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Abschaffung der Unschuldsvermutung

Nichtabgabe einer Steuererklärung ist keine Straftat

Rechtstatsachen zum Schweigerecht im Steuerstrafverfahren

Rechtstatsachen zum Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung

Rechtstatsachen zum Rechtsweg nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Schuldsprüche durch Finanzbehörden sind Straftaten gemäss § 132 (Amtsanmassung) und § 344 (Verfolgung Unschuldiger) StGB.

Vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen hat die Finanzbehörde kein Akteneinsichtsrecht



Abschaffung der Unschuldsvermutung

Herr Ministerpräsident Günther Oettinger, CDU, hat Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft studiert. Er war jahrelang Mitarbeiter eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters.

Herr Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll, FDP, ist Professor für Rechtswissenschaften.

Sowohl Herrn Oettinger als auch Herrn Prof. Dr. Goll sind mithin die Menschenrechte und die innerdeutschen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchsetzung bekannt. Ohne dieses Spezialwissen wäre es nicht gelungen, in Baden-Württemberg für das Steuerstrafrecht einen rechtsfreien Raum zu schaffen, in dem die Menschenrechte ausdrücklich verweigert werden. In Baden-Württemberg werden die jeder Person garantierten Menschenrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör, auf das Beschleunigungsgebot, auf das Schweigerecht und auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich verweigert. Auch die jedem Bürger garantierten Verfassungsrechte auf Schutz und Achtung seiner Würde (Art. 1 GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 20 GG) werden verweigert. Das mit Artikel 19 Absatz IV Grundgesetz (GG) jedermann garantierte Klagerecht bei Grundrechtsverletzungen ist nicht durchsetzbar.

Es drängt sich die Frage auf, wurde Herr Finanzminister Dr. Stratthaus von Herrn Ministerpräsidenten Oettinger entlassen, weil er nicht länger bereit war, an den Menschenrechtsverletzungen im Steuerstrafrecht mitzuwirken?

Rechtsstaatlicher Verlauf eines Steuerstrafverfahrens:

  1. Der Steuerpflichtige reicht eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde ein

    Eingeschränkt wird die Steuererklärungspflicht durch das Menschenrecht "nemo tenetur se ipsum accusare" (Schweigerecht). Wenn z.B. gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorübergehend eingestellt wurde, weil die Ermittlungen noch nicht "genügend Anlass" zur Klageerhebung gaben. Die Rückgabe der beim Steuerpflichtigen beschlagnahmten Unterlagen jedoch verweigert wird, weil die strafrechtlichen Ermittlungen weiter andauern. Der Steuerpflichtige ist solange von jeglicher Mitwirkung zur Steuererhebung entbunden, bis ihm die endgültige Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen mitgeteilt wird und die beschlagnahmten Unterlagen zurückgegeben werden.

  2. Gemäss § 397 AO wird ein Steuerstrafverfahren bei Verdacht auf Steuerstraftaten eingeleitet. Gemäss § 393 AO "richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde nach den für das Strafverfahren geltenden Vorschriften". Dieses Gesetz sichert das Menschenrecht auf Schweigen des Beschuldigten dadurch, dass es die Behörden verpflichtet, den Beschuldigten auf das gegen ihn geführte Strafverfahren hinzuweisen.

    Ergänzung: Diese Hinweispflicht gemäss § 393 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO wird in Baden-Württemberg selbst dann missachtet, wenn der Steuerberater ausdrücklich den Zeitraum, über den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, anfragt.

    Ergänzung: § 393 Abs. 1 Satz 2 AO verbietet sogar Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen, gegen den kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, "wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten."

    Ergänzung: Für das Steuerstrafverfahren gelten gemäss der §§ 369 Abs. 2 und 385 Abs. 1 AO die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

    Dazu der BFH (BStBl 1977, 320):

    Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein Rollenwechsel des FA (von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde) ein; außerdem erhält der Steuerpflichtige die Rechtsstellung eines Beschuldigten im Strafverfahren bzw. eines Betroffenen im Bußgeldverfahren.

    Zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens werden in Baden-Württemberg nicht nur die Menschen- und Verfassungsrechte des Beschuldigten gebeugt, sondern auch die Gesetze und höchstrichterliche Rechtssprechung des BFH.

    § 393 AO unterscheidet zwischen Steuerpflichtigen, gegen den kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Verweigert der Steuerpflichtige Angaben zu seiner Steuererklärung und eine Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 Abs. 2 AO, darf die Finanzbehörde schätzen. Zum anderen trennt § 393 AO von dieser ersten Gruppe ohne Strafverfahren die Beschuldigten, gegen die ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.

    Bevor ein Beschuldigter verurteilt werden darf, müssen die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es gilt der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo". Die Nichtanwendung dieses Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" kann beim EGMR als Menschenrechtsverletzung eingeklagt werden. Schätzungen sind daher als Schuldbeweis grundsätzlich zu verwerfen.

    Um ein möglichst hohes Steueraufkommen zu generieren, wird in Baden-Württemberg die gemäss § 393 AO sorgfältige Trennung in Steuerstrafverfahren auf der einen Seite und ziviles Besteuerungsverfahren auf der anderen Seite aufgehoben. Dazu war es erforderlich, nicht nur rechtsstaatliche Grundprinzipien wie die Gewaltenteilung abzuschaffen, sondern auch Gesetze zu beugen und die Anwendung von Verfassungsrechten und sogar Menschenrechten zu verbieten (Zitat: Art. 6 Abs. 1, faires Verfahren, und Art. 1 Abs. 2, Unschuldsvermutung, EMRK kommen für Strafsachverhalte vor dem Finanzgericht nicht zur Anwendung). Das bedeutet, die Finanzbehörden, im Steuerstrafverfahren gemäss §§ 399, 402, 404 AO "mit den Rechten und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der StPO" massen sich rechtssprechende Gewalt über die Schätzungen, Erfindungen und betrügerischen Manipulationen ihrer Kollegen von der Steuerfahndung an. Diese, gemäss § 399 Abs. 2 Satz 2 AO Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, erlassen ohne jede richterliche Untersuchung allein aufgrund der betrügerischen Ermittlungen und Erfindungen der Steuerfahndung Steuerbescheide, Pfändungsverfügungen und plündern ihr Opfer ohne Schuldspruch eines Gerichtes mit Zwangsversteigerungen des gesamten Besitzes einschliesslich des Existenzminimums bis zum völligen Ruin aus. Entgegen Recht und Gesetz wird der Beschuldigte, will er sich gegen diese Abschaffung der Unschuldsvermutung wehren, vor das Finanzgericht gezwungen. Das Finanzgericht wiederum stellt fest: "Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK, der ein faires Verfahren gewährleistet, in dem rechtliches Gehör gewährt wird, kommt nicht zur Anwendung.

    Dazu der BFH (BStBl 1983, 484):

    Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahmeregelung im § 33 Abs.3 FGO geschaffen; für dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspräche die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Zuständigkeit des FG in jenen Fällen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugeführt werden sollen. ...Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit. Es wäre in hohem Maße unzweckmäßig, für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nach dem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie maßgebenden Rechtsvorschriften angehören.

    Der BFH weiter:

    Es liegt auf der Hand, daß es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Maßnahme jeweils gestützt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterläge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.

    Wie bitter notwendig der Schutz des Beschuldigten vor verlogenen Unterstellungen, betrügerisch manipuliertem Zahlenwerk und frei erfundenen Straftaten der Ermittlungsbehörden ist, kann der Strafanzeige gegen die Steuerfahndungsbeamten Rapp, Korny und Maas, sowie der Strafanzeige gegen die Strafrichter Härle, Wychodil und Herzog entnommen werden.

  3. In Baden-Württemberg werden zu diesem Verfahrenszeitpunkt alle wesentlichen Grundrechte durch Verwaltung und Justiz verweigert und geltendes Recht gebeugt:

In der Deutschen Verfassung ist das Rechtsprinzip der Unschuldsvermutung verankert. Die Unschuldsvermutung verbietet die Festsetzung und Vollstreckung angeblich hinterzogener Steuern, bevor "in einem rechtsstaatlichen prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden".
Das Schweigerecht wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil 2001 ausdrücklich bestätigt. In diesem Urteil führt der EGMR zum Menschenrecht auf faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK aus:

Das Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, setzt insbesondere voraus, dass die Behörden versuchen müssen, ihre Behauptungen zu beweisen, ohne auf Beweise zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Beschuldigten erlangt sind. Indem jene Garantien den Betroffenen vor unzulässigem Zwang der Behörden schützen, tragen sie zugleich dazu bei, Fehlurteile zu vermeiden und das von Art. 6 EMRK gewollte Ergebnis zu gewährleisten.

Es beugt geltendes Recht (Art. 1, 20, 101, 103 GG, §§ 13, 16, 17 Abs. 1 Satz 2, 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG, § 33 Abs. 3 FGO, §§ 347 Abs. 3, 369 Abs. 2, 385 Abs. 1, 399 bis 404 AO), den Beschuldigten gleichzeitig, dieselben Steuerstrafsachverhalte und denselben Zeitraum betreffend vor das Finanzgericht zu zwingen, damit er dort die betrügerischen Erfindungen der Steuerfahndung widerlegt (z.B. DM 327.000 Kapitalerträge) und seine Unschuld beweist.

Schlimmer können Menschenrechte im Steuerrecht nicht missachtet werden, als unter dieser CDU/FDP-Regierung in Baden-Württemberg.

Nichtabgabe einer Steuererklärung ist keine Straftat

Den Finanzbehörden stehen zur Erzwingung der Abgabe einer Steuererklärung wirksame Gesetze zu Gebote. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zählt nicht dazu.

§ 88 AO

"Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amtswegen. Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."

§ 89 AO

"Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

§ 90 AO

"Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet."

§ 91 AO

"Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äussern.

§ 149 AO

"Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird."

Die §§ 149, 328, 332, 333, und 334 AO schliessen eine Beugehaft von über zwei Wochen aus. Hat der Steuerpflichtige auch nach Bezahlen des Zwangsmittels oder bei dessen Uneinbringbarkeit keine Steuererklärung abgegeben, greift:

§ 162 AO

"Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann."

§ 328 AO

"Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

      Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige am wenigsten beeinträchtigt wird."

§ 332 AO

"Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden.

      Eine Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist."

§ 333 AO

"Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest."

§ 334 AO

"Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsmittel uneinbringbar, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwanghaft anordnen.

Die Ersatzzwanghaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen."

Der Finanzbehörde sind in jeder Hinsicht ausreichende gesetzliche Befugnisse eingeräumt, einen Steuerfall vor Erlass des Steuerbescheides ausreichend und erschöpfend zu ermitteln. Der Steuerpflichtige muss, will er nicht überhöhte Schätzungen riskieren, alle gewünschten Unterlagen und Dokumente zur Steuerminderung vorlegen.

Ganz anders verhält es sich nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Dem Steuerpflichtigen steht ein absolutes Schweigerecht zu den Sachverhalten, die Gegenstand des Steuerstrafverfahrens sind, zu. Die Finanzbehörde trägt die alleinige Beweislast für das Vorliegen einer Steuerstraftat. Der Gesetzgeber hat den Sachverhalt, der die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt, definiert:

§ 385 AO

"Die für Steuerstrafverfahren geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhaltes gegenüber der Finanzbehörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist, entsprechend anzuwenden."

§ 393 AO

"Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat zu belasten"

Die gesetzlichen Rechte eines Beschuldigten, insbesondere das Schweigerecht und dazu das Urteil des EGMR, werden als nächstes hier veröffentlicht.

In Stuttgart wird es unter der CDU/FDP-Regierung juristisch unqualifizierten Finanzbeamten gestattet, beliebig Steuerstrafverfahren oder Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ohne Beweise einzuleiten und den Beschuldigten zum Widerlegen der Beschuldigungen zu zwingen. Die Steuerfahndungsbeamten Roesle, Rekow und Ruf haben wahrlich Beachtliches geleistet im Erfinden von Steuerstraftaten. Unter der Verantwortung des Leiters des Finanzamtes Stuttgart II, Herrn Dr. Schober, und der Leiterin der Rechtsbehelfsstelle, Frau Heike Niklaus, wurden, was das Zusammenschätzen und Vollstrecken angeblich hinterzogener Steuern ohne Strafurteil anbelangt, nicht nur Menschenrechte und Verfassungsrechte verletzt, sondern geltendes Recht vielfältig gebeugt.

Die Beweise dazu werden Stück für Stück auf dieser Website veröffentlicht.

Rechtstatsachen zum Schweigerecht im Steuerstrafverfahren

In einem Rechtsstaat, der diese Bezeichnung verdient, gilt als fundamentales Rechtsprinzip, niemand darf gezwungen werden, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen oder gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Dieses Schweigerecht ist im "Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen" (von der BRD 1973 ratifiziert) in Art. 14 festgeschrieben:

Art. 14 Abs. 3g Schweigerecht

Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: Er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

Am 03.05.2001 Az 31827/96 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil über die Verletzung des Schweigerechts durch die Finanzbehörden nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausdrücklich festgestellt, dass das Schweigerecht eines der Steuerhinterziehung Beschuldigten durch Art. 6 I EMRK geschützt ist. Die Finanzbehörden tragen laut EGMR die alleinige Beweislast für den Nachweis von Steuerstraftaten. Eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Festsetzung angeblich hinterzogener Steuern durch die Finanzbehörden besteht grundsätzlich nicht.

EGMR Urteil vom 03.05.2001; J.B./CH Az: 31827/96 Schweigerecht im Steuer- und Strafverfahren:

  1. Bei der Entscheidung, ob ein Verfahren ein Strafverfahren ist, sind die drei Kriterien heranzuziehen, nämlich erstens, wie das innerstaatliche Recht das Verfahren qualfiziert, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens die Art und Schwere der dem Betroffenen drohenden Sanktion.

  2. Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zu prüfen, wenn das Verfahren zugleich der Festsetzung einer Nachsteuer dient.

  3. Auch wenn das in Art. 6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen, die ein Kernstück des von Art. 6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens sind.

Das Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, setzt insbesondere voraus, dass die Behörden versuchen müssen, ihre Behauptungen zu beweisen, ohne auf Beweise zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen der "angeklagten Person" erlangt sind. In dem jene Garantien dem Betroffenen vor unzulässigem Zwang der Behörden schützen, tragen sie zugleich dazu bei, Fehlurteile zu vermeiden und das von Art. 6 EMRK gewollte Ergebnis zu gewährleisten.

Die Behörden haben offenbar versucht, den Beschwerdeführer zur Vorlage von Urkunden zu zwingen, aus denen sich zum Zwecke der Steuerfestsetzung Informationen über seine Einkünfte ergeben hätten. Der Gerichtshof kann über den Inhalt solcher Informationen keine Vermutung anstellen, bemerkt aber, dass der Beschwerdeführer nicht ausschliessen konnte, dass jedes weitere Einkommen aus nicht versteuerten Quellen, das sich aus diesen Urkunden ergeben konnte, eine Steuerhinterziehung gewesen wäre.

Die Regierung meint schliesslich, eine Trennung der Verfahren, nämlich des normalen Steuerverfahrens einerseits und des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung andererseits, verursache praktische Schwierigkeiten. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass es seine Aufgabe ist zu prüfen, ob die Konventionsstaaten das von der Konvention gewollte Ergebnis erreicht haben, und nicht, ihnen zu sagen, welche Mittel sie anwenden sollen, um ihren Verpflichtungen aus der Konvention nachkommen zu können.

Folglich und unter Berücksichtigung des Gesagten kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das in Art. 6 I EMRK garantierte Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, verletzt worden ist.

Im Lichte dieses Urteils des EGMR war der BGH 2002 gezwungen, dieses Schweigerecht eines der Steuerhinterziehung Beschuldigten festzuschreiben:

BGH 10.01.2002 Az.: 5 StR 452/01 zur Steuererklärungspflicht

Eine Ausnahme ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer und desselben Besteuerungszeitraumes, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen. In einem solchen Fall muss bei der gebotenen Abwägung das gesetzlich mit Steuererklärungspflichten gesicherte Informationsinteresse des Staates gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu müssen, zurücktreten.

Die Finanzbehörden erlassen regelmässig noch vor Ergehen des Strafurteils rechtswirksame Steuerbescheide über angeblich hinterzogene Steuern und zwingen den Beschuldigten entgegen § 347 Abs. 3 AO gesetzeswidrig in ein Rechtsbehelfsverfahren und anschliessend vor das Finanzgericht. Die Finanzgerichte bestätigen regelmässig gesetzeswidrig entgegen § 33 Abs. 3 FGO angeblich hinterzogene Steuern und verweigern den Vollstreckungsschutz bis zum Ergehen des Strafurteils. Die Finanzgerichte verlangen dem Beschuldigten den Nachweis seiner Unschuld ab und entheben durch diese rechtswidrige Beweislastumkehr damit die Finanzbehörde ihrer Pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Schuldnachweis. 2003 hat der BGH diese Beweislastumkehr von den Finanzgerichten durch Verweigerung des Schweigerechtes für rechtswidrig erklärt.

BGH 19.1.2003 3 StR 531/9

Für den zur Sache schweigenden Beschuldigten ist anerkannt, dass weder aus seinem Schweigen, noch aus seinem sonstigen prozessualen Verhalten wie der Verweigerung einer Mitwirkung an der Sachaufklärung ein belastendes Indiz hergeleitet werden darf.

In früheren Urteilen hatten das BVerfG und der BGH diese Aussageerpressung durch Finanzbehörden und Finanzgerichte im Sinn, als sie entschieden:

BVerfG NStZ 95, 555; BGH 25, 365, 368; 32, 140, 144; 34, 324, 326

Verweigert der Angeklagte im vollen Umfang die Einlassung in der Hauptverhandlung, so dürfen daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Da in der BRD jedoch das Amtsdelikt der Aussageerpressung gemäss § 343 StGB zwecks Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern gegen die Finanzrichter auch nach Strafanzeige grundsätzlich nicht verfolgt wird, erpressen die Finanzrichter regelmässig den Steuerpflichtigen noch vor Ergehen des Strafurteils den Nachweis zu erbringen, dass die von der Steufa angeblich ermittelten hinterzogenen Steuern nicht angefallen sind:

§ 343 StGB Aussageerpressung

Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, einem anderen Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 33 Abs. 3 FGO verbietet es dem Finanzgericht Steuerstraftatbestände auch nur zu untersuchen, geschweige denn festzustellen. Die Finanzgerichte beugen diese Gesetzesvorschrift:

BFH (BStBl 1983, 484):

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des § 33 Abs.3 Satz FGO bestätigt. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kommt nur eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte in Betracht. Es soll gerade der für Strafsachen vorgesehene Rechtsweg auch für Steuerstrafsachen erhalten bleiben, und das ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten.

Die von den Finanzbehörden durch Rechtsbehelfsbelehrung auf den Steuerbescheiden erzwungene Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten noch vor Ergehen des Strafurteils beraubt den Steuerpflichtigen aller wesentlichen Grundrechte eines Beschuldigten:

BFH (BStBl 1977, 320):

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens tritt ein Rollenwechsel des FA (von der Steuerbehörde zur Strafverfolgungsbehörde) ein; außerdem erhält der Steuerpflichtige die Rechtsstellung eines Beschuldigten im Strafverfahren bzw. eines Betroffenen im Bußgeldverfahren.

Die durch die Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 1 in einem "fairen Verfahren" geschützten Grundrechte sind das Schweigerecht, zweifelsfreier Schuldnachweis durch die Ermittlungsbehörden, das Beschleunigungsgebot, die Anwendung des ehernen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten), u.a.. Diese Menschenrechte werden dem Beschuldigten vom Finanzgericht verweigert. Durch jahrelange Verschleppung der Verfahren vor dem FG und die gleichzeitige Verweigerung des Vollstreckungsschutzes bis zum Strafurteil durch das FG, wird bewusst ein so hoher wirtschaftlicher Druck und Zwang auf den Beschuldigten ausgeübt, dass er, um den totalen wirtschaftlichen Ruin abzuwenden, dadurch erpresst wird, tatsachenwidrig erfundene Steuerstrafsachverhalte anzuerkennen. Der von der Finanzbehörde bei der Staatsanwaltschaft zur Steigerung dieses Druckes durchgesetzte Haftbefehl, tut dazu ein Übriges.

In der BRD ist das Steuerstrafrecht nicht nur durch die Finanzbehörden, die Finanzgerichte und die ordentliche Gerichtsbarkeit verkommen, sondern entscheidend durch die Bundesgerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof. Seiner Präsidentin a.D., Prof. Dr. Jutta Limbach, und seinem früheren Vizepräsidenten und jetzigen Präsidenten Prof. Dr. Papier ist ganz offensichtlich die Aussicht, den eigenen Namen auf einem Ortsschild prangen zu sehen, so verlockend, dass sie sich der Politik durch Hinnahme der wiederholt gerügten Menschen- und Verfassungsrechtsverletzungen angedient haben. Oben zitierte Menschenrechtsverletzungen und Rechtstatsachen fanden bereits am 17.03.1999 Az 1 BvR 300/99 bei Herrn Prof. Dr. Papier keine Beanstandung.

Durch eine vergleichbar unrühmliche Vermeidung von Recht und Gesetz zeichnet sich der BFH unter seiner Präsidentin a.D. Iris Ebling aus. Unter Frau Ebling treibt es der BFH sogar so weit, dass er seine eigene Rechtssprechung bei missliebigen Personen nicht anwendet. Das ist Willkür und damit das Ende jeder Rechtsstaatlichkeit. Nicht das Deutsche Recht und Gesetz sind verantwortlich für diese Missstände. Allein den Exekutivbeamten und den Richter ist die Beugung von Recht und Gesetz anzulasten. Die folgenden entscheidenden Gesetzeszitate waren weder bei Frau Prof. Dr. Limbach, Herrn Prof. Dr. Papier und auch nicht bei Frau Prof. Dr. Iris Ebling durchsetzbar:

§ 115 Abs. 3 StPO Vorführung vor dem zuständigen Richter

Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen.

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO Aussagefreiheit

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen.

§ 347 Abs. 3 AO schließt die "Statthaftigkeit des Einspruchs" gegen Steuerverwaltungsakte nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor Strafurteil ausdrücklich aus:

Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

§ 369 Abs.2 AO:

Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

§ 385 Abs.1 AO:

Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozeßordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

§ 402 Abs.1 AO Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft bei Haftbefehl:

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozeßordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs.2 Satz 2 AO. (Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft)

BFH (BStBl 1977, 320):

Dagegen gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen nicht zu den Abgabenangelegenheiten (§33 Abs. 3 FGO).Das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht weichen ihrem Wesen nach so sehr von dem allgemeinen Steuer- und Steuerverfahrensrecht ab, daß das Gesetz die Strafkompetenz nicht den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (§§ 1,2 FGO), sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat.

BFH (BStBl 1983,483):

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gehört also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit.

Der BFH weiter im gleichen Urteil:

Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahmeregelung im §33 Abs.3 FGO geschaffen; für dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspräche die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Zuständigkeit des FG in jenen Fällen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugeführt werden sollen. ...Die Maßnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit. Es wäre in hohem Maße unzweckmäßig, für die Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nach dem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie maßgebenden Rechtsvorschriften angehören.

Der BFH weiter:

Es liegt auf der Hand, daß es für die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Maßnahme jeweils gestützt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterläge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist, wie das FG zurecht entschieden hat, mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.

BFH (BStBl 1987, 440):

Nach § 33 Abs.1 Nr.1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet. Der Begriff der Abgabenangelegenheit wird in § 33 Abs.2 Satz 1 FGO definiert. Dagegen findet nach § 33 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Abs.1 auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. Das bedeutet, daß für Straf- und Bußgeldverfahren der Finanzrechtsweg auch dann nicht gegeben ist, wenn dieses Verfahren öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten betreffen.

Keine dieser ausdrücklich zitierten Rechtsvorschriften konnten bei den Finanzgerichten und selbst nicht beim BFH durchgesetzt werden. Wer in den Genuss von Grundrechten kommt und wem sie verweigert werden, entscheidet in der BRD die Finanzgerichtsbarkeit und das BVerfG.

Um diese Willkürentscheidungen einzelner Richter zu unterbinden, zeichnet sich ein Rechtsstaat dadurch aus, dass er die Gleichheit aller Menschen als Grundrecht in seine Verfassung schreibt. Auch die Deutsche Verfassung garantiert jedem Bürger diese Gleichheit:

Art. 3 GG Willkürverbot:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

In vielfacher Weise haben die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Jutta Limbach und Prof. Dr. Papier, sowie die Präsidentin des Bundesfinanzhofs, Frau Prof. Dr. Iris Ebling, dieses Grundrecht verletzt und die Willkürentscheidungen der Finanzgerichte unbeanstandet gelassen. Damit sind diese Präsidenten Totengräber des Deutschen Rechststaates.



Rechtstatsachen zum Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung



Grundsätzlich kann die Steuerfahndung zu Ermittlungen beauftragt werden einmal im strafrechtlichen Bereich zur Aufdeckung von Steuerstraftaten, zum anderen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abgabeverfahrens.

Steufa-Ermittlungen gemäss § 208 I AO sind strafrechtlicher Natur und müssen gemäss der Gesetzeslage §§ 369 II und 385 I AO den Verfahrensvorschriften der StPO und GVG genügen. Gemäss § 393 Abs. 1 Satz 2-4 AO und § 397 Abs. 3 AO ist der Beschuldigte über die "Einleitung eines Strafverfahrens" zu belehren. Die Steufa ermittelt gemäss § 208 I AO Beweise für Steuerstraftaten. Für den Beschuldigten gilt das Beschleunigungsgebot, das Schweigerecht, das faire Verfahren gemäss Art. 6 I, II und III EMRK, die Waffengleichheit, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Selbstverteidigung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist von der Streufa daher zu beachten. Erfindungen von Straftaten verletzen dieses Rechtsgebot ebenso wie Schätzungen zum Schuldnachweis. Gemäss der §§ 393 I und 397 III AO muss der Beschuldigte über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterrichtet werden, wenn von ihm eine Mitwirkung gefordert wird.

Steufa-Ermittlungen gemäss § 208 II AO finden im Gesetzesrahmen der §§ 193 bis 203 AO statt. Steufa-Emittlungen ohne "Prüfungsanordnung" gemäss § 196 AO, ohne "Bekanntgabe der Prüfungsanordnung" gemäss § 197 AO, ohne "Schlussbesprechung" gemäss § 201 AO und ohne "Bekanntgabe des Prüfungsberichts" gemäss § 202 AO, finden im rechtsfreien Raum satt und dürfen somit keinen Eingang in die Steuerfestsetzung finden.

Unter der politischen Verantwortung des Finanzministers Willi Stächele und des Justizministers Prof. Dr. Ulrich Goll wird in Baden-Württemberg ein rechtsfreier Raum für das Treiben der Steuerfahndung geschaffen. Das geht so:

Die Finanzbehörde erlässt Steuerbescheide, die sie mit den "Ermittlungen der Steuerfahndung" begründet. Das hat zur Folge, dass das Finanzgericht in Stuttgart keinerlei Beweise zu den bestrittenen Sachverhalten erhebt und damit gegen seine Amtspflicht aus § 76 FGO verstösst. Das FG interessiert sich nicht im allermindesten für diese angeblichen Ermittlungen der Steuerfahndung. Diese erfindet Auslandskonten und leitet daraus gleichfalls erfundene Kapitalerträge ab. Angestachelt wird sie durch Bonuszahlungen in beachtlicher Höhe für angeblich aufgedeckte Steuerstraftaten. Dem Steuerpflichtigen werden die angeblichen Ermittlungen der Steuerfahndung nicht mitgeteilt. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Menschenrechtes auf "rechtliches Gehör" dar. In der Verfassung der BRD ist dieses rechtliche Gehör mit Art. 103 GG jedem Bürger garantiert. Weder wird dem Beschuldigten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen der Ermittlungsbericht der Steuerfahndung zugänglich gemacht, noch wird ihm der Prüfungsbericht gemäss § 202 AO im öffentlich rechtlichen Abgabeverfahren zugänglich gemacht. Das ist sehr bequem für die Finanzbehörden. Sie können beliebig Steuern festsetzen ohne auch nur mitzuteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls welchen und von wem die Steufa einen Ermittlungsauftrag hatte. Wahrscheinlich hatte sie gar keinen. Beim Finanzgericht Stuttgart reicht es völlig aus, dass die Finanzbehörde geltend macht, ihre Forderungen beruhen auf Ermittlungen der Steufa; damit sind sie sakrosankt und dürfen nicht in Frage gestellt, nicht untersucht und am allerwenigsten aufgehoben werden.



Rechtstatsachen zum Rechtsweg nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens



Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gemäss § 397 AO, ob mit oder ohne Haftbefehl, obliegt der Steuerfahndung gemäss § 208 I Nr. 1 bis 3 AO die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Zur Abgrenzung dieses Ermittlungsauftrages zwischen strafrechtlicher Natur und im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abgabeverfahrens siehe Rechtstatsachen zum Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung.

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gilt gemäss § 386 I und II AO:

Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. I und der §§ 400, 401 selbständig durch.

Gemäss § 386 III AO übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung des Steuerstrafverfahrens nach Ergehen eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten. Es gilt § 402 I AO

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung, sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

Hat die Staatsanwaltschaft gemäss § 386 III AO die Leitung des Steuerstrafverfahrens übernommen, gilt für die "sonst zuständige Finanzbehörde": § 404 I Satz 2 AO:

Die Beamten des Polizeidienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens richten sich die strafrechtlichen Ermittlungen nach den Verfahrensvorschriften der §§ 369 II und 385 I AO.

Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind allen Personen die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgelegten Grundrechte garantiert. Beamte und Richter haben für ihre Beachtung und Einhaltung unaufgefordert Sorge zu tragen.

Um das Steueraufkommen zu erhöhen, wird in der BRD das garantierte Recht auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK gänzlich umgangen, was de facto einer Abschaffung dieses Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung gleichkommt. Um mögliche Gewissenskonflikte von Beamten werden dadurch calmiert, dass ihnen hohe Bonuszahlungen aus der Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern zufallen.

Art. 6 II EMRK, Unschuldsvermutung:

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als Unschuldig.

Darstellung der Finanzbehörde Stuttgart vom 05.03.2007:

Die Finanzbehörde ist für steuerliche Zwecke befugt, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung, von einer Steuerhinterziehung auszugehen.

Darstellung der Finanzbehörde Stuttgart vom 26.03.2007:

Folglich bestätigte der BFH, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen.

Mit diesen wahrlich ungeheuerlichen Aussagen von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft wurde noch unter der gelb-schwarzen Landesregierung in Baden-Württemberg das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung de facto abgeschafft.

 

Das Finanzgericht Stuttgart, der BFH München und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe haben die de facto Abschaffung aller Menschenrechte aus der EMRK abgesegnet wie:

Das Recht auf Freiheit und Sicherheit,

das Recht auf ein faires Verfahren,

das Recht auf wirksame Beschwerde.

 

Rechtstatsachen zum Rechtsweg zur Überprüfung von Steuerstrafsachverhalten.

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gemäss § 397 AO gilt für die Zuständigkeit des Gerichtes

§ 13 GVG, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Strafsachen.

Art. 6 I EMRK, Recht auf ein faires Verfahren

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Art. 101 GG, Recht auf den gesetzlichen Richter

Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 385 I AO, Geltung von Verfahrensvorschriften

Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

§ 16 GVG, Verbot von Ausnahmegerichten

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 347 III AO, Statthaftigkeit des Einspruchs, siebenter Teil, Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Die Vorschriften des Siebten Teils finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren keine Anwendung.

§ 17 I GVG, Zulässigkeit des Rechtswegs

Während der Rechtsanhängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

§ 33 III FGO, Zulässigkeit des Rechtsweges

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren keine Anwendung.

Art. 20 II und III GG,

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung. Die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

In der BRD ist das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK durch eine Vielzahl von Gesetzen dem Bürger nur rein theoretisch garantiert. Ob sich die Richterschaft aus eigenem Antrieb, gewissermassem als Dank für ihre Berufung, oder sich aufgrund von Denkanstössen aus einer Art Wannseekonferenz der politischen Machteliten verpflichtet fühlt, den objektiven und subjektiven Tatbestandsnachweis von Steuerstraftaten in das Ermessen von Exekutivbeamten der Finanzverwaltung zu stellen, hat zur Folge, dass die Richterschaft damit, die Reihen dicht geschlossen, geltende Gesetze verletzt, garantierte Verfassungsrechte missachtet und garantierte Menschenrechte ausser Kraft setzt. Anstatt mit einem Vorlagebeschluss zum EGMR sich jeglicher Einflussnahme zu verweigern, segnet sogar das BVerfG zum wiederholten Male die mit Artikel 17 EMRK ausdrücklich verbotene Umgehung und Einschränkung von Menschenrechten ab. Auch das BVerfG will oder kann nicht erkennen, dass die Befugnisse der Finanzbehörden im Steuerstrafverfahren gemäss §§ 385, 386, 399 I, 400 AO und nach Ergehen eines Haftbefehls nunmehr als Behörden des Polizeidienstes gemäss § 386 III in Verbindung mit § 402 I AO es unter absolut gar keinem Gesichtspunkt zulassen, dass Finanzbeamte, ob selbständig oder als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung rechtsverbindlich selbst feststellen, angeblich hinterzogene Steuern in Steuerbescheide übernehmen und vollstrecken. 

Am 26.01.2012 hat das BVerfG im Verfahren Az. 1 BvR 2051/11 neben vielen weiteren Rechts- und Gesetzesverletzungen folgende Darlegung der Finanzbehörde Stuttgart II abgesegnet:

"Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Besteuerungsgrundlagen der geänderten Steuerfestsetzungen geschätzt wurden.

Es stimmt, dass das Finanzamt die Steuerbescheide innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist geändert hat. Es wurde Ihnen bereits mehrfach ausführlich mitgeteilt, dass das Finanzamt befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung die Festsetzungsfrist zu prüfen. § 169 Abs.2 S.2 AO setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Die Vorgehensweise des Finanzamtes, Annahme einer 10-jährigen Festsetzungsfrist, wurde auch gerichtlich bestätigt. Folglich bestätigte der BFH, dass die Finanzbehörde für steuerliche Zwecke befugt ist, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung für steuerliche Zwecke eine Steuerhinterziehung anzunehmen."

In der BRD ist kein weiteres Verfahren der Beschwerdeführer anhängig. Im Folgenden werden auch an dieser Stelle alle Einzelheiten der Klage zum FG, der NZB zum BFH und der Beschwerde zum BVerfG dargestellt.

Die Menschenrechtsverletzungen werden in einer Klage dem EGMR vorgelegt und hier oder in der Presse veröffentlicht.. Weitere Informationen folgen.



Vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen hat die Finanzbehörde kein Akteneinsichtsrecht



Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unter Leitung der Staatsanwaltschaft gilt:

§ 402 Abs. 1 AO, Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

§ 399 Abs. 2 Satz 2 AO Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

Die Finanzbehörden können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

Die „sonst zuständige Finanzbehörde“ (Erhebungs- und Vollstreckungsabteilung) verliert nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Befugnis, angeblich hinterzogene Steuern zu erheben, für angeblich hinterzogene Steuern rechtsverbindliche Steuerbescheide zu erlassen und zu vollstrecken, bevor in einem rechtsstaatlichen, prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden.

Durch folgende Gesetzesvorschrift wird der von der Steufa Beschuldigte vor der Ausraubung, aufgrund frei erfundener und von der Steufa mittels Schere, Klebstoff und Filzstift betrügerisch manipulierter, angeblicher Strafsachverhalte geschützt:

Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) wörtliches Zitat Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 Abs. 2, faires Verfahren und Unschuldsvermutung:

(Abs. 2) Bis zur rechtskräftigen Verurteilung wird die Unschuld vermutet (Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention). Die Unschuldsvermutung verbietet voreingenommene Behandlung des Beschuldigten im Verfahren. Es ist daher alles zu vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen könnte. Dies gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte es nicht entbehrlich sein, den Beschuldigten anzugeben oder die ihm zur Last gelegte Tat zu bezeichnen, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.

Das in der Deutschen Verfassung verankerte Menschenrecht auf Unschuldsvermutung schützt den von den Ermittlungsbehörden Beschuldigten im Steuerstrafverfahren vor der Vernichtung seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz durch korrupte Finanzbeamte. Eine zusätzliche Sicherung für den Beschuldigten vor den Straftaten des Betruges (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) seitens der Finanzbeamten stellt die Verweigerung des Akteneinsichtsrechtes vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft gemäss § 169 a StPO dar.

§ 395 AO Akteneinsicht der Finanzbehörde

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen.

Es beugt geltendes Recht, vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen und vor Einreichung der Anklageschrift beim gemäss § 74 c GVG zuständigen LG seitens der Staatsanwaltschaft den Finanzbehörden zwecks Erhebung und Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern auch nur die Akteneinsicht zu ermöglichen.

Der Straftatbestand gemäss § 344 StGB, Verfolgung Unschuldiger (ein Verbrechen, das mit bis zu 10 Jahren bestraft wird), ist erfüllt, sobald die Finanzbehörden angeblich hinterzogene Steuern erheben und vollstrecken, bevor ein Strafurteil die Beschuldigungen bestätigt hat. Die Finanzbehörde kann unter gar keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Amtsdelikt der Verfolgung eines Unschuldigen rechtfertigen, sobald die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäss § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

§ 170 Abs.2 StPO

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

Nach Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte unschuldig im Sinne des Gesetzes. Er hat einen Folgenbeseitigungsanspruch aus der erlittenen Strafverfolgung und dem ihm zugefügten Schaden.

Im Schutze der von der FDP seit vielen Jahren dominierten Justiz – Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger und Landesjustizminister a.D. Prof. Dr. Ulrich Goll in Baden-Württemberg – sind weder einschlägige Menschenrecht gemäss Art. 6 EMRK noch einschlägige Grund- und Verfassungsrechte – z. B. garantierter wirksamer Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG wird regelmässig mittels Unzulässigkeits- und Nichtannahmebeschlüssen verweigert – noch die geltenden Gesetze durchsetzbar. Immer dann, wenn die vom Bürger gerügten Rechtsverletzungen unwiderlegbar sind, ergeht vom Gericht ein Unzulässigkeitsbeschluss.

Unter der FDP hat die BRD in der Justiz abgewirtschaftet. Die BRD ist kein Rechtsstaat mehr. Es gilt:

Je begründeter die Klage, desto unzulässiger wird sie.

Die Ausraubung unschuldiger Bürger wegen unterstellter Steuerhinterziehung gipfelte unter dem FDP-Justizminister a.D. Prof. Dr. Ulrich Goll im „Entzug des gesetzlichen Richters“. Der Steuerfahndung als Exekutivbehörde wurde erlaubt, das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat rechtsverbindlich festzustellen. Nach Abwahl der FDP in Baden-Württemberg wagt sich zaghaft beim OLG ein neues, noch sehr schwaches gesetzesgestütztes Rechtsverständnis hervor. Allerdings ist dieses Pflänzlein so schwach, dass das OLG die beklagte und zweifelsfrei bewiesene Unterschlagung eines wesentlichen Unschuldsbeweises durch den 9. Senat des FG Stuttgart weder zu untersuchen noch festzustellen wagt.

Das OLG Stuttgart hat seine am 16.04.2013 erfolgte Rechtsbelehrung über die Rechtsverletzungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren durch Gewährung von Akteneinsicht und Weitergabe von Akten zwecks Erhebung und Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern auf Anfrage nicht eingeschränkt:

Die Staatsanwaltschaft trägt die Verantwortung dafür, dass vor Abschluss ihrer Ermittlungen weder Akteneinsicht gewährt wird, noch die Ermittlungsakten weitergegeben werden.

  1. Die Finanzbehörde hat grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht, bevor das Hauptverfahren durch das Strafgericht eröffnet wurde und diesem Gericht die Akten vorliegen.

  2. Die Finanzbehörde hat insoweit dieselben Rechte wie ein Nebenkläger.

  3. Über die Gewährung der Akteneinsicht vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft einen Aktenvermerk zu fertigen.

Die Weitergabe der Ermittlungsakten vor Abschluss der Ermittlungen durch den leitenden Staatsanwalt, vor Anklageerhebung und vor Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Strafgericht an die Finanzbehörden zur Erhebung angeblich hinterzogener Steuern ist absolut unzulässig.

Grundsätzlich sind daher Steuerbescheide aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen nichtig und entfalten keine rechtliche Wirkung, bevor in einem rechtsstaatlichen, prozessordnungsgemäßen Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen wurden.

Eine Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsakten vor Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, vor Anklageerhebung, vor Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafgericht an das Finanzgericht erlaubt das Gesetz nicht.

Alle Steuerbescheide und FG-Entscheidungen, die sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa stützen sind nichtig.

Der aus der Gewährung der Akteneinsicht und der Weitergabe strafrechtlicher Ermittlungsakten vor Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafgericht entstandene Schaden ist von der Staatsanwaltschaft zu ersetzen.

In Übereinstimmung mit Recht und Gesetz hat das OLG am 04.02.2013 im Verfahren 4 a VAs 3/13 folgerichtig entschieden:

Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafe ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.“

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