998 habe ich eine Steuererklärung für Devisenausländer abgegeben.
      2. Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung gemäss § 91 Abs.1 S. 2 AO wurde verweigert, obwohl von den erklärten Sachverhalten abgewichen wurde.
      3. Zu keinem Zeitpunkt hat die Finanzbehörde gegenüber meinem bevollmächtigten Steuerberater oder mir Zweifel an dieser Steuererklärung geäussert oder weitere Beweise angefordert.
      4. Zu keinem Zeitpunkt wurden von der Finanzbehörde irgendwelche ergänzenden Unterlagen angefordert.
      5. Am 18.5.2002 habe ich gemäss § 162 II AO nochmals eine Versicherung an Eides Statt darüber abgegeben, dass ich nach dem 16.6.1996 deutschen Boden nicht mehr betreten habe.
      6. Die Finanzbehörde ist dieser Versicherung an Eides Statt zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Zu recht konnte ich davon ausgehen, dass diese Tatsache nicht mehr streitig ist. Hätte die Finanzbehörde Zweifel geäussert, hätte ich selbstverständlich die Bescheinigungen vorgelegt. Allerdings konnte die Finanzbehörde diese Tatsache nicht bezweifeln, denn:
      7. Die Steuerfahndung hatte vor Ort in Österreich meine Anmeldung bei der Meldebehörde am 16.6.1996 bis in 1997 ermittelt. Bis heute hat die Finanzbehörde diesen wiederholt vorgetragenen Sachverhalt nie bestritten.
      8. Die Finanzbehörde hat diese Ermittlungen offensichtlich unterschlagen, anstatt sie gemäss § 88 Abs. 2 AO zu meinen Gunsten zu berücksichtigen.
      9. Aus Österreich erhielt ich die Mitteilung über die Nachforschungen der Ermittlungsbehörde. Damit war für mich der Beweis erbracht, dass die Finanzbehörde wusste, ich bin in 1996 steuerlich als Devisenausländer zu veranlagen. Die Finanzbehörde hat diesen Sachverhalt auch nicht bestritten.

Die Finanzbehörde hat eigene Ermittlungen gemäss § 88 II AO in Österreich offensichtlich unterschlagen. Eine Anhörung gemäss § 91 AO wurde mir verweigert. Darüber hinaus hielten Sie Ihnen am 10.07.2003 angebotene weitere Beweise nicht für erforderlich.

Eine Schätzungsbefugnis gemäss § 162 AO bestand daher für die Finanzbehörde zu keinem Zeitpunkt.

Da mich kein grobes Verschulden trifft, ist der Steuerbescheid für 1996 unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung seiner Vollstreckung zu verfügen.

Mit freundlichen Grüssen

Nicht einen einzigen Punkt hat Herr Dr. Schober bestritten. Herr Dr. Schober hat mit keinem Wort die Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerberater bestritten. Mit keinem Wort hat er die Ermittlungen der Steuerfahndung über den ununterbrochenen Aufenthalt 1996 der Beschwerdeführerin in Österreich vom 16.06.1996 bis zum 31.12.1996 bestritten. Mit keinem Wort hat er die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 10.07.2003 bestritten, ob weitere Beweise erforderlich seien und welcher Art.

10. Vorlage von 13 Aufenthaltsbestätigungen

Am 10.03.2006 hat die Beschwerdeführerin noch innerhalb der Festsetzungsfrist 13 Einzelnachweise über ihren ununterbrochenen Aufenthalt vom 01.07.1996 bis 31.12.1996 in Österreich vorgelegt. Das Finanzgericht hat mit Vorsatz angebotene Beweise nicht angefordert. Das FG hat die ausdrückliche Anfrage vom 10.04.2003, "ob das FG daran zweifelt, dass die Klägerin nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt ist" nicht beantwortet. Die wegen des internationalen Haftbefehls gegen die Bf sehr schwer zu beschaffenden Übernachtungsbestätigungen vom 01.07.1996 - 31.12.1996 in Österreich wurden dem BFH vorgelegt, nachdem das FG mit einem Überraschungsurteil 4 K 226/02 entgegen dem klaren Inhalt der Akten und ohne vorher, trotz ausdrücklicher Anfage, Zweifel zu äussern, Spekulationen über eine mögliche Rückkehr der BF in die BRD angestellt hatte. Danach hätte der Steuerbescheid unverzüglich aufgehoben werden müssen.

11. Einspruchsentscheidung des Dr. Schober, Leiter des Finanzamtes Stuttgart II

Am 20.04.2007 führt Herr Dr. Schober in seiner Einspruchsentscheidung aus:

"Die Einspruchsführerin hat keine Einkommensteuererklärung 1996 als unbeschränkt Steuerpflichtige abgegeben. Sie führt aus, am 26.04.1998 eine Steuererklärung für Devisenausländer abgegeben zu haben. Die Anfrage vom 10.07.2003 ging nach Erlass der Einspruchsentscheidung beim Finanzamt ein. Folgerichtig hat die Ef auch das Finanzgericht um Auskunft gebeten, welche Beweise zu erbringen sind."

12. Nochmalige Vorlage von zwei Versicherungen an Eides Statt

Am 05.01.2010 wurden den FG nochmals die zwei Versicherungen an Eides Statt vorgelegt vom 28.02.1998 und 24.04.2003.

II. Missachtung der Berücksichtigungspflicht gemäss Art. 103

Das FG hat entgegen dem klaren Inhalt der Akten weder die Steuererklärung noch die Ermittlungen der Steufa in Österreich zum ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 16.06.1996 bis 31.12.1996 berücksichtigt. Das FG hat die beantragte Zeugeneinvernahme (siehe I. 7) nicht durchgeführt, um aus dieser vorsätzlichen Unterlassung seiner Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG und Art. 6 I EMRK und § 75 FGO der Beschwerdeführerin grobe Schuldhaftigkeit unterstellen zu können. Die Unterschlagung der Steufaermittlungen in Österreich, die Missachtung der Sachaufklärungspflicht des FG und die Nichtberücksichtigung beantragter Beweiserhebung sind für die Fehlentscheidungen verantwortlich.

Die vom FG und BFH in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung gestellte Feststellung grober Schuldhaftigkeit wegen unterlassener Mitwirkung, ist reine Spiegelfechterei. Das Finanzgericht hatte in sein Urteil vom 06.09.2005 geschrieben:

"Weiterhin ist nicht geklärt, ob die im Schätzungsweg ermittelten und der Besteuerung zugrundegelegten Kapitalerträge vor oder nach dem Wegzug nach Österreich zugeflossen sind und in welchem Staat die den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Geldanlagen bestanden."

"Da die Klin keinerlei Angaben zu den von ihr im Streitjahr erzielten Kapitaleinkünften gemacht hat, vermag der Senat weiter nicht festzustellen, ob diese vor oder nach dem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht angefallen sind."

Die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zu Kapitaleinkünften machen, weil sie diese nicht erzielt hat (siehe I. 12). Warum erhebt das FG nicht den Beweis von der Finanzbehörde, die wahrheitswidrig Kapitalerträge unterstellt und zudem nach Abgabe einer Steuererklärung die alleinige Feststellungslast dafür trägt und keine Schätzungsbefugnis hat. § 88 AO und § 92 AO erlauben der Finanzbehörde nicht, sich Kapitalerträge aus den Fingern zu saugen. Da die Kapitalerträge sogar mit zwei Versicherungen an Eides Statt bestritten wurden, war es Amtsermittlungspflicht des FG gemäss § 76 FGO diesen bestrittenen Sachverhalt aufzuklären. Wenn sich ein Opfer betrügerischer Steuerfestsetzung immer wieder mit Versicherungen an Eides Statt dagegen verwehr, reicht es nicht festzustellen, diese Eidesstattliche Versicherung hätte keine Beweiskraft. Es ist dann an der Zeit, von der Partei Beweise einzufordern, die diese Kapitalerträge unterstellt.

Warum unterschlägt das FG die von der Finanzbehörde nicht bestrittenen ( siehe I. 9) alles entscheidenden Steufaermittlungen in Österreich und die 1998 vom Steuerberater eingereichte Steuererklärung für 1996 in den Akten, warum fordert das FG die angebotenen Beweise nicht an? Weil mit Abgabe einer Steuererklärung die Finanzbehörde die alleinige Beweislast für steuererhöhende Sachverhalte trägt und gemäss § 162 Abs. 2 AO keine Schätzungsbefugnis hat. Um der Finanzbehörde aus ihrer Beweisnot zu helfen und um die der Beschwerdeführerin von der Finanzbehörde unterstellten Kapitalerträge anzuerkennen, von denen das FG weiss, dass die Beschwerdeführerin diese nie gehabt haben kann.

Welchen Grund sollte die Beschwerdeführerin gehabt haben, die Aufenthaltsbestätigungen nicht schon 2003 vorzulegen, hätte das Gericht auf ausdrückliche Anfrage (siehe I. 7) schon damals, und nicht erst im Überraschungsurteil, Zweifel an ihrem dauerhaften Wegzug aus der BRD geäussert. Die Steufaermittlungen in Österreich und deren Anerkenntnis durch Herrn Dr. Schober über den ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich vom 16.06.1996 bis 31.12.1996 (siehe I. 9) machten weitere Beweisvorlagen überflüssig.

Nach Recht und Gesetz liegt die Feststellungslast für steuererhöhende Sachverhalte nach Abgabe einer Steuererklärung bei der Finanzbehörde. Das FG unterschlägt die entscheidenden Beweise und begünstigt durch Beweislastumkehr die Finanzbehörde. In einem Rechtsstaat würden solche Richter wegen Betruges, Rechtsbeugung, Beweisunterschlagung, Missachtung von Verfassungs- und Menschenrechten, Untreue und Begünstigung aus dem Amt gejagt und ins Gefängnis wandern. In der BRD erfahren derartig kriminelle Richter die volle Unterstützung korrupter Richter im Bundesfinanzhof.

III. Das Recht auf unvoreingenommene, unparteiische Richter ist in der BRD nicht durchsetzbar

An diesen Verfahren ist überhaupt gar nichts fair. Allein die Tatsache, dass sowohl beim Finanzgericht Stuttgart wie auch beim BFH dieselben Senate nun mit den Entscheidungen befasst werden, die die verbrecherischen ersten Entscheidungen gefällt haben, beweist die Verletzung des fairen Verfahrens. Es kann doch bei dem verursachten Schaden niemand erwarten, dass diese Richter im FG und BFH Reue zeigen, in sich gehen und nun auf einmal Recht sprechen. So naiv kann niemand sein. Da man aber den Richtern gestattet hat, sich in eigener Person von dem Vorwurf der Befangenheit freizusprechen und es dagegen in der BRD kein Rechtsmittel mehr gibt, werden unschuldige Bürger solch kriminellen Richtern und ihren Willkürentscheidungen ausgeliefert.

IV. Verfälschung wahrer Sachverhalte

Das Überraschungsurteil des Finanzgerichtes vom 06.09.2005 und das Urteil vom 27.01.2010, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, verfälscht die wahren Sachverhalte ((§ 339 StGB). Nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Finanzgericht hat die Sachaufklärung grob schuldhaft unterlassen.

Das FG hat die Steuererklärung der Beklagten unterschlagen, das FG hat die Ermittlungen der Steufa in Österreich unterschlagen, das FG hat die Tatsache unterschlagen, dass der Leiter des Finanzamtes Stuttgart II, Herr Dr. Schober, die Abgabe der Steuererklärung für Devisenausländer und die Aufenthaltsermittlungen der Steufa in Österreich vom 16.06.1996 bis 31.12.1996 anerkannt hat (I. 9). Diese Beweisunterschlagungen sind als Betrug und Rechtsbeugung zu werten.

Das BVerfG wird dringend angerufen, der Beschwerdeführerin Rechtsschutz gegen die an ihr verübten Straftaten zu verschaffen.

V. Gesetzeswidrige Verweigerung der Besteuerungsgrundlagen

FG und BFH haben die mit § 75 FGO gesetzlich vorgeschriebene "Mitteilung der Besteuerrungsgrundlagen verweigert.

Im ersten Verfahren haben sich FG und BFH auf die strafrechtlichen Ermittlungsakten gestützt und damit das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung verletzt. Nach Einstellung des ergebnislosen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 gab es keinerlei Hinweise auf ein Auslandskapital und Kapitalerträge. Arglistig unterhielten daher die Finanzbehörde und das FG nicht nur bis zur Verhandlung am 06.09.2005, sondern bis zum 03.01.2006 den Irrtum, auch für 1996 sei ein Steuerstrafverfahren anhängig.

VI. FG und BFH entscheiden ohne Besteuerungsgrundlagen

Sowohl das Finanzgericht, wie auch der BFH haben ihre Entscheidungen in 2010 ohne jegliche Besteuerungsgrundlagen gefällt. Nach der Einstellung des ergebnislosen Ermittlungsverfahrens am 11.07.2006 ohne Nachweis eines unterstellten Kapitals und daraus hergeleiteter Kapitalerträge gibt es keine anderweitigen Besteuerungsgrundlagen, welche auch nur die Vermutung eines solchen Kapitals und der Kapitalerträge rechtfertigen würden.

Nachdem es der Steuerfahndung aufgrund von der Bf vorgelegter Unschuldsbeweise nicht gelungen war, das objektive Tatbestandsmerkmal hinterzogener Kapitalerträge nachzuweisen, musste das Ermittlungsverfahren am 11.07.2006 ohne Abschlussbericht und ohne Anklage eingestellt werden. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften ist es der Staatsanwaltschaft danach nicht mehr gestattet, diese Ermittlungsakten herauszugeben. Weder FG noch BFH hatten damit Zugriff auf die unbewiesenen Beschuldigungen der Steufa.

FG und BFH haben ihre Entscheidungen 2010 damit ohne Grundlagen in den leeren Raum gesetzt. Eine wahrlich ungeheuerliche Rechtsverletzung.

VII. Mit Arglist wurde der Irrtum eines Strafverfahrens in 1996 unterhalten.

Am 26.04.1998 hat der Steuerberater und Prozessbevollmächtigte für 1996 eine Steuererklärung für Devisenausländer abgegeben. In seiner Einspruchsentscheidung vom 12.08.1999 hat er ausgeführt, die Finanzbehörde ist wegen des anhängigen Steuerstrafverfahrens in der Rechtsposition von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ((§ 402 AO) und nicht befugt "Verwaltungsakte zu erlasse".

Am 12.12.2002 hat der Steuerberater bei der Finanzbehörde schriftlich angefragt:

Hiermit erbitte ich Auskunft hierüber: W e l c h e steuerstrafrechtlichren Ermittlungen sind noch in Gange gegen A? Bitte geben Sie Steuerart und Kalenderjahr an.

Eine Anwort erfolgte nicht. Der Steuerberater war Zeuge, wie die Steuerfahndung alle Besteuerungsunterlagen auch der Jahre 1995 und 1996 bis zum Durchsuchungstag am 25.06.1996 beschlagnahmt und mitgenommen hat. Ungeachtet seiner Anträge wurden diese Akten nicht mehr zurückgegeben.

Am 28.07.2005 wurde das FG vom Prozessbevollmächtigten ersucht um "unverzügliche Mitteilung, ob strafrechtliche Ermittlungen für die Jahre 1995 und 1996 andauern".

Am 02.08.2005 teilt das FG mit:

"Da dem Finanzgericht keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und ggf. wann eine Steuerstrafverfahren betreffend die Jahre 1995 und 1996 gegen die Klägerin eingeleitet wurde, wurde zunächst das beklagte Finanzamt um eine Stellungnahme gebeten,"

Am 13.08.2005 hat die Beschwerdeführerin selbst beim FG im Verfahren Einkommensteuer 1996, 4 K 226/02, nochmals angefragt:

Beweisantrag:

Im Verfahren Az.: 4 K 195/02 und 4 K 226/02 wird bei der Straf- und Bussgeldstelle angefragt, ob ein Steuerstrafverfahren die Jahre 1995 und folgende anhängig war und ist.

Begründung:

Die Beklagte hat keine der jährlich wiederholten Anfragen beantwortet, ob für die Jahre 1995 und folgende Steuerstrafverfahren anhängig sind. Selbst der Steuerberater bekam keine Antwort auf seine Anfrage.

Die Klägerin hat ein Recht aus den §§ 393 und 397 III AO auf Unterrichtung in welcher Rechtsposition sie in der Verhandlung ist; als Klägerin oder als Beschuldigte. Die Auskunft der Staatsanwaltschaft ist keinesfalls ausreichend. Die Beklagte kann nach § 386 I und II AO das Strafverfahren selbständig durchführen auch ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

Am 05.09.2005, einen Tag vor der Gerichtsverhandlung, um sicherzustellen, dass die Klägerin noch in der Verhandlung am 06.09.2005 von einem anhängigen Strafverfahren ausgehen muss, schreibt das Finanzamt Stuttgart II an das Finanzgericht:

"Hiermit wird bestätigt, dass gegen A für die Jahre 1983-1986 sowie 1995 und 1996 kein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde und zum jetzigen Zeitpunkt infolge zwischenzeitlich eingetretener Strafverfolgungsverjährung auch nicht mehr eingeleitet werden kann."

Erstmals am 03.01.2006, 4 Monate nach der Verhandlung, wurde vom FG diese Bestätigung dem prozessbevollmächtigten Steuerberater zugestellt.

Arglistig wurde vom FG der Irrtum erregt und unterhalten ((§ 263 StGB), gegen die Beschwerdeführerin sei auch für 1996 ein Steuerstrafverfahren anhängig. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die von der Steufa am 25.06.1996 in Anwesenheit des Steuerberaters beschlagnahmten Besteuerungsunterlagen für 1996 nie mehr zurückgegeben wurden.

Bei einem anhängigen Steuerstrafverfahren hat der Beschuldigte ein Schweigerecht. Noch einen Monat vor der Verhandlung am 06.09.2005 räumt das Finanzgericht ein, keine Erkenntnisse darüber zu haben, "ob und ggf. wann eine Steuerstrafverfahren betreffend die Jahre 1995 und 1996 gegen die Klägerin eingeleitet wurde".

Die Stuttgarter Steuerfahndung hat persönlich vor Ort in Österreich Ermittlungen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin angestellt. Sie hatte sich dabei vor den Österreichischen Bürgern in Österreich wahrheitswidrig als "Interpol Bregenz" ausgegeben. Nach Anfrage bei der Österreichischen Regierung und Einschaltung von vier Staatsministerien hat diese die Ermittlungen für völkerrechtswidrig erklärt. Diese Ermittlungen der Steufa in Österreich ergaben, die Beschwerdeführerin hat sich seit 16.06.1996 bis 31.12.1996 ununterbrochen in Österreich aufgehalten.

Damit war die Beschwerdeführerin nach Deutschem Steuerrecht in der BRD nur beschränkt steuerpflichtig. Ausländische Kapitalerträge, so sie denn angefallen wären, was nicht der Fall ist, wären in der BRD nicht einkommensteuerpflichtig. Mindestens 40 Mal hat die Beschwerdeführerin FG, BFH und BVerfG auf diese Steufaermittlungen in Österreich in früheren Verfahren hingewiesen und Beweiserhebung beantragt. Weil durch diese Ermittlungen der Steufa jedoch die Rechtswidrigkeit der betrügerisch erhobenen und längst vollstreckten Kapitalertragssteuern offensichtlich würde, hat das Finanzgericht Stuttgart geltendes Recht und Gesetz gebeugt. Das Finanzgericht hat nicht nur seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO verletzt, sondern auch das Verfassungs- und Menschenrecht auf rechtliches Gehör gemäss § 75 FGO und Artikel 103 GG und Artikel 6 I EMRK auf Berücksichtigung dieses alles entscheidenden Sachverhaltes missachtet. Mit bemerkenswerter krimineller Energie haben FG und BFH nie angefallene Kapitalertragsteuern anerkannt, die sich aus der betrügerischen Unterstellung eines Auslandskapitals herleiten.

Weder beklagte Finanzbehörde noch Finanzgericht haben jemals diese Steufaermittlungen bestritten. Wie könnten sie auch, nachdem sich vier Österreichische Staatsministerien des Falles angenommen hatten. Das FG bezieht sich in seinem Urteil vom 10.03.2010 auf sein Urteil vom 06.09.2005. Um dies Verletzung der Unschuldsvermutung zu rechtfertigen, bestätigen FG und BFH alten Unrecht in ihren Entscheidungen.

VIII. Resümee:

Die Richter am Bundesfinanzhof, Dr. Pezzer, Dr. Notnagel und Dr. Ratschow haben entschieden, ein Steuerpflichtiger handelt grob schuldhaft, wenn es ihm nicht gelingt, ein von der Finanzbehörde ohne jeglichen Nachweis im Wege einer "Vollschätzung" frei erfundenes Kapital und daraus konstruierte Kapitalerträge zu widerlegen, selbst dann, wenn das Gericht einräumt, weder das Land noch die Bank angeben zu können, indem das frei erfundene Kapital angelegt und die frei erfundenen Kapitalerträge angefallen sein sollen.

Es ist ein Skandal ohne gleichen, dass Richter eines Bundesgerichtshofes in der Annahme, das BVerfG werde diesen schweren Betrug und auch diese unerträglichen Menschen- und Verfassungsrechtsverletzungen unwidersprochen passieren lassen, eine solch horrible Entscheidung abzusetzen wagen.

IX. Richtigstellungen zum BFH-Beschluss;

BFH verfälscht wahre Sachverhalte

Der BFH verfälscht wahre Sachverhalte ((§ 339 StGB), um der Beschwerdeführerin grobe Schuldhaftigkeit zu unterstellen. Der BFH schreibt:

Die Schätzung beruht allein auf der mangelnden Mitwirkung der Klägerin im Besteuerungsverfahren.

Nach Abgabe einer Steuererklärung und mehrerer Versicherungen an Eidesstatt trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde die Feststellungslast für steuererhöhende Sachverhalte. Eine Schätzungsbefugnis ist nach Abgabe einer Steuererklärung gemäss § 162 AO nicht mehr gegeben. Das Gesetz fordert als Besteuerungsgrundsatz "Beweismittel gemäss § 92 AO zur Ermittlung des Sachverhalts". Von Erfindungen weiss das Gesetz nichts.

Die Beschwerdeführerin hat ihre umfängliche Mitwirkung unter I. in 12 einzelnen Schritten dargelegt. Der BFH verkennt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für ein im Ausland angelegtes Kapital und Kapitalerträge gibt. Der BFH verlässt den Boden der Rechtsstaatlichkeit, weil er der Finanzbehörde gestattet, Kapital und Kapitalerträge frei zu erfinden, nur um möglicherweise Bonuszahlungen an die Finanzbeamten zu generieren. Aus der Unmöglichkeit, erfundene Kapitalerträge zu widerlegen, von denen das FG einräumen musste, weder Staat, noch Bank, noch den genauen Betrag angeben zu können, konstruieren FG und BFH eine grobe Schuldhaftigkeit!

Grauenvoller kann Willkür nicht praktiziert werden, schurkischer kann eine Entscheidung nicht gefällt werden als von diesen Richtern, Dr. Pezzer, Dr. Notnagel und Dr. Ratschow.

Der BFH verfälscht wahre Sachverhalte

Zitat:

Der Klägerin falle jedenfalls grobes Verschulden zur Last hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens des angeblich dauernden Aufenthalts in Österreich.

Es ist empörend, dass der BFH von "angeblich" spricht, obwohl ihm die Bestätigungen für den täglichen Aufenthalt vom 10.06.1996 bis 31.12.1996 vorgelegt wurden. Diese Richter sind der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit nicht fähig. Wollen die BFH-Richter unterstellen, die Aufenthalsbestätigungen seien gefälscht? Kapitalerträge, von denen keine einzige DM nachgewiesen werden konnte, anerkennen sie unbesehen. Vorgelegte Bestätigungen zweifeln sie an. Diese Richten gehören amtsenthoben.

Denn, wie oben dargelegt, war schon aus den Ermittlungsakten der Steufa der dauerhafte Aufenthalt in Österreich bekannt, somit handelt es sich nicht um ein "nachträgliches Bekanntwerden". Wie oben dargelegt, hat der Steuerberater der Bf eine Steuererklärung für DEVISENAUSLÄNDER eingereicht und die Bf hat in vielen weiteren Aktionen ihren Status als DEVISENAUSLÄNDER bekräftigt und zwar vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

Der BFH erregt und unterhält den Irrtum ((§ 263 StGB), es käme für die Rechtmässigkeit der festgesetzten Kapitalertragsteuern darauf an, wann das FG von dem dauerhaften Verlassen der BRD Kenntnis erhalten habe. Das ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung.

"Zentraler Kernpunkt" der NZB ist, wörtliches Zitat in Originalschrift:

"Zentraler Kernpunkt der Klagen ist die Tatsache, dass die Bf das ihr unterstellte Kapital und die daraus hergeleiteten Kapitalerträge nie gehabt hat."

Es darf die Frage ob, wann und wie lange die Beschwerdeführerin die BRD verlassen hat unter gar keinem Gesichtspunkt für frei erfundene Kapitalerträge eine Rolle spielen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht die BRD am 16.06.1996 dauerhaft verlassen hätte, dürfen nicht existierende, frei erfundene Kapitalerträge nicht der Besteuerung unterworfen werden.

Es ist ein böses Bubenstück des BFH ohne jeglichen Nachweis seitens der Finanzbehörde, ohne Besteuerungsgrundlagen und ohne die beantragte Beweiserhebung, Kapitalertagsteuern zu bestätigen aus frei erfundenen Kapitalerträgen, nur um die eigenen Verletzungen der Unschuldsvermutung in früheren Entscheidungen zu rechtfertigen. Zitat des BFH:

Unbeachtlich sind insofern auch alle Rügen, mit denen die Klägerin die ihres Erachtens unzureichende Sachaufklärung im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren geltend macht. Die Richtigkeit einer anderen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung kann im vorliegenden Verfahren nicht noch einmal überprüft werden. Auf das abgeschlossene Klageverfahren beziehen sich der Sache nach auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel, mit denen sie --wegen der entgegenstehenden Rechtskraft -- im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

Grobes Verschulden trifft das FG wegen unterlassener Sachaufklärung

Diese Darstellung des BFH täuscht vor, die Bf hätte die Tatsachen nicht im Prozess geltend gemacht. Das ist aber eine vorsätzliche Falschdarstellung des BFH. Der BFH versucht mit dieser Entscheidung von seinem eigenen Verschulden abzulenken, denn er hätte im Verfahren VIII B 28/06 bereits auf eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 hinwirken müssen, nachdem ihm die neuen "Tatsachen und Beweismittel" noch innerhalb der Festsetzungsfrist vorgelegt worden waren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom 10.08.2010 eine offensichtliche Willkürentscheidung, um sich selbst vom groben Verschulden reinzuwaschen, genauso wie das auch das FG getan hat, denn dieses hätte nach der Anfrage vom 10.07.2003 der Bf (siehe I. 6 und 7) die Bf aufklären müssen, welche Beweise das FG benötigt. Aber genau das hat das FG vorsätzlich und grob schuldhaft unterlassen, weil das FG die Folge der Beweisaufnahme genau kannte. Denn die Steufa hatte illegal in Österreich ermittelt und festgestellt, die Bf war länger als 180 Tage im Ausland. Somit hat das FG vorsätzlich, grob schuldhaft und willkürlich seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und die präsenten Beweismittel in den Akten missachtet, um die Steufa vor dem Vorwurf völkerrechtwidriger Ermittlungen und sich selbst im Nachhinein für frühere Fehlentscheidungen (AdV der Vollstreckungen wurden abgelehnt) zu exkulpieren.

Nichts müssen FG und BFH so fürchten, wie eine Beweiserhebung, wegen ihrer früheren Fehlentscheidungen. Darum fand keiner der Beweisanträge, wie unter I. 6 und 7 beantragt, Berücksichtigung. Das ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Jede Beweiserhebung hätte offenbar werden lassen, FG und BFH haben vielfältig das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung verletzt.

Ein wo auch immer vermutetes Kapital und Kapitalerträge hat es nie gegeben.

Mit einer Beweiserhebung des mit zwei Versicherungen an Eides Statt (siehe I. 3 und 5) bestrittenen Kapitals und bestrittener Kapitalerträge hätte sich erwiesen, Kapital und Kapitalerträge sind eine freie, willkürliche Erfindung, die höchstens zum Generieren von Bonuszahlungen an die Finanzbeamten geeignet ist

Unverzüglich nach der Beweiserhebung hätte der Steuerbescheid geändert werden müssen. Um diese Notwendigkeit zu vereiteln, wurde keinerlei Beweiserhebung durchgeführt.

BFH verfälscht wahre Sachverhalte

Der BFH verfälscht den wahren Sachverhalt und missachtet den klaren Inhalt der Akten. Unter Berücksichtigung, dass der BFH trotz Vorlage von 13 Aufenthaltsbestätigungen am 10.03.2006 (siehe I. 10 ), noch innerhalb der Festsetzungsfrist, nicht geneigt war, der Wahrheit die Ehre zu geben und die Festsetzungsfrist verstreichen liess ohne Änderung des Steuerbescheides, hat die Bf in ihrer Klage vom 10.05.2007 ausdrücklich beantragt: "Über den Steuerbescheid wird nicht erneut verhandelt."

Die Unverfrorenheit, mit der der BFH das tatsächliche Klagebegehren verfälscht, nämlicht: "Zentraler Kernpunkt der Klagen ist die Tatsache, dass die Bf das ihr unterstellte Kapital und die daraus hergeleiteten Kapitalerträge nie gehabt hat", muss bestürzen. Zitat:

welchen Sachverhalt das FG angesichts des allein streitgegenständlichen Änderungsbegehrens im vorliegenden Verfahren hätte aufklären müssen und inwiefern sich dann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung hätte ergeben können. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, welchen Vortrag der Klägerin oder welche nach dem Akteninhalt feststehende Tatsache das FG insofern nicht beachtet haben sollte.

Es ging ausdrücklich nicht um ein Änderungsbegehren des alten Prozesses, sondern um die Feststellung, dass die Bf nicht grob schuldhaft gehandelt hat. Diese Feststellung hätte den Weg zu einem Schadensersatzprozess aus § 839 BGB eröffnet, und genau das war das Ziel dieser Klage, welches der BFH durch seine vielfältigen Verfälschungen des wahren Sachverhalts ((§ 339 StGB) vereitelt hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Rügen der Menschen- und Grundrechtsverletzungen von Gewicht.

X. Richter entscheiden in eigener Sache

Es ist ein Verstoss gegen den gesetzlichen Richter, wenn FG-Richter über die Schadensvoraussetzung, nämlich über die Feststellung der groben Schuldhaftigkeit, entscheiden, welche den Schaden selbst verursacht haben. Der gesetzliche Richter ist notwendigerweise nicht voreingenommen und nicht parteiisch. Daraus leitet sich der Rechtsgrundsatz ab: Niemand kann in eigener Sache Richter sein. Der Befangenheitsantrag war das Bemühen, das mit Artikel 101 GG und Artikel 6 I EMRK garantierte Recht auf den gesetzlichen, nämlich einen unvoreingenommenen und unparteiischen, Richter zu verwirklichen. Die befangenen Richter, welche den Schaden selbst verursacht hatten, waren Richter in eigener Sache und haben den Ablehnungsantrag in eigener Person abgewiesen, um den von ihnen selbst verursachten Schaden nicht verantworten zu müssen. Das Menschenrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht wurde auf das Unerträglichste verletzt. Die Bf hat gegen die Änderung der FGO, mit der das Beschwerderecht im Ablehnungsverfahren gegen Richter abgeschafft wurde, beim BVerfG 2000 eine Beschwerde eingelegt. Das BVerfG, auch von der Bf alimentiert, hat es nicht einmal für nötig befunden, zu antworten. Viel ist faul im Staate Deutschland.

XI. Greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung durch den BFH

Der BFH legt das Recht zum Ablegen "einer Versicherung an Eides Statt" gemäss § 162 Abs. 2 S.1 AO greifbar gesetzeswidrig aus. Die Befugnisse des BFH reichen nicht soweit, vom Gesetz festgelegte Rechte abzuschaffen. Die Versicherungen an Eides Statt der Bf waren auf § 162 AO gestützt. Von einer blossen Glaubhaftmachung steht nichts im § 162 AO. Die volle Überzeugung des Gerichtes hat folglich hinter der Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 AO zurückzutreten.

Mit Fug und Recht hat der Gesetzgeber der "vollen Überzeugung des Gerichtes" nicht den Vorrang gegeben. Die völlig willkürliche Bestätigung nicht existierender Kapitalerträge zeigt eindrücklich, wie korrumpierbar diese "volle Überzeugung" des FG und BFH ist.

Es tritt allerdings durch die Argumentation des BFH klar zu Tage, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm bestätigten Kapitalerträge vorliegen. Anstatt die Bf durch Vorlage eines einzigen Nachweises von vereinnahmten Kapitalerträgen des Meineides zu überführen, vertritt der BFH die Rechtsauffassung, die Finanzbehörde darf solange Kapitalerträge erfinden, besteuern und vollstrecken, bis der Steuerpflichtige diese widerlegt hat. Wenn schon das Land und die Bank vom FG und BFH nicht mitgeteilt werden kann, wo die Kapitalerträge vereinnahmt worden sein sollen, auf welchem Nichts gründet der BFH seine "volle Überzeugung"?

Überzeugender kann Willkür nicht praktiziert werden, als von diesen Richtern des BFH !

Der BFH ist die Antwort schuldig geblieben, wie ein Steuerpflichtiger einen Sachverhalt widerlegen soll, der nicht existiert? Für einen nicht existierenden Sachverhalt (Kapitaleinkünfte im Ausland) gibt es, logischen Denkgesetzen folgend, auch keine "Unterlagen"! Irgendeinen Beweis für diese erfundenen Kapitalerträge im Ausland gibt es nicht. Wie kann also das Finanzgericht zu seiner "vollen Überzeugung" gelangen ohne einen einzigen Beweis? Es sei bemerkt, dass das Finanzgericht auch keine Beweisaufnahme durchgeführt hat, weil es wusste, dass es keine Beweise gibt. Das ist Willkür! Der Sachverhalt kann also nur durch Eid widerlegt werden, und das war vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt. Auch hier zeigt sich das grobe Verschulden des Finanzgerichtes und des BFH.

Eben hier ist eine klare Richtigstellung durch das BVerfG geboten, um eine weitere Aushöhlung der Gesetze durch die Finanzgerichtsbarkeit zu unterbinden. Der BFH kann nicht per Beschluss das Recht aus Gesetze § 162 AO abschaffen. Das Gesetz anerkennt durchaus die Glaubhaftmachung mittels Eid mit § 294 ZPO. In § 162 AO spricht der Gesetzgeber ausdrücklich nicht von Glaubhaftmachung, sondern von einer "Versicherung an Eides Statt". Erst wenn diese verweigert wird, darf die Finanzbehörde schätzen. Die Bf hat die Versicherung an Eides Statt nicht verweigert, folglich stand der Bf zu keinem Zeitpunkt eine Schätzungsbefugnis zu. Die greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung verstösst gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Das ist nicht mehr nur Willkür, sondern bereits verfassungsfeindlich und eröffnet das Recht zum Widerstand gemäss Art. 20 Abs. 4 GG GG, wenn hier keine Abhilfe geleistet wird.

XII. Die Verfahren vor FG und BFH sind unfair

Aus dem Dargestellten erweist sich, das Menschenrecht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 I EMRK wurde vom FG und BFH auf das Unerträglichste verletzt. Das Menschenrecht auf unparteiische Richter ist in der BRD nicht durchsetzbar. Das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung wird bis heute von der Finanzgerichtsbarkeit missachtet.

A

Anlagen:

  1. Urteil des FG vom 27.01.2010 Az.: 4 K 131/07
  2. Begründung der NZB vom 06.05.2010
  3. Stellungnahme der Beklagten vom 02.06.2010
  4. Erwiderung der Bf vom 28.06.2010
  5. Beschluss des BFH vom 10.08.2010 Az.: VIII B 52/10, eingegangen am 27.08.2010

30.09.2010 Verwaltungsbeamte des BVerfG verweigert die Annahme der Beschwerde

Bundesverfassungsgericht

- Präsidialrat -

Bundesverfassungsgericht ¨ Postfach 1771 ¨ 76006 Karlsruhe

Frau

A

Aktenzeichen

AR 6949/10

(bei Antwort bitte angeben)

Bearbeiterin

Frau Göckede

Tel.: (0721)

9101-421

Datum

30.09.2010

Ihr Schriftsatz vom 20. September 2010

Sehr geehrte Frau A,

über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde sind Sie bereits unter Überlassung eines Merkblatts informiert worden.

Gegen die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.

Eine gerichtliche Entscheidung kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs vor den Fachgerichten angefochten werden (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Soweit Sie eine neue und eigenständige Verletzung Ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. August 2010 - VIII B 52/10 - rügen, kann Ihren Ausführungen nicht entnommen werden, dass Sie insoweit die Frage der Möglichkeit einer Rügeschrift nach § 133a FGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 <BGBl I S. 3220>) geprüft und dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur gegeben haben (vgl. hierzu auch den Beschluss des 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Macht aber ein Beschwerdeführer von den ihm zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch oder verzichtet er darauf, so ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan. Ein Beschwerdeführer kann dann nicht mehr in zulässiger Weise etwaige Verfassungsrechtsverletzungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen.

Außerhalb eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit, auf Eingaben Einzelner hin tätig zu werden. Insbesondere kann es insoweit nicht in das Verfahren anderer Behörden oder Gerichte eingreifen und diesen Weisungen erteilen. Auch ist es grundsätzlich nicht befugt, einen ihm vorgetragenen Sachverhalt allgemein zu überprüfen und hierzu Stellungnahmen abzugeben oder Rechtsauskunft zu erteilen.

Sie werden daher um Verständnis gebeten, dass auf Ihre Eingabe vom Bundesverfassungsgericht nichts Weiteres veranlasst werden kann (vgl. §§ 60, 61 GOBVerfG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Hiegert

Ministerialrat

16.10.2010 Nur der gesetzliche Richter kann über die Annahme entscheiden

16.10.2010

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Betreff:Aktenzeichen: AR 6949/10

Antrag:

Die Verfassungsbeschwerde vom 20.09.2010 wird dem zuständigen Senat vorgelegt.

Das Aktenzeichen wird unverzüglich mitgeteilt.

Der Klägerin wird vom Bundesverfassungsgericht Rechtsschutz verschafft gegen den Betrug der Finanzbehörde und die Willkürentscheidungen des FG und BFH.

Begründung:

Gegen die Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und fachliche und moralische Qualifikation des Herrn Dr. Hiegert bestehen grundlegende Zweifel. Seine Funktion ist die eines Verwaltungsbeamten und damit nicht die eines Richters. Art. 19 IV GG garantiert jedem Bürger den Zugang zu Gericht. Ein Beamter einer Exekutivbehörde ist nicht befugt, diesen Zugang zu Gericht, ein garantiertes Grundrecht, mit Hürden zu verbauen. Exekutivbeamte entscheiden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt über die Begründetheit eines Rechtsmittels.

Keiner der fünf Anträge der Verfassungsbeschwerde rügt die Missachtung rechtlichen Gehörs. Herr Dr. Hiegert zieht einen Abweisungsgrund der Verfassungsbeschwerde an den Haaren herbei. Bezogen auf die Zeilenzahl der gesamten Verfassungsbeschwerde spielt die Rüge wegen Missachtung des Art. 103 GG mit 6,2% der Zeilen eine untergeordnete Rolle. Für die Kernpunkte der Beschwerde ist dieser Punkt unerheblich.

Herr Dr. Hiegert versucht - hoffentlich ohne Erfolg - ein von der Finanzbehörde zur Generierung von Bonuszahlungen frei erfundenes Vermögen von DM 4,8 Mio. und daraus frei erfundene Kapitalerträge in Höhe von DM 221.854 in 1996 zu verteidigen.

Herr Dr. Hiegert ist aus moralisch zu verwerfenden Gründen bemüht, dem Betrug der Finanzbehörde Stuttgart unter seinem Leiter, Herr Dr. Schober, Bestandsschutz zu verschaffen.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde 1999 vorläufig und ohne Abschluss der Ermittlungen, ohne Anklage und ohne Strafurteil am 11.07.1996 endgültig eingestellt. Die Finanzbehörde hat den Antrag auf Erlass von Zinsen und Nebenleistungen am 02.02.2007 abgelehnt mit der Begründung, Zitat:

Die Ef verkennt, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist von einer Steuerhinterziehung auszugehen. Der BFH hat mit Beschluss vom 27.11.2003 (II B 104/02) bestätigt, dass die Finanzverwaltung das in § 169 Abs.2 S.2 AO verwendetet Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung in eigener Zuständigkeit ausschliesslich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen hat. Auch das Finanzgericht darf unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen die angefochtenen Bescheide für rechtmässig erklären, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren stehen grundsätzlich und gleichrangig nebeneinander (v.g.l. BFH-Urteil v. 23.01.2002 XI R 10, 11/01 in: BStBl II 2002, 328, 329).

Am 26.03.2007 lehnt die Finanzbehörde den Antrag auf Aufhebung von Einkommensteuern 1996 ab:

Es wurde Ihnen bereits mehrfach ausführlich mitgeteilt, dass das Finanzamt befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung die Festsetzungsfrist zu prüfen. § 169 Abs. 2 S. 2 AO setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Der BFH schreibt in seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur Einkommensteuer (Az XI B 18/06) auf Seite 3: "Im Übrigen sind die FG nicht an die Beurteilung der Strafgerichte gebunden, sondern haben nach ihrem freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verfahrens zu entscheiden." Folglich bestätigte der BFH, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen.

Es ist keine Frag des rechtlichen Gehörs, dass der BFH seine, von der beklagten Finanzbehörde zitierten, Entscheidungen nicht korrigiert. Das war auch nicht gerügt. Gerügt ist, und das seit vielen Jahren auch vor dem BVerfG, dass dieser Rechtsstandpunkt der eines Schurkenstaates ohne Gewaltenteilung ist. Die Finanzbehörde, als Teil der Exekutive, masst sich an, das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung selbst festzustellen, darum eine gemäss § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren zu beanspruchen und angeblich hinterzogene Steuern festzusetzen und zu vollstrecken, ohne dass auch nur das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden wäre.

Die Beschwerdeführerin beschuldigt den BFH, mit seinen von der Finanzbehörde zitierten Entscheidungen mit der Deutschen Verfassung und der Menschenrechtskonvention garantierte Grundrechte abzuschaffen. Art. 6 II EMRK garantiert jedem Bürger die Unschuldsvermutung, bis ihm seine Schuld nachgewiesen wird. Exekutivbeamte mit den Rechten der Behörden des Polizeidienstes (§ 402 AO i.V.m. § 386 Abs. 3 AO) sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt befugt, auch nur das objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung rechtsverbindlich festzustellen. Damit wird dem Beschuldigten der gesetzliche Richter verweigert, der ihn mit Art. 101 GG garantiert ist.

Es ist Ausfluss irriger Rechtsmeinung, dass der BFH entgegen § 33 Abs. 3 FGO und § 74c GVG i.V.m. den §§ 369 Abs. 2 und 385 Abs. 1 AO den Finanzgerichten das Recht zum Nachweis des subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmals einer Steuerstraftat zuweist. Damit liefert der BFH die Finanzrichter den §§ 343 (Aussageerpressung) und 344 (Verfolgung Unschuldiger) StGB aus. Eine grobe Schuldhaftigkeit zu bestätigen, weil ein von der Finanzbehörde betrügerisch erfundenes Vermögen von DM 4,8 Mio. und betrügerisch erfundene Kapitalerträge von DM 221.854 im Nirgendwo vom Beschuldigten nicht widerlegt wurden, verletzt die Unschuldsvermutung und das Schweigerecht.

Nicht nur § 162 Abs. 2 Satz 1 AO wird, wie in der Beschwerde dargelegt, vom BFH greifbar gesetzeswidrig ausgelegt, sondern auch § 33 Abs. 3 FGO und die Verfassungsartikel 1 und 3 GG.

Jede greifbar gesetzeswidrige Rechtsauslegung ist Willkür.

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