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12.07.2010 Begründung der NZB VIII B 72/10 wegen erfundener Kapitalerträge

28.10.2010: Beschluss des BFH VIII B 72/10

Kommentar: Bundesfinanzhof versetzt dem Rechtsstaat den Todesstoss:

16.11.2010:Rügenschrift zur NZB VIII B 72/10 gem. § 133a FGO

26.11.2010 Stellungnahme des beklagten Finanzamtes Stuttgart II

07.12.2010 Stellungnahme dazu

16.12.2010: BFH Beschluss

07.01.2011 Verfassungsbeschwerde

Kommentar: Die Seuche der Korruption wütet in Deutschen Gerichten

12.07.2010 Begründung der NZB VIII B 72/10 wegen erfundener Kapitalerträge

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

12.07.2010

Betreff:

Az VIII B 72/10

Rechtsstreit B gegen Finanzamt Stuttgart II

Wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2002, 2003)

NZB wurde mit Schreiben vom 05.05.2010 eingelegt

Anträge:

Die Revision wird zugelassen.

Begründung der NZB:

Verfahrensfehler

Gerügtes Verhalten

Begründung der Rüge

Das Finanzgericht übernahm überraschend ungeprüft, d.h. ohne Beweise von der Beklagten-Seite zu fordern, angeblich von der Steufa ermittelte Kapital-Erträge

Verstoss gegen die Vorschriften nach § 88 AO, § 75 FGO, § 76 FGO, Artikel 103 GG, Artikel 6 EMRK, § 96 Absatz 2 FGO

Meinem Mandanten wurden solche "Ermittlungen der Steufa" nicht dargelegt.

Verstoss gegen die §§ 88, 91, 201, 202, 364, 393 I und 397 III AO, Art. 103 GG, § 75 FGO und Art. 6 EMRK

Die Bk stützt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalerträgen der Jahre 2002 und 2003 auf die Ermittlungen der Steufa. Diese Ermittlungen wurden dem Bf nicht vorgelegt.

Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 103 GG und Art. 6 EMRK, § 364, 393 I und 397 III AO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, § 75 FGO, § 76 FGO

Die Besteuerung erfundener Kapitalerträge ohne Beweisvorlage missachtet den Schuldnachweis im Steuerstrafverfahren durch die Steufa.

Verstoss gegen Artikel 6 Abs.2 EMRK und Art. 103 GG, rechtliches Gehör, § 91 AO, Anhörung, § 364 AO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, § 75 FGO, § 76 FGO

Kein Steuerpflichtiger muss ein von der Beklagten frei erfundenes Kapital im Ausland und daraus hergeleitete Kapitalerträge widerlegen. Die Beklagte trägt die Feststellungslast für von ihr erfundene Kapitalerträge.

Verstoss gegen § 88 AO Beweislast, siehe Klein AO, § 88 Rz. 4 AO höchstrichterliche Rechtsprechung, § 91 AO Anhörungsrecht, § 364 AO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen Art.103 GG, Art. 6 I EMRK, § 75 FGO, § 76 FGO

Auf mehrfache Anfrage des Steuerberaters und des Bf wurde Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens für 2002 und 2003 nie bestritten

Verstoss gegen Mitteilungspflicht § 393 Abs. 1 S. 3 und 4 AO,§ 397 Abs. 3 AO, Art. 6 II EMRK Unschuldsvermutung, § 75 FGO, § 76 FGO, Art. 103 GG

Ermittlungen nach § 208 I AO schliessen Schätzungen eines erfundenen Kapitalvermögens und erfundener Kapitalerträge aus.

Verstoss gegen § 88 AO und Art. 6 II EMRK, Schuldnachweis, § 364 AO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, § 75 FGO, § 76 FGO

Nichtberücksichtigung abgelegter Versicherungen an Eides Statt, kein Kapitalvermögen und keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge zu haben

Art. 103 GG, § 162 Abs.2 AO, § 294 ZPO, § 364 AO Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, § 75 FGO, § 76 FGO

"Die Steufa hat Geldbewegungen vom Inland ins Ausland nachgewiesen." Dies hat der Bf stets bestritten wegen Unmöglichkeit. Was nicht ist, kann nicht festgestellt werden.

Verstoss gegen Beweislastregeln § 88 AO, § 90 AO, § 364 AO Mitteilung, Art. 103 GG Art. 6 EMRK, § 75 FGO und § 76 FGO

Nichtberücksichtigung von acht Beweisanträgen

Verstoss gegen Berücksichtigungspflicht Art. 103 GG, Art. 6 EMRK und Beweislastregeln, Verstoss gegen § 75 FGO und § 76 FGO

Abweichen von der Steuererklärung 2003 durch Zurechnung erfundenen Einkommens ohne jeglichen Beweis.

Verstoss gegen rechtliches Gehör, Verstoss gegen Ermittlungspflicht des FG gemäss § 75 FGO und § 76 FGO, Verstoss gegen Beweislastregeln § 88 AO, § 90 AO, § 364 AO Mitteilung, Art. 103 GG und Art 6 EMRK

Verfahrensfehler zur Besteuerung erfundener Kapitalerträge:

Verletzung rechtlichen Gehörs, Verweigerung jeglicher Aufklärung des Sachverhalts gemäss § 76 FGO, Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung:

In der vom Bf vor dem FG beklagten Einspruchsentscheidung der Bk gegen die Steuerbescheide 2002 und 2003 vom 04.04.2007 schreibt die Bk, Zitat:

"Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt. Eine Verwendung der Gelder wurde vom Ef nicht dargelegt. Er bestreitet lediglich eine Kapitalanlage im Ausland, ohne darzulegen, warum und zu welchen Zwecken die festgestellten Geldbewegungen durchgeführt wurden. Insoweit sind die Angaben des Ef nicht vollständig. Geht es um Geldbewegungen in das Ausland, ist ein Sachverhalt steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge ausserhalb Deutschlands bezieht, so dass den Ef nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er trägt die Beweislast über die Verwendung der in das Ausland gelangten Gelder. Klärt der Ef seine Angaben nicht ausreichend auf, ist nach § 162 Abs. 1 und 2 AO zu schätzen."

Der Bf konnte "die Verwendung der in das Ausland gelangten Gelder" nicht aufklären, weil er keine Gelder vom Inland in das Ausland transferiert hat. Dieser angeblich von der Steuerfahndung nachgewiesene Geldtransfer und daraus hergeleitete Kapitalerträge waren vom Bf bestritten und Kernpunkt der Klage vor dem FG. Für die angeblich ermittelten Geldbewegungen muss es ja zumindest einen Nachweis von einer inländischen Bank geben. Auf diesem Überweisungsauftrag einer inländischen Bank wäre der Empfänger im Ausland erkennbar. Warum legt die Bk diesen Nachweis nicht vor? Warum erhebt das FG nicht den wiederholt beantragten Beweis darüber?

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG wurde verletzt, weil dem Bf die angeblich von der Steufa ermittelten Geldbewegungen vom Inland ins Ausland nicht vorgelegt wurden und ihm dadurch die Widerlegung dieser behaupteten Geldbewegungen verunmöglicht wurde. Gleichzeitig begründet die Bk den Ansatz von Kapitalerträgen damit: " Klärt der Ef seine Angaben nicht ausreichend auf, ist nach § 162 Abs. 1 und 2 AO zu schätzen."

Der Bf hat den ihm mögliche Mitwirkung zur Aufklärung geleistet mit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 Abs. 2 AO. Zitat:

Versicherung an Eides Statt

Hiermit versichere ich, B, an Eides Statt, in den fraglichen Jahren 1995 bis 2003 keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge, wo auch immer, gehabt zu haben.

Ort, Datum ................ B

Der BF hat diese Tatsache mit einer Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 Abs. 2 AO bekräftigt. Damit steht der Bk keine Schätzungsbefugnis zu.

In der Klageschrift wurde u.a. die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 und 2003 beantragt, Zitat:

"Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 27.000.- sind ersatzlos zu streichen.

Die Beklagte legt die angeblichen Beweise für einen Geldtransfer auf eine Bank im Ausland vor.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in 2003 sind auf - 0 - zu setzen."

Das FG unterlässt die beantragte Beweiserhebung über angeblich von der Steuerfahndung ermittelte "Geldbewegungen vom Inland in das Ausland".

Das Unterlassen jeglicher Erforschung des bestrittenen Sachverhalts gemäss § 76 FGO durch das FG ist ein Verstoss gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG und begründet die Zulassung der Revision gemäss § 115 FGO.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, als es der Klärung bedarf, warum das gesetzlich verankerte Recht zum Ablegen einer Versicherung an Eides Statt gemäss § 162 Abs. 2 AO und § 294 ZPO zur Bekräftigung wahrer Sachverhalte vom FG für unzulässig erklärt wird?

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, als es der Klärung bedarf, wie das Finanzgericht das Grundrecht der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 103 GG vereinbar hält mit der Unterlassung jeglicher ausdrücklich beantragter Beweiserhebung?

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, als es der Klärung bedarf, wie das Finanzgericht das Grundrecht der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 103 GG vereinbar hält mit der Unterlassung der gemäss § 75 FGO vorgeschriebenen Zustellung der Besteuerungsgrundlagen?

Das FG hat das rechtliche Gehör des Bf verletzt, weil es keinen der acht Beweisanträge des Bf berücksichtigt hat und jegliche Sachermittlung gemäss § 76 FGO verweigert hat. Auch die persönliche Teilnahme des Klägers an der Verhandlung hat das FG für verzichtbar erklärt: Zitat aus dem Urteil:

Das vom KI begehrte "freie Geleit" war bereits deshalb nicht zu erteilen, weil hierfür erforderlich gewesen wäre, dass das erkennende Gericht die persönliche Anwesenheit des KI im Gerichtstermin für unerläßlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1998 VII B 295/97, BFH/NV 1998, 1515). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere hat der Senat auch nicht das persönliche Erscheinen des KI angeordnet.

Folgende Beweisanträge hat das FG nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Bf aus Art. 103 GG verletzt:

24.04.2007: Klageschrift und Beweisantrag. Zitat:

Die Beklagte legt die angeblichen Beweise für einen Geldtransfer auf eine Bank im Ausland vor.

12.07.2007 Beweisanträge. Zitat:

Das Finanzgericht erhebt Beweis über die wahrheitswidrige Unterstellung, Kapitalerträge in 2002 und 2003 vereinnahmt zu haben.

Das Finanzgericht stellt fest, die Beklagte kann keinerlei Beweise für Kapitalerträge vorlegen.

15.07.2007 Beweisanträge. Zitat:

Es wird festgestellt, Geldbewegungen des Klägers ins Ausland konnte von der Beklagten nicht nachgewiesen werden.

Die Steufabeamten Herr Rapp und Herr Korny sind über die von ihnen angeblich festgestellten Geldbewegungen ins Ausland als Zeugen zu vernehmen.

Die Zeugen sind zu vereidigen.

14.01.2010 Beweisanträge. Zitat:

Das FG erhebt bei der Beklagten Beweis über deren Behauptung, der Kläger habe erklärungspflichtige Kapitalerträge in den Jahren 1995 bis 2003 vereinnahmt.

Das FG vereidigt die Zeugen.

Mit der Unterlassung jeglicher Beweiserhebung hat das FG gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verstossen.

BVerfGE 86, 133/145f

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht.

Das Finanzgericht ging in seinen Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern, nämlich das Bestreiten der Kapitalerträge sogar durch Eid ein.

BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Das Finanzgericht hat weder den Eid, keine Kapitalerträge gehabt zu haben, noch die Ausführungen des Bf zur Kenntnis genommen und auch nicht erwogen.

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

Wie oben dargelegt, hat das FG keinen einzigen Beweisantrag berücksichtigt.

BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden

Das Finanzgericht hat kein Vorbringen des Bf jemals erwogen, d.h. weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit geprüft.

BVerfGE 83, 24/35

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Das FG wollte ganz bewusst nicht den Vortrag des Bf berücksichtigen, daher schreibt es in seiner Entscheidung:

Das vom KI begehrte "freie Geleit" war bereits deshalb nicht zu erteilen, weil hierfür erforderlich gewesen wäre, dass das erkennende Gericht die persönliche Anwesenheit des KI im Gerichtstermin für unerläßlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1998 VII B 295/97, BFH/NV 1998, 1515). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere hat der Senat auch nicht das persönliche Erscheinen des KI angeordnet.

Das FG hat durch die Verweigerung des freien Geleits jeglichen weiteren mündlichen Beweisantrag, Vortrag und Eid unterbunden. Das FG wollte keine Beweiserhebung durchführen. Somit hat das FG vorsätzlich gegen § 76 FGO verstossen.

BVerfGE 52, 131/145ff

Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiswürdigung Bedeutung.

Das FG hat nach dem Prinzip gehandelt, wenn das Gericht keine Beweise erhebt, muss es auch keine Beweise würdigen. Bei Unterlassung der Beweiswürdigung vermeidet das FG die für die Beweiswürdigung verpflichtenden Gebote eines fairen Verfahrens.

Die Beklagte trägt gemäss höchstricherlicher Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung angeblich vereinnahmter Kapitalerträge die Feststellungslast.:

BFHE 101, 156 = BStBl II, 1971,220,224; BFHE 146,320 = BStBl II 1986,441; BFHE 149,536 = BStBl II 1987,679; BFHE 154, 232 BStBl II 1988,987:

Für die steuerbegründenden Tatsachen liegt die Feststellungslast beim Steuergläubiger.

Die Steufa ist mit ihren erfundenen Kapitalerträgen schon vor dem Landgericht nicht durchgedrungen. Das Landgericht hat sämtliche Kapitalerträge weggestrichen, weil nicht für ein einziges Jahr erklärungspflichtige Kapitalerträge nachgewiesen worden sind. Weiter wurden die Kapitalerträge vom Bf nicht nur bestritten, sondern durch Eid widerlegt. Somit liegt die Feststellungslast für die angeblichen Kapitalerträge ausschliesslich bei der Bk. Es ist somit mindestens Willkür an den erfundenen Kapitalerträgen festzuhalten.

Hätte das FG den Beweisanträgen stattgegeben und eine korrekte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durchgeführt, wäre es zu folgendem Ergebnis gekommen:

Der Bf hatte keine erklärungspflichtigen Kapitalertäge vereinnahmt.

Aufgrund der ermittelten Tatsachen hätte das FG insofern entscheiden müssen:

Der angefochtene Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Für den Bf war das FG-Urteil vom 27.01.2010 ein Überraschungsurteil, er musste nicht damit rechnen, dass das Finanzgericht sich trotz der §§ 75, 76 und 96 FGO nicht um Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Absatz 2) bemüht, sondern die Phantasie-Erzeugnisse der Steufa kritiklos übernehmen wird. Das FG übernahm überraschenderweise auch die Steufa-Mängel bei der Ermittlung der Entnahmen, obwohl der Kläger diese mehrfach rügte.

Hätte das FG gemäss seiner Amtsermittlungspflicht aus § 76 FGO den Sachverhalt erforscht, hätte das FG festgestellt, dass keine "Geldbewegungen vom Inland in das Ausland" von der Steuerfahndung nachgewiesen worden waren und die Kapitalerträge von der Bk erfunden wurden. Diese Erfindung von Kapitalerträgen hat der BFH im Verfahren des Bf bereits ausgeschlossen. Zitat:

BFH Az.: XI B 19/06 vom 15.11.2006

Es bedarf keiner Klärung, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nicht berechtigt ist, ein nicht existierendes Kapitalvermögen zu erfinden und zu besteuern, wahrheitsgemäße Angaben in einer Steuererklärung zu ignorieren oder nach Eintritt der Festsetzungsverjährung "ohne neue Tatsachen Steuern auf nicht vereinnahmte Kapitalerträge" festzusetzen.

Steuerforderungen beruhen auf strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 I AO

Am 04.04.2007 legt die Bk in ihrer Einspruchsentscheidung offen, dass die Zahlen der Steuerbescheide 2002 und 2003 sich auf die Ermittlungen der Steufa stützen. Zitat:

Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen. Ausserdem hat die Steuerfahndung Privatpatienten und Kassenpatienten ermittelt. Danach hat der Ef mit den Kassen auch 2002 abgerechnet. Die Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen, der Privatliquidationen, Zuzahlungen der Kassenpatienten, Einnahmen Beatmungsmasken und der Zuschlag der Bareinnahmen betragen 318.694.- EURO. Davon wurden geschätzte Betriebsausgaben abgezogen und ein Gewinn in Höhe von 143.392,05 EURO ermittelt. Ermittelt wurde auch, dass 2002 Rechnungen für die Herstellung von Masken ausgestellt wurden. Diese Rechnungen ergeben eine Rechnungssumme von 46.118,19 EURO. Umsatzsteuer wurde ausgewiesen. Ausgewiesen wurde Umsatzsteuer in Höhe von 2.171,00 EURO. Aus den Rechnungen geht hervor, dass für die Masken Material- und Laborkosten in Höhe von 33.185,29 EURO angefallen sind.

Einnahmen konnten anhand von Abrechnungen mit den Krankenkassen ermittelt werden.

Die Steufa will die Einnahmen bis auf 5 Cent bzw. 19 Cent genau ermittelt haben. Unzweifelhaft haben diese strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa ein Schweigerecht des Bf gemäss EGMR-Urteil vom 03.05.2001 Az 31827/96 zur Folge. Der Bf ist damit von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für 2002 suspendiert. Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 II AO im Rahmen einer Aussenprüfung haben nicht stattgefunden. Die Prüfungsanordnung gemäss § 196 AO hätte dem Bf zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt werden müssen. Gemäss § 197 AO hätte dem Bf der Name des Prüfers sowie der Prüfungsbeginn mitgeteilt werden müssen. Gemäss § 201 AO hätte eine "Schlussbesprechung" stattfinden müssen. Gemäss § 202 AO hätte ihm der Inhalt des Prüfberichtes bekannt gegeben werden müssen. Die Ermittlungen der Steufa können folglich nur rein strafrechtlicher Natur gemäss § 208 I AO gewesen sein.

§ 397 Abs. 1 und 3 AO Einleitung des Strafverfahrens:

Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde eine Massnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemand wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen ...

Die Steuerfahndung Stuttgart betreibt, gestützt auf ihre Rechte gemäss § 208 I AO im Strafverfahren, Ermittlungen. Allerdings unterlässt sie es, die Einleitungen dieser Ermittlungen dem Beschuldigten gemäss § 397 Abs. 3 AO. bekannt zu geben. Auch Ermittlungen gemäss § 208 II AO bedürfen der Bekanntgabe an den Bf. : Weder die Mitteilung an den Bf gemäss § 397 Abs. 3 AO noch gemäss §§ 196, 197, 201, 202 AO wurde dem Bf zugestellt.

Diese Mitteilung gemäss § 397 AO über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wurden dem Bf nicht mitgeteilt. Die Bk begründet in ihrer Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 ihre Steuerforderungen mit den Ermittlungen der Steufa in 2002.:

Ausserdem hat die Steuerfahndung Privatpatienten und Kassenpatienten ermittelt. Danach hat der Ef mit den Kassen auch 2002 abgerechnet. Die Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen, der Privatliquidationen, Zuzahlungen der Kassenpatienten, Einnahmen Beatmungsmasken und der Zuschlag der Bareinnahmen betragen 318.694.- EURO.

Ermittelt wurde auch, dass 2002 Rechnungen für die Herstellung von Masken ausgestellt wurden. Diese Rechnungen ergeben eine Rechnungssumme von 46.118,19 EURO. Umsatzsteuer wurde ausgewiesen. Ausgewiesen wurde Umsatzsteuer in Höhe von 2.171,00 EURO. Aus den Rechnungen geht hervor, dass für die Masken Material- und Laborkosten in Höhe von 33.185,29 EURO angefallen sind.

Nach welchen Rechtsvorschriften erfolgten diese Ermittlungen der Steufa? Warum verweigert die Bk die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäss § 364 AO? Warum verweigert das FG jegliche Aufklärung von bestrittenen Sachverhalten? Ohne diese Ermittlungen der Steufa kann natürlich auch nicht nachgeprüft werden, ob die EURO 33.185,29 für Material- und Laborkosten bei der Gewinnermittlung Berücksichtigung fanden?

Die Bk behauptet, die Steufa habe ermittelt und nachgewiesen. Das Finanzgericht, dessen ureigenste Pflicht es wäre, bestrittene Sachverhalte aufzuklären, verweigert sich seiner Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und verstösst damit gegen Art. 103 GG, rechtliches Gehör. Dies ist ein schwerer Verfahrensfehler.

24.09.2004 Anfrage und Anforderung des prozessbevollmächtigten Steuerberaters an die Bk:

Herr B ist durchaus erklärungswillig. Er hat nur die (m.E. nicht unberechtigte) Besorgnis, dass er mit eingereichter Einkommensteuer-Erklärung erneut strafrechtliche Aktivitäten der Behörde auslöst. Zum Beispiel hält die Dienststelle 95351 bei seiner Mutter Vorzugsnummer 95351 / 29757 für 1996 zäh an der steuererhöhenden Fiktion fest, sie sei unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steufa geht davon aus, dass sie im Jahre 1996 überwiegend im Ausland lebte.

Daher nun meine Anfrage:

Wird das Finanzamt die Steuererklärungen annehmen, ohne eine strafrechtliche Beschuldigung gegen meinen Mandanten daraus abzuleiten? Etwa, weil er der Annahme von zig-tausenden DM oder Euro Zinsen nicht entspricht?

Die Bk hat auf dieses Schreiben hin weder bestritten, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gemäss § 208 I AO auch für 2002 gegen den Beschwerdeführer betrieben wird, noch erklärt, dass die Abgabe einer wahrheitsgemässen Steuererklärung ohne die nicht existierenden Kapitalerträge, keine Anklage auslöst.

Das FG hat seine Zuständigkeit für die von der Steufa ermittelten Strafsachverhalte ausdrücklich bestätigt. Damit widerspricht das FG der vom Praxisgemeinschafter vor dem EGMR erstrittenen Feststellung, dass das FG kein auf den Nachweis persönlicher Schuld gestütztes Unwerturteil fällen darf. Anstatt der Bk gemäss Art. 6 II EMRK den Schuldnachweis abzuverlangen, verweigert das FG dem Bf das Schweigerecht gemäss Urteil des EGMR vom 03.05.2001 Az 31827/96 und alle Rechte eines Beschuldigten aus den für Steuerstrafverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften der StPO und des GVG (§§ 369 Abs. 2 und 385 Abs. 1 AO). Nach diesen §§ findet für Steuerstrafsachverhalte ausschliesslich die StPO Anwendung. Die von diesem FG-Senat wiederholt vertretene Rechtsauffassung: "Das subjektive und objektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerstraftat wird nicht nach der StPO, sondern AO und FGO festgestellt" ist greifbar gesetzeswidrig, da sie den Entscheidungen des EGMR entgegensteht.

Das FG stellt den einer Steuerstraftat Beschuldigten mit dieser Aussage schutz- und rechtlos, indem es den Beschuldigten zum Widerlegen strafrechtlicher Beschuldigungen zwingt. Das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK wird damit in sein genaues Gegenteil verkehrt. Der Beschuldigte muss vor dem FG mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AO seine Unschuld beweisen. Der EGMR wird gegebenenfalls über die greifbar gesetzeswidrige Auslegung des Art. 6 II EMRK und den verbotenen Missbrauch der Menschenrechte gemäss Art 17 EMRK zu entscheiden haben.

Am 24.10.2005 wurde die Bk vom Bf um folgende Erklärung ersucht:

Für 2002 würde ich gerne eine Steuererklärung abgeben. Allerdings möchte ich vorher schriftlich von Ihnen die Zusicherung haben, dass gegen mich kein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, weil ich wahrheitsgemäss keine Kapitalerträge angeben kann.

Bis heute hat die Finanzbehörde diese Zusicherung nicht abgegeben. Für den Bf steht damit fest, sobald er für 2002 eine Steuererklärung abgibt und wahrheitsgemäss angibt, keine erklärungspflichtigen Kapitalerträge vereinnahmt zu haben, wird gegen ihn erneut Anklage erhoben.

Am 12.07.2007 beantragt der Bf beim FG gemäss § 393 I Satz 4 AO:

Das Finanzgericht versichert, gegen mich ist derzeit kein Steuerstraf- oder Bussgeldverfahren anhängig (§ 393 I Satz 4).

Diese Versicherung, auf die der Bf gemäss § 393 AO und § 397 Abs. 3 AO einen Anspruch hat, wollte das FG nicht abgeben. Das FG hat damit diese §§ verletzt, um vom Bf Aussagen zu fordern entgegen dem Schweigerecht. Dies ist mindestens ein Verfahrensfehler.

Es verletzt das faire Verfahren und alle einschlägigen Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schweigerecht, auf alle drei Anfragen, über die Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens dem Bf keine Antwort gegeben zu haben. Auf der anderen Seite ihm angebliche Kapitalerträge im Ausland zuzuschreiben, weil er über diese Erfindungen der Bk keine Auskunft zu geben vermochte. Die unterlassene Beachtung seitens des FG des Schweigerechtes des Bf und der Feststellungslast der Beklagten stellen gravierende Verfahrensfehler dar. Hätte das FG geltendes Recht beachtet hätte es den Steuerbescheid aufgehoben. Die Nichtabgabe einer Steuererklärung für 2002 war daher dem Bf keinesfalls anzulasten.

Der Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" wird mit § 393 Abs. 1 Satz 4 AO verwirklicht. Der Bf war darüber zu belehren, dass die Steufa strafrechtliche Ermittlungen gemäss § 208 I AO das Steuerjahr 2002 betreffend betrieb. Diese Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler dar und eine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurde mit dieser Unterlassung das Schweigerecht des Bf unterlaufen. Auch aus diesem Grund ist die Nichtabgabe einer Steuererklärung für 2002 dem Bf nicht anzulasten.

28.10.2010: Beschluss des BFH VIII B 72/10

BUNDESFINANZHOF

Az. VIII B 72/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

B, Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: Steuerberater,

Finanzamt Stuttgart II, Beklagter und Beschwerdegegner,

wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2002 und 2003)

hat der VIII. Senat unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer, des Richters

am Bundesfinanzhof Brandt und des Richters

am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

am 28. Oktober 2010 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 114/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

G r ü n d e

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

  1. Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, da die Schätzung der Kapitaleinkünfte jeder Grundlage entbehre und willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig sei. Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des Finanzgerichts (FG) wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337; vom 30. September 2008 VII S 17/08 (PKH), BFH/NV 2009, 203; vom 15. Oktober 2008 X B I20/O8, BFH/NV 2009, 41, und vom 22. Januar 2009 X B 144/08, www.bundesfinanzhof.de). So liegt der Streitfall nicht. Das FG hat seiner Schätzung, von den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung ausgehend, tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt, für die unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Falles noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht.
  2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO

Dr. Pezzer

Brandt

Dr. Ratschow

---Kommentar---

Bundesfinanzhof versetzt dem Rechtsstaat den Todesstoss:

Die korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow haben im Verfahren VIII B 72/10 am 28.10.2010 einen Beschluss abgesetzt, der jeglichen Betrug der Finanzbehörden sanktioniert. Zitat:

Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des Finanzgerichts (FG) wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt

Diese korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow haben damit die BRD in die Rechtswirklichkeit des Mittelalters zurückversetzt. Sie haben nicht nur der persönlichen Bereicherung von Finanzbeamten durch betrügerisches Generieren von Bonuszahlungen, sondern auch dem Karrierestreben von Finanzbeamten, Staatsanwälten und Richtern dadurch Tür und Tor geöffnet, dass diese sich durch erwünschte Massnahmen und Entscheidungen der Politikerkaste andienen.

Die korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow haben damit zu geltendem Recht erklärt, dass kriminelle Staatsdiener aus rein persönlicher Profitgier das mit der Deutschen Verfassung Art. 14 GG und der Menschenrechtserklärung Art. 17 garantierte Recht auf Eigentum nicht mehr beachten müssen.

Diese Entscheidung dieser korrupten BFH-Richter bedeutet, eine Schätzung muss nicht einmal mehr das Gebot der Wahrscheinlichkeit erfüllen, es reicht völlig aus, dass sie nicht unmöglich ist. Es war die Geburt des Rechtsstaates, das Gebot der Wahrheitsfindung zum zentralen Kernpunkt der Rechtsfindung zu machen. Damit war den Hexenprozessen des Mittelalters ein Ende gesetzt. Gierigen Zeugen war es nunmehr nicht mehr möglich, aus Profitgier von den damaligen Richtern für wahrscheinlich gehaltene Behauptungen zu bezeugen. Immerhin wurde eine Hexe niemals ohne Beweiserhebung verurteilt. Die korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow haben nunmehr entschieden, in der BRD darf das gesamte Eigentum eines Steuerpflichtigen ohne jeglichen Beweis eingezogen werden, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben und seine Angaben mit mehreren Versicherungen an Eides Statt gemäss Art. 162 AO bekräftigt hat.

Durch diese Entscheidung gewinnt der Hinweis aus dem BFH an Glaubwürdigkeit, die Ermittlungsakten seien auf ausdrückliche Anweisung des BFH an die Staatsanwaltschaft "verloren gegangen worden". Diese Akten beweisen nämlich auf das Furchtbarste, dass LG, BGH, FG und BFH entgegen dem klaren Inhalt der Akten entschieden und in krimineller Weise gegen das Gebot der Wahrheitsfindung verstossen haben.

Die korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow haben mit ihrer Entscheidung, nicht einmal mehr die Wahrscheinlichkeit sei in der Rechtssprechung der BRD erforderlich, die BRD im Rechtswesen zum Schurkenstaat deklassiert.

Es wurde aufgrund dieser Website eine CD zum Kauf angeboten, welche dokumentiert, welche Vergünstigungen Richtern und Politikern bei ihrer persönlichen Steuerfestsetzung von den Finanzbehörden Jahr für Jahr zu teil wurden. Damit würde sich erklären, warum es kein Richter und kein Politiker wagen kann, den fortgesetzten Betrug der Finanzbeamten zur Generierung eines beachtlichen Zuflusses an Bonuszahlungen zum monatlichen Gehalt zu bekämpfen. Die Weigerung des FDP-Justizministers Ulrich Goll, ganz offensichtliche Rechtsbeugung, Missachtung garantierter Verfassungsrechte und sogar die Verletzung von Menschenrechten durch die Staatsanwaltschaften aufklären und von den Gerichten ahnden zu lassen, hätte darin ihren Ursprung. Auch die Weigerung des FDP-Justizministers eine angebotene CD mit angeblich dokumentierten Auslandsvermögen sei aus reinem Selbstschutz nicht angekauft worden. Da es laut BFH nicht mehr auf die Ermittlung der Wahrheit ankommt, sondern nur noch darauf, ob etwas nicht gänzlich unmöglich ist, wird die von der Finanzbehörde angebotene CD mit allen Dokumenten, Gesprächsnotizen und noch weit schlimmeren Beweisen hier veröffentlicht. Möglich sind die Darstellungen allemal. Überzeugend war die Behauptung des FDP-Justizministers nicht, das auf seinen Namen lautende Konto auf einer schweizer Bank, gehöre nicht ihm. Hat die Finanzbehörde Stuttgart den wahren Sachverhalt nicht aufgeklärt, um Bonuszahlungen nicht zu gefährden und strafrechtliche Ermittlungen gegen ihre zahllosen Fälle von Betrug und Untreue durch Anweisungen des FDP-Justizminister zu vereiteln? Sitzen auf diesem ominösen Konto auch empfangene Schweigegelder als Lohn für Strafvereitelung im Amt? Unmöglich wäre es nicht.

Was immer die CD dokumentiert, der Wahrheitsgehalt kann nicht von Aussenstehenden verifiziert werden, aber darauf kommt es ja auch nicht mehr an. Nach der Entscheidung der korrupten BFH-Richter Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow vom 28.10.2010 reicht die pure Möglichkeit aus.

Nachsatz: Nicht alle Finanzbeamten FG und BFH-Richter sind mit den skrupellosen Betrügereien und deren Abnicken durch FG und BFH einverstanden. Zwischenzeitlich häufen sich die sehr detaillierten Informationen aus den Finanzbehörden und den Gerichten. Falls einer der BFH-Richter Zweifel am Vorliegen detaillierter interner Angaben aus dem BFH hegt, nur so viel: In diesen Tagen hat der BFH den 6. Senat des FG Stuttgart im Verfahren Az. II B 144/10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Urteil nur ergehen darf, wenn die Klage zulässig ist. Ein "Unzulässigkeitsurteil", wie es Prof. Dr. Wilke, Frau Karl und Herr Tietz im Verfahren 6 K 274/07 am 26.10.2010 gefällt haben, ist ein sehr schwerer Verstoss gegen das Verfahrensrecht, weil damit dem Kläger der Rechtsweg vorsätzlich verbaut wird. Nur mit einem Urteil darf das FG die Revision verweigern. Die Unzulässigkeit darf nur mit Beschluss festgestellt werden. Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Beschwerde nicht verweigert werden. Mit Interesse wird die Entscheidung des BFH in diesem Verfahren erwartet.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass diese Informationen grundsätzlich niemals in die Schweiz gehen, sondern im französisch-sprachigen Ausland zwecks Vorlage zum EuGH und EGMR eingehen, sortiert und verwaltet werden. Telefon- oder Postüberwachung oder gar Durchsuchungen würden keinerlei Ergebnisse zeitigen.

16.11.2010:Rügenschrift zur NZB VIII B 72/10 gem. § 133a FGO

16.11.2010

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

Betreff:

Az VIII 72/10

Rechtsstreit B gegen Finanzamt Stuttgart II

Wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 2002, 2003)

Beschluss vom 28.10.2010, eingegangen am 09.11.2010

Antrag:

Der BFH korrigiert seine Entscheidung.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Rügenschrift zur NZB VIII B 72/10

gem. § 133a FGO

§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt.

Der Bf hat seiner Mitwirkungspflicht durch Abgabe einer Steuererklärung für 2003 erfüllt. Wesentliche Akten für 2002 wurden am 11.10.2002 beschlagnahmt. Eine Steuererklärung wurde damit verunmöglicht. Die Besteuerungsgrundlagen für 2002 hat die Steuerfahndung gemäss § 208 I AO konstruiert.

Für jeden anderen Steuerbürger gilt: Hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung oder eine Versicherung an Eides Statt abgegeben, hat die Bk gemäss § 162 Abs. 2 Satz 1 AO keine Schätzungsbefugnis. Für steuererhöhende Sachverhalte ist die Finanzbehörde nach Abgabe einer Steuererklärung oder einer Versicherung an Eides Statt beweispflichtig. Steufaermittlungen gemäss § 208 I AO erfordern den Strengbeweis und erlauben keinerlei Schätzungen. Dies wäre eine Verletzung des beim EGMR einklagbaren Menschenrechtes auf garantierte Anwendung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo".

Ungeachtet der Abgabe einer Steuererklärung und einer Versicherung an Eides Statt bestätigt der BFH von der Beklagten erfundene Kapitalerträge und nennt dies Schätzung. Der Bf sieht in dieser Ungleichbehandlung eine Verletzung des Gleichheitsgebotes, Art. 3 GG, des fairen Verfahrens, Art. 6 EMRK, des Willkürverbotes, Art. 3 GG, und des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen der Nachweispflicht, Art. 6 I und II EMRK.

FG und BFH entscheiden ohne Akten!

Im Sommer 2009 war es dem Beschwerdeführer gelungen, mittels zweier Gutachten eines vereidigten Buchprüfers für die Jahre 2000 und 2001 den Nachweis zu erbringen, dass die Steuerfahndung die von der Bank beigezogenen Kontoauszüge und weitere Unterlagen so verfälscht hat, dass durch teilweise Verdoppelung von Buchungen der Einnahmen und weiterer Tricksereien die angeblich hinterzogenen Einnahmen allein dieser beiden Steuerjahre um über DM 300.000 nach oben manipuliert worden waren. Diese Gutachten stützen sich auf die von der Steufa pagierten und mit der Anklage dem LG vorgelegten Akten. Der Anwalt des Bf beantragte noch im Sommer 2009 die vollständig Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Da sich auch in den Steuerjahren 1995 bis 1999 erhebliche Zweifel an der Höhe der angeblichen "Barabhebungen" und an der Einnahmenermittlung der Steufa für die Jahre 1995 bis 1999 auftaten, beantragte der Anwalt die vollständige Akteneinsicht.

Seit Sommer 2009 sind alle Akten, vor allem aber die entscheidungserheblichen Beweismittelakten verschwunden. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Das Urteil des Finanzgerichtes erging am 27.01.2010 ohne die Akten, welche den frei erfundenen Steueranspruch aus einem frei erfundenen Kapital und frei erfundenen Kapitalerträgen stützen soll. Der Nachweis angeblich "von der Steufa festgestellter und nachgewiesener Geldbewegungen ins Ausland" konnte daher von der Bk nicht vorgelegt und nicht überprüft werden. Dem Bf wurde durch diese Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 103 GG die notwendige Verteidigung gegen diese unwahre Behauptung der Geldbewegungen verunmöglicht.

FG und BFH haben Kapitalerträge bestätigt, ohne sich im Geringsten für deren Grundlage zu interessieren. Willkürlicher können Entscheidungen des FG und BFH nicht gefällt werden.

Das rechtliche Gehör wurde auch vom BFH dadurch auf das Schwerste verletzt, dass dem Bf weder jener Nachweis angeblicher Geldbewegungen ins Ausland vorgelegt wurde, noch ihm die Art und Weise dieses Geldtransfers, der Zeitpunkt des Geldtransfers und die Höhe des angeblichen Geldtransfers mitgeteilt wurde. Der Bf hatte keinerlei Chance, sich gegen die unwahren Behauptungen der Beklagten zu wehren. Das ist Willkür!

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Entscheidung des BFH zu bewerten, Zitat:

Das FG hat seiner Schätzung, von den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung ausgehend, tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt.

Das FG kann von "tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung" in seinem Urteil vom 27.01.2010 nicht ausgegangen sein. Diese Feststellungen der Steuerfahndung lagen dem Gericht nicht vor, weil die gesamten Akten bereits im Sommer 2009 verloren gegangen waren.

Resümee:

Ohne auch nur einen einzigen der beantragten Beweise zu erheben, verleiht der BFH den Bemühungen der Beklagten Rechtsschutz, durch Erregen und Unterhalten des Irrtums, der Bf hätte Geldbewegungen ins Ausland vorgenommen und Kapitalerträge erwirtschaftet. Art. 103 GG und Art. 6 I EMRK auf rechtliches Gehör wurden durch den BFH verletzt, ohne Akten und ohne Beweiserhebung und ohne Ermittlung des Sachverhalts gemäss § 76 FGO dem Bf Steuern aus nie vereinnahmten Kapitalerträgen aufzubürden. Das ist Willkür!

Der BFH hat Art. 103 GG und Art. 6 I EMRK, das garantierte Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil er nicht auf einen einzigen Kernpunkt der Klage eingegangen ist und zu keinem der acht Beweisanträge Stellung genommen hat. Die Finanzgerichtsbarkeit behandelt die Kläger wie ein Gastwirt, der anstatt der bestellten vegetarischen Salatplatte eine fetttriefende Schlachtplatte serviert und sich diese auch noch bezahlen lässt.

26.11.2010 Stellungnahme des beklagten Finanzamtes Stuttgart II

Finanzamt Stuttgart II 70141 Stuttgart

Bundesfinanzhof

Geschäftsstelle des VIII. Senats

Postfach 860240

81629 München

Aus dem Schriftsatz vom 16.10.2010 wird nicht erkennbar, inwieweit dem Rügeführer in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verkürzt worden sein soll (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO). Es wird weder vorgetragen das erkennende Gericht habe ein tatsächliches Vorbringen des Rügeführers nicht zur Kenntnis genommen, noch, wird bemängelt, es habe ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Es wird lediglich vorgetragen, Akten hätten dem erkennenden Gericht nicht vorgelegen. Dieser Umstand verletzt jedoch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Es wird daher beantragt, die Rüge als unzulässig zu verwerfen.

Die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt wird versichert (§ 62 Abs. 4 FGO).

Dr. Schober

07.12.2010 Stellungnahme dazu:

07.12.2010

Bundesfinanzhof

Postfach 860240

81629 München

Die Beklagte bestreitet nicht, dass alle Ermittlungsakten der Steuerfahndung "verloren gingen". Die Beklagte bestreitet weiter nicht, dass die Steuerbescheide 2002 und 2003 sich ausschliesslich auf die Ermittlungen der Steufa stützen. Entscheidungserheblich für FG und BFH ist damit zum einen nach welchen Rechtsvorschriften, § 208 I oder § 208 II AO, erfolgten diese Ermittlungen der Steuerfahndung? Der Bf hat in seiner NZB die Rechtsfolgen der jeweiligen Ermittlungen ausführlich dargelegt. Wörtlicher, unvollständiger Auszug aus der NZB vom 12.07.2010:

Anfang des unvollständigen Zitats:

Steuerforderungen beruhen auf strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa gemäss § 208 I AO

Am 04.04.2007 legt die Bk in ihrer Einspruchsentscheidung offen, dass die Zahlen der Steuerbescheide 2002 und 2003 sich auf die Ermittlungen der Steufa stützen. Zitat:

Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen. Ausserdem hat die Steuerfahndung Privatpatienten und Kassenpatienten ermittelt. Danach hat der Ef mit den Kassen auch 2002 abgerechnet. Die Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen, der Privatliquidationen, Zuzahlungen der Kassenpatienten, Einnahmen Beatmungsmasken und der Zuschlag der Bareinnahmen betragen 318.694.- EURO. Davon wurden geschätzte Betriebsausgaben abgezogen und ein Gewinn in Höhe von 143.392,05 EURO ermittelt. Ermittelt wurde auch, dass 2002 Rechnungen für die Herstellung von Masken ausgestellt wurden. Diese Rechnungen ergeben eine Rechnungssumme von 46.118,19 EURO. Umsatzsteuer wurde ausgewiesen. Ausgewiesen wurde Umsatzsteuer in Höhe von 2.171,00 EURO. Aus den Rechnungen geht hervor, dass für die Masken Material- und Laborkosten in Höhe von 33.185,29 EURO angefallen sind.

Einnahmen konnten anhand von Abrechnungen mit den Krankenkassen ermittelt werden.

Die Steuerfahndung Stuttgart betreibt, gestützt auf ihre Rechte gemäss § 208 I AO im Strafverfahren, Ermittlungen. Allerdings unterlässt sie es, die Einleitungen dieser Ermittlungen dem Beschuldigten gemäss § 397 Abs. 3 AO. bekannt zu geben. Auch Ermittlungen gemäss § 208 II AO bedürfen der Bekanntgabe an den Bf. : Weder die Mitteilung an den Bf gemäss § 397 Abs. 3 AO noch gemäss §§ 196, 197, 201, 202 AO wurde dem Bf zugestellt.

Nach welchen Rechtsvorschriften erfolgten diese Ermittlungen der Steufa? Warum verweigert die Bk die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäss § 364 AO? Warum verweigert das FG jegliche Aufklärung von bestrittenen Sachverhalten? Ohne diese Ermittlungen der Steufa kann natürlich auch nicht nachgeprüft werden, ob die EURO 33.185,29 für Material- und Laborkosten bei der Gewinnermittlung Berücksichtigung fanden?

Die Bk behauptet, die Steufa habe ermittelt und nachgewiesen. Das Finanzgericht, dessen ureigenste Pflicht es wäre, bestrittene Sachverhalte aufzuklären, verweigert sich seiner Amtsermittlungspflicht gemäss § 76 FGO und verstösst damit gegen Art. 103 GG, rechtliches Gehör. Dies ist ein schwerer Verfahrensfehler.

Ende des Zitats!

Anstatt endlich den Nachweis für die von der Bk behaupteten Geldbewegungen vom Inland in das Ausland vorzulegen, vertritt die Bk den Rechtsstandpunkt, es verletze nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Nachprüfbarkeit des sehr detailierten Zahlenwerkes der Steuerfahndung, aus dem die Steuerbescheide 2002 und 2003 hervorgegangen sein sollen, durch Aktenentzug zu verunmöglichen. Die Nachprüfbarkeit der Behauptungen der Bk, die zu den Steuerbescheiden 2002 und 2003 führten, sind nicht nur für den Bf, sondern auch für das erkennende Gericht in einem Rechtsstaat unverzichtbar. Der Gesetzgeber hat diese Mitteilungspflicht der Bk, wie in der NZB ausführlich dargelegt, mit den §§ 397 Abs. 3 AO und den §§ 196, 197, 201, 202 AO festgeschrieben. Dem Finanzgericht ist mit § 75 FGO nicht nur die Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen vom Gesetzgeber auferlegt worden, sondern auch gemäss § 76 FGO die Amtsermittlungspflicht.

Es ist mit den Prinzipien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 I EMRK nicht vereinbar, unwahre Behauptungen wie angeblich nachgewiesene Geldbewegungen ins Ausland durch Entzug der Akten der Nachprüfbarkeit zu entziehen.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob es der Bk, entgegen der Gesetzeslage, auch vom BFH gestattet wird, den Irrtum zu erregen und zu unterhalten, der Bf hätte in seiner Steuererklärung 2003 Zinserträge nicht erklärt, obwohl "die Steuerfahndung Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen hat".

Durch Entzug der Akten wird dem Bf die Möglichkeit verweigert, die unwahren, frei erfundenen Geldbewegungen ins Ausland zu widerlegen und das Zahlenwerk der Steuerfahndung zu überprüfen. Auch die Versicherung an Eides Statt fand vor FG und BFH keinerlei Berücksichtigung. Der BFH hat sich der Tatsache verweigert, dass der bestrittene Sachverhalt vom FG nicht gemäss § 76 FGO ausermittelt worden war. Der BFH hätte die Revision zulassen müssen.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den BFH beruht auf der Tatsache, dass er zu diesem Kernpunkt der NZB, dem Bf wurde die Nachprüfbarkeit der Besteuerungsgrundlagen der Steuerbescheide 2002 und 2003 verweigert, keinerlei Entscheidungsgründe abgegeben hat. Der BFH hat diesen Kernpunkt, die Nachprüfbarkeit, von der die Rechtmässigkeit der Steuerbescheide 2002 und 2003 direkt abhängen, weder zur Kenntnis genommen noch in seiner Entscheidung berücksichtigt. Die Rechtsfolgen sind:

Steuerpflichtige dürfen in der BRD von der Steuerfahndung frei erfundenen Einnahmen unterworfen werden, ohne dass den Finanzbehörden irgendein Nachweis für diese Erfindungen abverlangt wird.

Ein unparteiisches Finanzgericht hätte sich der Einsicht nicht verschlossen, dass das Erheben von Steuern ohne jene Ermittlungsakten, auf denen sie beruhen, ein Akt von Willkür ist.

16.12.2010: BFH Beschluss

G r ü n d e

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der beschließende Senat hat den Anspruch des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör insbesondre nicht dadurch verletzt, dass er im Verfahren wegen Zulassung der Revision ohne Beiziehung der vom Kläger bezeichneten Akten betreffend die der Steuerfahndung, das Strafverfahren sowie ein Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafprozesses entschieden hat. Im Verfahren wegen Zulassung der Revision prüft der Bundesfinanzhof grundsätzlich nur, ob Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung und vorliegen 115 Abs. 2 Dazu bedarf es der Beiziehung von Akten aus anderen Verfahren im Regelfall nicht. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil die Akten, deren fehlende Beiziehung der Kläger beanstandet, nach seinen eigenen Angaben "verschwunden" sind. Weitere denkbare Gehörsverstöße sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO Für das Verfahren wird eine Festgebühr von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ---GKG--- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dr. Pezzer

Brandt

Dr. Ratschow

07.01.2011 Verfassungsbeschwerde

07.01.2011

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

DE 76006 Karlsruhe

Beschwerdeführer:

B

Vorinstanz:

Finanzgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az 4 K 114/07, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2010, Az VIII B 72/10 und Beschluss (nach Anhörungsrüge) vom 16.12.2010, Az VIII S 25/10 eingegangen am 28.12.2010

Hiermit lege ich

Verfassungsbeschwerde

gegen das Finanzgerichtsurteil vom 27.01.2010, Az 4 K 114/07,

gegen den Bundesfinanzhofbeschluss vom 28.10.2010, Az VIII B 72/10 und

gegen den Bundesfinanzhofbeschluss vom 16.12.2010, Az VIII S 25/10 eingegangen am 28.12.2010 ein.

Kernpunkt der Verfassungsbeschwerde: Die dem Beschwerdeführer unterstellten und der Besteuerung unterworfenen nicht existierenden Kapitalerträge aus einem nicht existierenden Kapitalvermögen im Ausland sind von der Finanzbehörde frei erfunden. Dieses Auslandskapital und diese Kapitalerträge hat es nie gegeben.

Es ist ein Akt von Willkür seitens der Finanzgerichte, nicht existierende, frei erfundene Kapitalerträge aus einem nicht existierenden frei erfundenen Auslandskapital zu bestätigen.

Antrag:

Das BVerfG wird ersucht, dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen die wahrheitswidrige Bestätigung von Kapitalerträgen aus einem nicht existierenden Auslandskapital durch FG und BFH zu verschaffen.

Das BVerfG wird ersucht, die garantierten Rechte des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz, Durchführung eines fairen Verfahrens und rechtlichen Gehörs gemäss der Art. 19 IV, 20, 103 GG und Art. 6 I und 13 EMRK zu verwirklichen.

Anregung:

Die Verfassungsrichter Broß, Di Fabio und Landau werden wegen Ermangelung erforderlichen Rechtsverständnisses nicht mit dieser Verfassungsbeschwerde befasst.

Begründung der Anregung

Die Richter am Bundesverfassungsgericht, Broß, Di Fabio und Landau, definieren ihre Amtspflicht und die ihnen vom Deutschen Volk verliehene Macht über andere so, kriminelle Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte, auch um den Preis der Wahrheit, jeglicher Verantwortung für ihr verbrecherisches Tun zu entziehen. Kraft ihres Amtes vereiteln sie die Bestrafung (§ 258 ff StGB) krimineller Richterkollegen, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamten und begünstigen (§ 257 StGB) damit deren schändliches Tun.

In der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 BvR 2672/09 wurde diesen Richtern zwei Gutachten eines vereidigten Buchprüfers vorgelegt, die beweisen, die Staatsanwaltschaft Stuttgart, das Landgericht Stuttgart und der BGH haben mit betrügerisch manipuliertem Zahlenwerk einen Unschuldigen ins Gefängnis geworfen. Das OLG Stuttgart hatte die LG-Kollegen mit einem Unzulässigkeitsbeschluss der Bestrafung entzogen und damit ein Wiederaufnahmeverfahren vereitelt (§§ 257 und 258a StGB). Am 14.01.2010 haben die Richter Broß, Di Fabio und Landau die Verfassungsbeschwerde dagegen abgewiesen. Die Tatsache, dass durch zweifelsfreie Gutachten bewiesen worden war, dass LG und BGH ihre Urteile auf betrügerisch manipulierte Einnahmen stützten, nahmen diese Richter zum Anlass, die Bestrafung der verantwortlichen kriminellen Beamten und Richter mittels Nichtannahmebeschluss zu vereiteln. Selbst die Tatsache, dass ein Unschuldiger im Gefängnis sass und bis heute durch laufende Vollstreckungen aus diesen Betrügereien nicht nur wirtschaftlich ruiniert wurde, sondern an der Rückkehr in die BRD gehindert wird, konnte diese Richter nicht zur Erfüllung ihrer Amtspflicht veranlassen. Diese Richter verweigerten ihm, in voller Kenntnis des an ihm begangenen Unrechts den mit Art. 19 IV GG garantierten Rechtsschutz. In unverzeihlicher Weise haben diese Richter sogar Art. 1 GG unserer Verfassung gebeugt, und die Würde des Beschwerdeführers weder geachtet noch geschützt.

Aus dem OLG Stuttgart erreichte den Beschwerdeführer damals eine Information über eine Rechtsdiskussion des BVerfG mit dem OLG. Danach hat das BVerfG das OLG intern gerügt, dass der Unzulässigkeitsbeschluss des OLG, mit welchem dieses die kriminellen LG-Richter Härle, Wychodil und Herzog der strafrechtlichen Verantwortung für die Verurteilung eines Unschuldigen enthob, insoweit rechtsfehlerhaft sei, als es den § 172 StPO beuge. Die vom OLG geforderten Unterlagen zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens ist eine vom Gesetz nicht vorgeschriebene Bedingung und damit eine Willkürmassnahme des OLG, um kriminelle Richterkollegen der Strafverfolgung zu entziehen. Die Gewährung einer Nachfrist sei zwar zwischen BVerfG und OLG diskutiert worden, aber zu Gunsten krimineller Richterkollegen blieb sie letztlich unberücksichtigt.

Da genau diese Ermittlungen, deren betrügerische Manipulationen durch die dem BVerfG vorgelegten Gutachten im Verfahren 2 BvR 2672/09 bewiesen wurden, die Grundlage des FG-Urteils 4 K 114/07 bilden, darf nicht erwartet werden, dass die Richter Broß, Di Fabio und Landau, soweit sie mit dieser Beschwerde betraut würden, von ihrer moralisch verwerflichen Bereitschaft, kriminelle Richterkollegen der Strafverfolgung zu entziehen, indem sie einem Unschuldigen den ihm mit Art. 19 IV GG garantierten Rechtsschutz gegen diese Betrügereien verweigern, diesmal Abstand nähmen.

Begründung der Verfassungsbeschwerde:

Zentraler Kernpunkt dieser Beschwerde ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig der Aufbau eines von der Finanzbehörde erfundenen Millionenkontos im Ausland und daraus zusammengeschätzter Kapitalerträge unterstellt werden. Der Beschwerdeführer versichert zum wiederholten Male an Eides Statt, zu keinem Zeitpunkt im Ausland ein Kapitalvermögen mit erklärungspflichtigen Kapitalerträgen besessen zu haben.

Das Finanzamt Stuttgart II, unter seinem verantwortlichen Leiter Dr. Schober, täuscht bis zur Stunde gegenüber dem Finanzgericht und dem BFH wahrheitswidrig den Nachweis eines solchen zinsträchtigen Vermögens vor. Zitat:

"Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen."

Mit dieser wahrheitswidrigen Behauptung rechtfertigt die Finanzbehörden Stuttgart in ihrer Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 den Ansatz und die Vollstreckung von Steuern aus frei erfundenen Kapitalerträgen.

Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm weder die angeblichen "Feststellungen" noch der angebliche "Nachweis" der Steuerfahndung für die wahrheitswidrige Unterstellung von Geldbewegungen ins Ausland zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Damit wurde das mit der Deutschen Verfassung garantierte Recht gemäss Art. 103 GG auf rechtliches Gehör verletzt.

Sollte das BVerfG dem Beschwerdeführer abermals wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 19 IV GG verweigern, wird der Beschwerdeführer die Europäischen Gerichtshöfe anrufen wegen Verletzung des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6 I EMRK und wegen Verletzung seines Grundrechtes gemäss Art. 13 EMRK auf wirksamen Rechtsschutz gegen Diffamierung, Inkriminierung und Ausplünderung.

Folgende Rechtsmittel wurden eingelegt:

Der Beschwerdeführer hat gegen die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2007 wegen der wahrheitswidrigen Unterstellung, erklärungspflichtige Kapitalerträge im Ausland nicht versteuert zu haben, am 24.04.2007 Klage beim Finanzgericht Stuttgart eingereicht.

Entscheidend ist die Tatsache, dass die angeblich hinterzogenen Kapitalerträge Teil der Anklage waren. In der Verhandlung hat das LG festgestellt, dass weder für die behaupteten Geldbewegungen ins Ausland, noch für die Kapitalerträge der allerkleinste Beweis vorgelegt worden war. Für eine Berücksichtigung im Strafurteil fehle es daher am objektiven Tatbestandsmerkmal.

Unzweifelhaft leitet sich das Zahlenwerk des Einkommensteuerbescheides 2002 aus strafrechtlichen Ermittlungen gemäss § 208 I AO her, wie in der NZB Seite 10-14 genauestens dargestellt. Sowohl die beklagte Finanzbehörde als auch das Finanzgericht verweigerten dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Ermittlungen und die Vorlage des Ermittlungsberichtes. Dem Beschwerdeführer wurde durch diese Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG seine notwendige Verteidigung vorenthalten. Warum wohl konnten diese Ermittlungen nicht vorgelegt werden? Weil es nicht den allerkleinsten Anhaltspunkt oder gar Beweis gab für wahrheitswidrig unterstellte Geldbewegungen ins Ausland und wahrheitswidrig unterstellte Kapitalerträge.

Aus Beweisnot verweist das FG daher auf Unterlagen, die ihm zur Verhandlung und Urteilsfindung gar nicht zugänglich waren, da sie - ohne Zweifel wegen des Nachweises ihrer betrügerischen Manipulationen - schon Jahre vorher "verlorengegangen waren". So schreibt das FG in sein Urteil:

"Wegen der Einzelheiten wird auf den Ermittlungsbericht der Steufa vom 27. Juni 2003 Bezug genommen.

Auf die Aufstellung der Steufa in Anlage 6 zum Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2003 wird Bezug genommen."

Diese Ermittlungen der Steufa vom Juni 2003 führten im Strafurteil vom 03.12.2003 bezüglich wahrheitswidrig unterstellter hinterzogener Kapitalerträge zur Feststellung des LG, es gäbe keinerlei Nachweis für Kapitalerträge. Die wahrheitswidrig unterstellten Kapitalerträge und die angeblichen Geldbewegungen ins Ausland stellten sich als reine Mutmassungen heraus, die jeglichen Wahrheitsgehaltes ermangelten. Diese wahrheitswidrig unterstellten Kapitalerträge wurden aus diesem Grunde bereits im Urteil vom 03.12.2003 mangels Nachweises des objektiven Tatbestandsmerkmals vom LG nicht berücksichtigt.

Es verletzt die Grundrechte auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör gemäss Art. 6 I EMRK auf das Allerschwerste, dass das FG vom LG bereits überprüfte Sachverhalte sogar ohne die Möglichkeit zur Akteneinsicht - diese sind ja wie erwähnt, bereits vor Jahren "verloren gegangen worden" - nach Jahren divergent beurteilt. Neue Tatsachen haben sich bis heute nur in soweit ergeben, als es gelungen ist, die betrügerischen Manipulationen der Steufa in ihrem Ermittlungsgericht von 2003, auf den sich das FG stützt, durch einen vereidigten Gutachter nachzuweisen. Dazu stellt das FG fest:

"Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Stuttgart vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben." Urteil 4 K 333/03 vom 06.09.2005

Das FG verweigerte jegliche Sachaufklärung, gemäss § 76 FGO und die Vorlage der Besteuerungsgrundlagen gemäss § 75 FGO. Das FG erhebt keinen einzigen der acht beantragten Beweise. Das FG stützt sein Urteil ausschliesslich auf die angeblichen Ermittlungen der Steufa, verweigert aber gleichzeitig die Vorlage dieser Ermittlungen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers aus Art. 103 GG wurde damit auf das Schwerste verletzt.

Die Rechtfertigung des Ansatzes wahrheitswidrig erfundener Kapitalerträge bildet die Behauptung der Finanzbehörde Stuttgart:

Die Steuerfahndung hat Geldbewegungen vom Inland in das Ausland festgestellt und nachgewiesen.

Dieser behauptete Nachweis bildet damit den alles entscheidenden Kernpunkt der Klage. Ohne Geldtransfers können Kapitalerträge im Ausland nicht angefallen sein und dürfen somit auch nicht der Besteuerung und Vollstreckung unterworfen werden. Die ausdrücklich beantragte Zeugeneinvernahme der verantwortlichen Steufabeamten verweigerte das FG mit der Begründung in seinem Urteil vom 27.01.2010:

"Die vom Kl. beantragte Zeugeneinvernehmung von Steufa-Beamten zu der Frage, ob und - wenn ja - welche Anhaltspunkte diese für ein Verbringen von Kapitalvermögen des Kl. ins Ausland ermittelt hätten, hatte bereits deshalb nicht zu erfolgen, weil diese Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich wären."

Empörender kann die Pflicht zur Berücksichtigung entscheidungserheblicher Beweisanträge und damit das garantierte Verfassungsrecht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG nicht verletzt werden. Mit der Verweigerung jeglicher Sachaufklärung und Missachtung der Berücksichtigungspflicht entscheidungserheblicher Beweisanträge hat das FG das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch aus Art. 6 I EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer hat in seiner NZB zur Berücksichtigungspflicht folgende Entscheidungen des BVerfG wörtlich zitiert:

BVerfGE 86, 133/145f

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht.

Das Finanzgericht ging in seinen Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern, nämlich das Bestreiten der Kapitalerträge sogar durch Eid, ein.

BVerfGE 65, 293/295f; 70, 288/293; 79, 51/61

Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist anzunehmen, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Das Finanzgericht hat weder den Eid, keine Kapitalerträge gehabt zu haben, noch die Ausführungen des Bf zur Kenntnis genommen und auch nicht erwogen.

BVerfGE 69, 141/143f

Die Gerichte sind aus Artikel 103 I GG verpflichtet, die in einem Schriftsatz enthaltenen erheblichen Beweisanträge zu berücksichtigen.

Wie oben dargelegt, hat das FG keinen einzigen Beweisantrag berücksichtigt.

BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148; 70, 288/294

Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei ist die Frage der Erheblichkeit allein nach Maßgabe des materiellen Rechts zu entscheiden

Das Finanzgericht hat kein Vorbringen des Bf jemals erwogen, d.h. weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit geprüft.

BVerfGE 83, 24/35

Das Recht auf Berücksichtigung nach Artikel 103 I GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Das FG wollte ganz bewusst nicht den Vortrag des Bf berücksichtigen, daher schreibt es in seiner Entscheidung:

Das vom KI begehrte "freie Geleit" war bereits deshalb nicht zu erteilen, weil hierfür erforderlich gewesen wäre, dass das erkennende Gericht die persönliche Anwesenheit des KI im Gerichtstermin für unerläßlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 1998 VII B 295/97, BFH/NV 1998, 1515). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere hat der Senat auch nicht das persönliche Erscheinen des KI angeordnet.

Das FG hat durch die Verweigerung des freien Geleits jeglichen weiteren mündlichen Beweisantrag, Vortrag und Eid unterbunden. Das FG wollte keine Beweiserhebung durchführen. Somit hat das FG vorsätzlich gegen § 76 FGO, Art.103 GG und Art. 6 I EMRK verstossen.

BVerfGE 52, 131/145ff

Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiswürdigung Bedeutung.

Ende des Zitats!

Wie praktisch für das FG, dass die gesamten Ermittlungsakten der Steufa auch für das Jahr 2002 "verloren gingen". Dem Beschwerdeführer war damit jegliche Verteidigung vom FG vorenthalten worden. Der Anwalt des Beschwerdeführers versucht seit Sommer 2009 vergeblich Einsicht in die Ermittlungs- und vor allem Beweismittelakten der Steuerfahndung zu bekommen. Die Staatsanwaltschaft hat noch am 20.07.2010 dem Anwalt mitgeteilt, dass die Akten noch immer nicht aufgefunden werden konnte. Das FG hat im Januar 2010 eine Verhandlung geführt und ein Urteil gesprochen in dem es sich ausdrücklich und wiederholt "wegen der Einzelheiten" auf die seit Jahren verschwundenen Beweismittel der Steufa stützt!

Wer immer diese Akten hat verschwinden lassen, setzt das Finanzgericht in die Lage, ohne jegliche Grundlage wahrheitswidrig frei erfundene Kapitalerträge zu bestätigen.

Solange die Finanzbehörde nicht von ihrer wahrheitswidrigen Behauptung abrückt, der Beschwerdeführer besässe im Ausland ein Millionenkonto, ist der Beschwerdeführer dadurch so beschwert, dass er in die BRD nicht zurückkehren kann und seine Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Die ihm von der Finanzbehörde aufgebürdeten Kapitalertragssteuern, würden seine Existenzsicherung verunmöglichen. An dieser Stelle wird auf das Verfahren 1 BvR 2653/10 hingewiesen, in welchem dem BVerfG eindrücklich dargelegt wurde, dass der Ansatz frei erfundener Kapitalerträge und deren Besteuerung de facto für die Beschwerdeführer eine zwangsweise Ausbürgerung aus der BRD bedeutet. Nach ersten Informationen werden sich sowohl der EGMR als auch der EuGH dieser Rechtsverletzungen annehmen.

Gegen diesen Urteilsspruch des FG vom 27.01.2010 wurde am 12.07.2010 der BFH angerufen. Dieser entschied am 28.10.2010, Az VIII B 72/10, zugestellt mit Schreiben vom 08.11.2010, Folgendes:

    G r ü n d e

    Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

  1. Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, da die Schätzung der Kapitaleinkünfte jeder Grundlage entbehre und willkürlich bzw. greifbar gesetzwidrig sei. Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des Finanzgerichts (FG) wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337; vom 30. September 2008 VII S 17/08 (PKH), BFH/NV 2009, 203; vom 15. Oktober 2008 X B I20/O8, BFH/NV 2009, 41, und vom 22. Januar 2009 X B 144/08, www.bundesfinanzhof.de). So liegt der Streitfall nicht. Das FG hat seiner Schätzung, von den tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung ausgehend, tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt, für die unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Falles noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht.
  2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO

Der BFH hat zu keinem einzigen Beschwerdepunkt Stellung genommen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers total missachtet. Der BFH hat damit höchstrichterlich entschieden, auch bei Vorliegen von Steuererklärungen, bei Vorliegen von Versicherungen an Eides Statt zu deren Bekräftigung, selbst wenn sich Finanzbehörde und FG weigern, angebliche "Nachweise" von Geldbewegungen ins Ausland vorzulegen, genüge eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit".

Jeglicher Rechtssicherheit ist damit im Finanzwesen der BRD der Boden entzogen. Steuererklärungen und Versicherungen an Eides Statt gemäss § 162 AO können von der Finanzbehörde damit - auch zur Generierung von Bonuszahlungen - mittels wahrheitswidriger Behauptungen missachtet werden. Der BFH hat für das von ihm installierte neue Unrecht eine Worthülse kreiert, die Aussicht auf den Titel "Unwort des Jahres" hätte:

Das FG hat seiner Schätzung tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt.

Entweder ist etwas eine Tatsache, oder eine Annahme. "Tatsächliche Annahmen" sind ein Widerspruch in sich. Die Entscheidung des BFH ist nicht nur schlampig in der Sachbearbeitung, sondern auch schlampig in der Darstellung. An dieser Stelle drängt sich die Frage auf, hat der BFH sich bereits vorher des Wohlwollens seitens de BVerfG versichert, dass er es wagen kann, solchen Stuss abzusetzen? Es ist schon sehr bedenklich, dass die elementarsten Regeln eines fairen Verfahrens, wie rechtliches Gehör, in der BRD selbst bei den Bundesgerichtshöfen nicht mehr durchsetzbar sind und dieses garantierte Verfassungsrecht bei den Europäischen Gerichtshöfen eingeklagt werden muss.

Der BFH hat eine begründete Beschwerde mit 16 Zeilen abgewiesen, ohne auch nur auf einen einzigen Kernpunkt der Beschwerde einzugehen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG, weil der angebliche "Nachweis" von Geldbewegungen ins Ausland nicht vorgelegt worden war. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es diesen gar nicht gibt, sondern dass es sich dabei um eine Erfindung der Finanzbehörde zwecks Generierung von Bonuszahlungen handelt.

Wegen gänzlicher Missachtung des garantierten Verfassungsrechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 GG durch den BFH reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Anhörungsrüge gemäss § 133 FGO beim BFH ein. Am 28.12.2010, Az VIII S 25/10 wies der BFH mit abermals nur 16 Zeilen die Rüge ab. In dieser Anhörungsrüge verdreht der BFH den Sachverhalt völlig. Zitat:

G r ü n d e

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der beschließende Senat hat den Anspruch des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör insbesondre nicht dadurch verletzt, dass er im Verfahren wegen Zulassung der Revision ohne Beiziehung der vom Kläger bezeichneten Akten betreffend die der Steuerfahndung, das Strafverfahren sowie ein Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafprozesses entschieden hat. Im Verfahren wegen Zulassung der Revision prüft der Bundesfinanzhof grundsätzlich nur, ob Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung und vorliegen 115 Abs. 2 Dazu bedarf es der Beiziehung von Akten aus anderen Vorfahren im Regelfall nicht. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil die Akten, deren fehlende Beiziehung der Kläger beanstandet, nach seinen eigenen Angaben "verschwunden" sind. Weitere denkbare Gehörsverstöße sind weder dargetan noch ersichtlich Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO Für das Verfahren wird eine Festgebühr von 50 ? erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ---GKG--- Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Der BFH täuscht in seiner Darstellung vor, es wäre um die Beiziehung irgendwelcher Akten seitens des BFH gegangen. Gerügt war, dass sich das vom BFH abgenickte Urteil des FG 4 K 114/07 ausdrücklich und ausschliesslich auf Ermittlungen der Steufa aus dem Jahre 2003 vor Ergehen des Strafurteils am 03.12.2003 stützt. Lügt die Staatsanwaltschaft Stuttgart, wenn sie dem Anwalt durchgängig seit 2009, letztmalig am 20.07.2010, die Akteneinsicht in diese Ermittlungen bis heute verweigert, weil die Akten angeblich verloren gingen? Hat die Staatsanwaltschaft diese Akten dem FG zugänglich gemacht, aber dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert? Der wahrscheinlichste Fall ist, dass das FG sich auf diese Akten bezieht, die ihm im Verfahren 4 K 114/07 gar nicht zugänglich waren. Dies war gerügt. Ein Gericht, dass sich in seinem Urteil auf Unterlagen stützt, die es gar nicht überprüfen konnte, handelt willkürlich. Ein Gericht, dass in Kenntnis der Tatsache, dass der angebliche "Nachweis von Geldbewegungen ins Ausland" von der Finanzbehörde frei erfunden ist, aber trotzdem die Steuererhebung und deren Vollstreckung abnickt, handelt kriminell.

Der BFH hätte die Revision unter allen Umständen zulassen müssen. Die von ihm geforderte Unmöglichkeit lag ja vor. Dem FG war es absolut unmöglich, die wegen ihrer Wahrheitswidrigkeit beklagten Kapitalerträge zu überprüfen. Welche Schleusen zur Rechtshölle öffnet der BFH mit seinem Beschluss, wenn er unabhängig von jeder Steuererklärung, jeder Versicherung an Eides Statt die Wahrheitspflicht der Finanzbehörden und Finanzgerichte suspendiert und feststellt, für eine Steuerfestsetzung sei nur die "wirtschaftliche Möglichkeit" gefordert. Wahr muss sie nach Darlegungen des BFH seit 28.10.2010 in der BRD nicht mehr sein. Der BFH fordert nicht einmal mehr die Wahrscheinlichkeit einer Steuerforderung.

Das Bundesverfassungsgericht wird angerufen dem Beschwerdeführer den ihm mit seinem Grundrecht Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf innerstaatlichen Rechtsschutz vor den Betrügereien der Finanzbehörden und der Finanzjustiz zukommen zu lassen.

Sollten noch weitere Unterlagen oder Anlagen für die Entscheidung benötigt werden, bitte ich höflich um Mitteilung. Ich werde Ihnen dann die gewünschten weiteren Unterlagen zukommen lassen.

B

Anlagen:

  1. 12.07.2010 Begründung NZB
  2. 28.10.2010 Beschluss
  3. 16.11.2010 Rügenschrift 133 FGO zum BFH
  4. 07.12.2010 Antwort auf Stellungnahme der Bk
  5. 16.12.2010 Beschluss §133 FGO
  6. 27.01.2010 FG Urteil

---Kommentar---

Die Seuche der Korruption wütet in Deutschen Gerichten

§ 332 Abs. 2 StGB, das Amtsdelikt der Bestechlichkeit

Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und damit seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft.

Es ist auffallend, dass in der BRD Richter Karriere machen können, deren Bereitschaft, geltendes Recht zu beugen, um von der Politikerkaste geforderte Urteile zu sprechen, alle moralischen Grenzen sprengt. Das geht so:

Als erstes werden nicht minder korrupte Finanzbeamte mit der Zusage hoher Bonuszahlungen, aus einem von ihnen rechtswidrig ergaunerten Steuerzufluss, angefüttert. Funktionieren kann dies nur, wenn diesen Finanzbeamten für ihre dabei verübten schwersten Straftaten, wie zum Beispiel die Verletzung des Menschenrechtes auf Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 II EMRK, Straffreiheit zugesichert wird. Diese Straffreiheit wird von den Politikern, in Baden-Württemberg vom FDP-Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll und im Bundesjustizministerium durch die FDP-Justizministerin Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, dadurch garantiert, dass sie vorzugsweise willfährige, d.h. korrupte Richter ins Amt berufen. Diese korrupte Richterschaft fällt dann die jeweils von der Politik gewünschten Entscheidungen. Kern- und Hebelpunkt dieser Korruption in der Richterschaft der BRD stellt die Beugung des Menschenrechtes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 I EMRK dar. Auch die Deutsche Verfassung garantiert das rechtliche Gehör mit Art. 103 GG.

Garantiert ist dieses Recht wohl, aber durchsetzen lässt sich dieses Recht in der BRD gegen kriminelle Finanzbeamte und bei einer korrupten Richterschaft nicht. Ein Beispiel, welches das vor den Finanzgerichten übliche Prozedere auf ein Strassenverkehrsdelikt überträgt, soll dies veranschaulichen:

Ein Autofahrer wird beschuldigt, in einer Tempozone 30 einen schweren Verkehrsunfall mit angeblich von der Polizei gemessenen 160 km/h verursacht zu haben. Lange bevor das Unfallgeschehen von einem Gericht untersucht wurde und die Schuld des Autofahrers rechtskräftig festgestellt wurde, wird er seines gesamten Vermögens zum Schadensausgleich, einschliesslich des Existenzminimums beraubt. Die Höhe des Schadens wird von den Ermittlungsbehörden so hoch geschätzt, dass dem Autofahrer nicht mal mehr das Existenzminimum belassen wird. Diese Beute teilen sich der Staat und die Amtsträger als Bonuszahlungen.

Kann nun im späteren Gerichtsverfahren der beschuldigte Autofahrer nachweisen, dass er zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort nicht gewesen sein konnte, weil er 500 km davon entfernt vor 100 Leuten einen Vortrag gehalten hatte, so nützt ihm das gar nichts. Das korrupte Gericht verweigert einfach die Beweisaufnahme. Gelingt es dem Autofahrer nachzuweisen, dass zur angegebenen Zeit der angegebene Unfallort wegen schwerer Überschwemmungen gänzlich für den Strassenverkehr gesperrt war, hilft ihm auch das nicht weiter. Wie in der hier dargestellten Verfassungsbeschwerde schützen alle Gerichte die Lügner, Betrüger und Räuber im Staatsdienst dadurch, dass sie keine Beweiserhebung durchführen. Wie die korrupten Richter, Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow des BFH, im Verfahren VIII B 72/10, würde das Gericht entscheiden, wahr muss die Beschuldigung nicht sein. Auch die Tatsache, dass es völlig unwahrscheinlich ist auf einer überfluteten und gesperrten Strasse 160 km/h zu fahren, wäre für korrupte Richter ohne jegliche Bedeutung. Entscheidend alleine ist, dass keine Beweiserhebung durchgeführt wird. Durch Verweigerung der Beweiserhebung vereiteln die korrupten Richter die Strafverfolgung gegen verbrecherische Beamte wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB).

Die Verweigerung der Beweiserhebung ist das Mittel der Wahl, mit welchem verbrecherische Richter nicht nur die Wahrheitspflicht, sondern auch Menschen- und Verfassungsrechte in der BRD ausser Kraft setzen. Im Urteil gegen den Autofahrer würde in Anlehnung an die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Rechtsverletzungen stehen: Ernstliche Zweifel an der Tatsache bestehen nicht, dass der Autofahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, weil er laut Ermittlungen der Polizei mit 160 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone mit 30 km/h gefahren ist. In Anlehnung an die Entscheidung der korrupten Richter Guhl, Freund und Dr. Merz des 4. Senates des FG Stuttgart würde im Urteil, unabhängig von der Überflutung und Sperrung der Strasse, unabhängig vom vorgelegten Beweis des Autofahrers zum Unfallzeitpunkt 500 km entfernt gewesen zu sein, stehen, wörtliches Zitat aus dem Urteil 4 K 114/07:

"Die vom Kläger beantragte Zeugeneinvernahme von Ermittlungsbeamten ... hatte bereits deshalb nicht zu erfolgen, weil diese Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich wäre."

Der allesentscheidende Punkt ist die Verweigerung der Beweiserhebung. Bei einer Beweiserhebung würde die Verlogenheit der Ermittlungsbeamten offenbar werden lassen: Die Strasse war überflutet und gesperrt und der Autofahrer kann 100 Zeugen aufbieten, zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Unfallort gewesen zu sein. Der Betrug der Ermittlungsbehörden zur Generierung von Bonuszahlungen kann nur dadurch straffrei bleiben, dass die Landes und Bundesgerichte keine Beweiserhebung durchführen. Die Feststellung der Unmöglichkeit der Beschuldigungen wird von korrupten Richtern durch Verweigerung der Beweiserhebung unterdrückt. Im Ergebnis fällen die Gerichte reine Willkürentscheidungen. Diese Willkür wird von den Bundesgerichten regelmässig damit gerechtfertigt, dass sie, wie die korrupten BFH-Richter, Prof. Dr. Pezzer, Brandt und Dr. Ratschow, mit abenteuerlichen Sachverfälschungen die gravierenden Verletzungen des Menschen- und Verfassungsrechtes auf rechtliches Gehör unterstützen anstatt sie zu korrigieren.

In der Verfassungsbeschwerde wird gerügt, dass die Finanzbeamtin Niklaus mit der verlogenen Behauptung, Geldbewegungen vom Inland ins Ausland seien nachgewiesen worden, ein frei erfundenes Millionenvermögen betrügerisch konstruiert und daraus frei erfundene Kapitalerträge vollstrecken lässt. Die Klage scheiterte zuletzt beim BFH, weil der mit acht Beweisanträgen geforderte und von Frau Niklaus behauptete Nachweis von Geldbewegungen weder vom FG noch vom BFH überprüft wurde. Da es weder die Geldbewegungen noch die Kapitalerträge gab, wäre Frau Niklaus bei einer Beweiserhebung des FG des Prozessbetruges überführt worden. Sie hätte sofort ihres Amtes enthoben und angesichts des Ausmasses des Betruges ins Gefängnis wandern müssen. Frau Niklaus wurde indes für diesen und für weiteren Prozessbetrug belohnt. Sie wurde ins FG Freiburg als Richterin berufen. Um die Amtsenthebung von Frau Niklaus wegen Betruges zu verhindern, entschieden die korrupten Richter Guhl, Freund und Dr. Merz: 

"Die vom Kläger beantragte Zeugeneinvernahme von Ermittlungsbeamten ... hatte bereits deshalb nicht zu erfolgen, weil diese Beweiserhebungen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich wäre."

Jeder Kläger hat gemäss Art. 6 I EMRK einen garantierten Rechtsanspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Die Unabhängigkeit der Richter ist in der BRD mit Art. 97 GG garantiert. Welche Vorteile werden diesen korrupten Richtern versprochen, dass sie sich zur Verübung solcher Verbrechen kaufen lassen?

Vor jedem Gericht treten in einer Klage mindestens zwei Parteien mit widersprüchlichen Behauptungen auf. Allein durch Beweiserhebung muss ein unparteiisches Gericht überprüfen, wer Recht hat und wer betrügt. In einer Klage gegen Amtspersonen bedeutet unterlassene Beweiserhebung des Gerichtes grundsätzlich eine Begünstigung dieser Amtspersonen mit ihren betrügerischen Behauptungen. Das ist Willkür der Richter und wird in einem Rechtsstaat mit sofortiger Suspendierung geahndet.

Es hat keine 65 Jahre gebraucht, bis wieder auf Deutschem Boden eine korrupte Richterschaft einen Schurkenstaat installiert haben.

---Ende des Kommentars---

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